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Verfahren eingestellt

Mal wieder Post von der Staatsanwaltschaft Bremen, diesmal mit neuem Text:

Ermittlungsverfahren gegen Dirk B. wegen Diebstahls mit Waffen

Sehr geehrter Herr Harste,

ich habe das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts gem. §153 a Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Dem Beschuldigten habe ich auferlegt:

Einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Oberstaatsanwältin


Das hilft mir nun gar nicht weiter. Zum einen erinnere ich mich beim besten Willen nicht mehr daran, daß der Typ seine die Flasche Bier mit Waffengewalt verteidigt hat und außerdem... was ist denn "ein" Geldbetrag? 10 Cent? 1 Euro? 1000 Euro?

Trackbacks

Marcos Blog am : Sexistisches Strafrecht

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Tsk. Gestern beschwere ich mich noch über Ian Flemings sexistische Anwandlungen in "Goldfinger", und heute muß ich feststellen, daß unser Strafrecht auch nicht viel besser ist. Nur mit dem Unterschied, daß das Strafgesetzbuch Männer benachteilig

Kommentare

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Lurker am :

"Diebstahl mit Waffen" ist eine der mißglückten Konstruktionen des deutschen Strafrechts. Es genügt schon, wenn man eine Waffe "oder einen gefährlichen Gegenstand" bei der Tat - ohne jegliche Verwendungsabsicht - mit sich führt.

Damit wird schon aus dem Kaugummidiebstahl, bei dem man ein Taschenmesser mit sich führt, eine Tat mit 6 Monaten Mindeststrafe. Da aber keiner so genau weiß, was ein "gefährlicher Gegenstand" in diesem Kontext sein soll, kann man eigentlich nur noch nackt klauen gehen - schon ein Kugelschreiber oder ein Taschenmesser kann ein "gefährlicher Gegenstand" sein (im ersten Fall wird man das wohl nicht annehmen, für den zweiten Fall gibt es Urteile).

Die Höhe des Geldbetrages richtet sich idR nach dem Einkommen bzw. den Vermögensverhältnissen des Täters - ich hätte spontan einmal auf ein oder zwei Nettomonatsgehälter getippt (wenn der Täter kein Einkommen hat, wird er auch nicht zu Zahlung verurteilt).

Zarquod am :

Nackt klauen bringt aber wiederum §183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) ins Spiel.
Hmm. Bei genauerer Betrachtung ist §183(1) auf Männer beschränkt. Na gut. Dann dürfen halt nur noch nackte Frauen klauen. Darauf können wir uns einigen, denke ich. :-)

Anonym am :

Scheiße, wo sollen die denn das geklaute Zeug hinstecken?

Phil Marx am :

SEI FROH, dass es nicht soweit gekommen ist!

Klaus Hintze am :

Was heißt denn *"vorläufig eingestellt"* ???
Gucken die dann nochmal in die Ermittlungsakten,
wenn ihnen langweilig ist? ;-)

Eilert Brinkmann am :

Der Täter hat eine Auflage (hier: die Geldzahlung) bekommen. Erfüllt er diese Auflage innerhalb einer Frist ist die Sache erledigt, anderenfalls wird das Verfahren wieder aufgenommen.

crxs am :

Dirk B.? Also *dem* hätt ich das nicht zugetraut ;-)

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