Vernichtetes Beweismaterial
Ein Kunde reklamierte einen Kuchen. Vier hätte er davon gekauft und die anderen drei hatte sein kleiner Sohn gegessen, dem es jetzt total elend davon gehen würde. (Ich hätte nach drei dieser Snacks auch Bauchschmerzen, aber das nur am Rande...)
Alle vier sollten wir ihm erstatten. So ganz ohne Anhaltspunkt, zum Beispiel einen Kassenbon oder zumindest die leere Packung, zahle ich aber nicht einfach Geld aus. Also schlug ich vor, dass er die drei leeren Packungen auch herholt.
In der Zwischenzeit haben wir das reklamierte Stück probiert, für absoulut gut befunden – und aufgegessen. Als der Mann wiederkam, bot ich ihm natürlich an, den gegessenen vollständig zu erstatten. Weiter kam ich aber gar nicht. Er nahm zwar das Geld, aber unter der Androhung, dass wir uns vor Gericht wiedersehen und dem Hinweis, dass ich soeben Beweismaterial vernichtet hätte, verließ er den Laden.
Aber leckeres Beweismaterial.
Alle vier sollten wir ihm erstatten. So ganz ohne Anhaltspunkt, zum Beispiel einen Kassenbon oder zumindest die leere Packung, zahle ich aber nicht einfach Geld aus. Also schlug ich vor, dass er die drei leeren Packungen auch herholt.
In der Zwischenzeit haben wir das reklamierte Stück probiert, für absoulut gut befunden – und aufgegessen. Als der Mann wiederkam, bot ich ihm natürlich an, den gegessenen vollständig zu erstatten. Weiter kam ich aber gar nicht. Er nahm zwar das Geld, aber unter der Androhung, dass wir uns vor Gericht wiedersehen und dem Hinweis, dass ich soeben Beweismaterial vernichtet hätte, verließ er den Laden.
Aber leckeres Beweismaterial.
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Kommentare
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Ladendieb am :
möp am :
Dennis am :
Das war jetzt nicht so ganz ok, das war ja nicht Dein Kuchen. Er hat den ja bezahlt, und bei Dir nur zur Verwahrung da gelassen.
Auch wenn der Typ ein Idiot ist, das war ein Fehler.
Stefan am :
Da Björn somit Besitzer und auch (zumindest zukünftiger) Eigentümer war, stand der Weiterverwertung nichts im Wege, oder?
Zumal es Björn vermutlich bei einem Sinneswandel des Kunden nicht schwer gefallen wäre, umgehend gleichwertigen Ersatz zu liefern...
Dennis am :
Stefan am :
Nein, genau genommen nicht. In Björns Besitz ist die Ware zweifellos, in sein Eigentum ist sie (meiner Einschätzung nach) durch den vorangegangenen Vertragsschluss auch schon übergegangen.
Jetzt müssen beide Parteien natürlich noch ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommen, aber sofern nicht explizit ein späterer Eigentumsübergang vereinbart war, gehört die Ware Björn in jeder Hinsicht (wieder).
Dennis am :
Anonymus am :
Toastbrot am :
Ju am :
ReCon am :
Homer am :
heintje am :
Marius am :
Alexander Sitko am :
M. am :
Ich liebe Adblock.
DJ Teac am :
Folgende Filterregel erstellen.
shopblogger.de##*.plugin_comment_body > IMG
Das deaktiviert alle Grafiken in der Kommentare Seitenleiste.
Hab ich seit ein paar Monaten so eingestellt
Stephan___ am :
Nick am :
Nick am :
seskes am :
Auke am :
1. fremde bewegliche Sache (+)
Fremd ist eine Sache, die sich nicht im (Allein-)Eigentum des Täters befindet. Der Käufer war Eigentümer. Insbesondere liegt keine dingliche Einigung für eine Übereignung nach § 929 BGB und damit Fremdheit vor.
2. Zueignungsabsicht (+)
Für den Verzehr wird ein zumindest vorübergehender Aneinungswille und ein Enteigungsvorsatz und damit die Zueignungsabsicht bejaht.
3. Manifestierung der Zueignungsabsicht (+)
Im Verzehr.
4. Rechtswidrigkeit der Zueignung (+)
Es besteht kein Anspruch des Verkäufers auf Übereignung.
5. Anvertrautsein nach § 246 II
Anvertraut sind Sachen, bei denen die Sachherrschaft mit
der Verpflichtung eingeräumt wurde, mit der Sache nur im Sinne des Anvertrauenden zu verfahren. Hier dürfte von einem Verwahrungsvertrag nach den §§ 688 ff. BGB auszugehen sein. Die Sache ist dementsprechend anvertraut.
6. Vorsatz bzgl. Fremdheit, Anvertrautsein, Rechtswidrigkeit
Nach den objektiven Anhaltspunkten wusste Björn, dass die Sache fremd, anvertraut und eine Zueignung rechtswidrig sein könnte. Er handelte somit zumindest mit Eventualvorsatz.
7. Strafantrag
Es handelt sich um eine geringwertige Sache. Es müsste ein Strafantrag nach § 248a StGB gestellt werden. Wegen des Blogeintrags könnte jedoch auch ein besonderes öffentliches Interesse bejaht werden und der Strafantrag entbehrlich sein.
Björn hat sich strafbar gemacht.
Alf am :
Auke am :
Necro2k am :
Stefan am :
Du wirst mal ein guter Jurist, denn Du lässt Dich offensichtlich - im Interesse deiner Partei - nicht von Tatsachen verwirren...
brasil.blogger am :
OxKing am :
Ich weiß zwar nicht was ich lustiger finde:
Das Björn den vermeintlich verdorbenen Kuchen
einfach so auf gut Glück mal eben aufgefuttert hat.
Den Satz des Kunden von wegen "Beweismaterial vernichtet." ^^
Oder den juristischen Fachstreit hier in den Blogkommentaren.
Aber so oder so ist der ganze Eintrag ganz großes Kino.
MHD am :
Wer nicht beweißen kann das er es in dem Laden gekauft hat, bekommt auch nix zurück, da kann doch jeder kommen und sagen ihm ist schlecht geworden und hat sich dann nur überfressen.
Dennis am :