Eine Frau rief an und klagte mir ihr Leid vor: Sie hätte hier vor ein paar Tagen für etwa 35 Euro eingekauft, ihr wurden jedoch 235 Euro abgezogen. Sie vermutete auch direkt, dass sich da wohl mein Mitarbeiter an der Kasse vertippt hätte, was ja mal passieren könne.
Ja. Nein! Bei uns kann sich der Mitarbeiter nicht vertippt haben, da der Betrag, der bargeldlos gezahlt werden soll, direkt vom Kassensystem an das Terminal übergeben wird. Das sagte ich ihr auch und sah mir den ganzen Vorgang mal im elektronischen Journal an. Für einen Blick in die Videoaufzeichnung war ihr Einkauf bei uns schon einen Tag zu lange her, die Daten waren leider bereits gelöscht.
Die Summe laut Bon belief sich auf ca. 35 Euro. Untendrunter stand noch der Hinweis, dass 200 Euro via Cashback ausgezahlt wurden, was ich der Anruferin mitteilte: "Hier steht, dass Sie sich 200 Euro Bargeld haben auszahlen lassen …"
Es folgte ein ganz, ganz kurzer Moment der Stille und doch konnte ich förmlich hören, die die Frau sich innerlich mit der flachen Hand vor die Stirn klatschte. Daraufhin folgte eine ganze Salve an Entschuldigungen. Alles gut, kann passieren.
Per E-Mail kam eine Anfrage der Kriminalpolizei Bremen. Man ermittelt im Rahmen eines Betrugs mit gestohlenen Kreditkartendaten. Mit diesen gestohlenen Daten sei bei uns eingekauft und gleichzeitig via Cashback auch 200 Euro Bargeld vom betroffenen Konto abgehoben worden.
Uns trifft keine Schuld und wir haben auch keinen Schaden erlitten. Aber ob ich zur Identifizierung des Täters oder der Täterin mit Bildern aus der Videoaufzeichnung, sofern wir denn eine haben, helfen könnte, wollte die Absenderin der Mail wissen.
Unsere Anlage speichert ganz DSGVO-konform maximal 72 Stunden und überschreibt die Aufzeichnungen dann automatisch wieder. Nach fünf Monaten war da nun beim besten Willen nichts mehr zu machen.
Vor einer Weile hatte Ines in einem Edeka-Markt hier in der Region dieses Schild gesehen und war überrascht, denn die an unsere Regionalgesellschaft angebundenen Märkte sind doch vermutlich ebenfalls von dieser 10-Euro-Mindesteinkaufsgrenze abhängig?!
Aber, Überraschung: Dort im Markt ist noch ein altes Warenwirtschaftssystem im Einsatz (vermutlich gewesen), so dass wie bei uns vor der Umstellung auf das neue Kassensystem über externe ec-Geräte vollkommen unabhängig vom Umsatz ein Wert eingegeben werden kann.
Anfangs war ich gar nicht erfreut darüber, denn dass man bei uns "einfach so" Bargeld bekommen konnte, war zum einen eine schöne Serviceleistung, hat andererseits den vorhandenen Bargeldbestand teilweise erheblich verkleinert. Inzwischen jammert aber keiner mehr und der eine oder andere generiert vielleicht sogar extra für den für die Auszahlung notwendigen Mindesteinkauf noch etwas (mehr) Umsatz.
In der Vergangenheit haben wir immer "Bargeld ohne Mindestumsatz" angeboten. Mit unserem neuen Kassensystem ist das zum Leidwesen vieler Kunden leider an einen Mindestumsatz in Höhe von 20 Euro gebunden. Angeblich sei das eine gesetzliche Vorgabe und deshalb logischerweise auch nicht zu ändern.
Keine Zahlungsdienste sind Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat.
[…]
Eine bestimmte Mindestsumme des Erwerbs ist vom Gesetz zwar nicht vorgegeben. Gleichwohl kann die Bereichsausnahme nicht in Anspruch genommen werden, wenn in der Gesamtschau der Erwerb von geringwertigen Waren oder Dienstleistungen offenkundig nur vorgeschoben wird, um den Erlaubnisvorbehalt zu umgehen.
Jetzt bleibt es also, sich darum zu streiten, was denn nun "geringwertige Waren" sind und ab wann diese nicht mehr als "vorgeschoben" gelten. Da sind die Handelsketten mit "20 Euro" bestimmt auf der sicheren Seite, da das über dem Durchschnittsbon der meisten Supermärkte liegt.