Bingo Bongo
Zwischen dem Altglas in unserer Leergutannahme lag das Unterteil einer Wasserpfeife, zumindest bin ich mir ziemlich sicher, das Fragment als Teil einer Bong identifiziert zu haben. Warum schleppt jemand sowas nur mit zum Supermarkt? Hmm …
Da sich bestimmt in den Kommentaren die Diskussion rund um das Thema Cannabis entwickelt, werfe ich mal gleich meine Meinung in den Raum. Es gibt in der seit Jahren anhalten Diskussion, ob Gras nun legalisiert werden soll oder nicht, eigentlich nur zwei Standpunkte: Ja oder Nein, völlig harmlos oder todbringende Einstiegsdroge.
Wie wäre es denn mal mit dem Ansatz, den Handel und gewebsmäßigen Anbau damit zu verbieten, ruhig unter Androhung hoher Strafen. Aber wer für sich selber ein paar Pflänzchen großziehen möchte, soll das einfach tun dürfen. Betrifft mich zwar beides nicht, aber eine Meinung wird man ja wohl noch haben dürfen.
Da sich bestimmt in den Kommentaren die Diskussion rund um das Thema Cannabis entwickelt, werfe ich mal gleich meine Meinung in den Raum. Es gibt in der seit Jahren anhalten Diskussion, ob Gras nun legalisiert werden soll oder nicht, eigentlich nur zwei Standpunkte: Ja oder Nein, völlig harmlos oder todbringende Einstiegsdroge.
Wie wäre es denn mal mit dem Ansatz, den Handel und gewebsmäßigen Anbau damit zu verbieten, ruhig unter Androhung hoher Strafen. Aber wer für sich selber ein paar Pflänzchen großziehen möchte, soll das einfach tun dürfen. Betrifft mich zwar beides nicht, aber eine Meinung wird man ja wohl noch haben dürfen.
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Kommentare
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Juhn duuu am :
Dachte jetzt kommt ne fallout Referenz
J D am :
monty am :
Wenn der Staat massiv in Grundrechte eingreifen möchte, braucht er dafür gute Gründe:
"Grob gesehen besteht die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus vier Punkten. Danach ist eine staatliche Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie 1. einen legitimen Zweck hat, 2. geeignet, 3. erforderlich und 4. angemessen ist."
"Besonders zu beachten ist der legitime Zweck bei einem Eingriff in (dem Wortlaut nach) unbeschränkbare Grundrechte. Hier muss der Zweck in dem Schutz von Grundrechten Dritter oder in dem Schutz von Verfassungsgütern von Rang liegen."
Zu 1)
Der Konsum von (und selbst der gewerbsmäßige Anbau und Handel mit) Cannabis berührt weder Grundrechte Dritter noch ein Verfassungsgut von Rang. Somit wird ohne legitimen Zweck in das unbeschränkbare Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit eingegriffen.
Zu 2)
Cannabiskonsum ist weit verbreitet, die organisierte Kriminaität verdient prächtig daran. In Ländern mit legalen Bezugsmöglichkeiten wird nicht mehr konsumiert als hierzulande. Das Verbot ist offensichtlich nicht geeignet, den Konsum einzudämmen. Dem Jugendschutz wirkt es sogar entgegen.
Zu 3)
"Das gewählte Mittel ist dann erforderlich, wenn es keine mildere Maßnahme gibt, die denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielt."
Das Cannabisverbot dämmt den Konsum nicht, somit ist derselbe "Erfolg" auch mit einer Freigabe zu erreichen.
Zu 4)
"Die Maßnahme ist angemessen, wenn der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht."
Es ist nicht Verhätnismäßig, jemanden seiner Freiheit zu berauben, der keine Rechte Dritter berührt und maximal sich selbst geschädigt hat.
Fazit: Das Cannabisverbot ist Verfassungswidrig, der Staat greift hier ohne gute Begründung massiv in Grundrechte ein.
Eine ausführliche und juristisch saubere Begründung findet man aktuell im Normenkontrollantrag des AG Bernau.
wupme am :
Cannabis im Blech am :