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Beute steuerpflichtig?

Ich hatte vorhin einen komischen Gedanken: Angenommen sei der Fall, dass jemand eine Straftat begangen hat, bei der er (größere Mengen) Geld erbeutete.
Die Geschädigten sind aber entweder nicht ermittelbar oder verzichten auf eine Anzeige. Müsste der Täter das Geld eigentlich als Einkommen deklarieren und folglich auch versteuern? Die Frage habe ich sogar eben mit einem Kollegen schon versucht zu klären und schließlich im Web gesucht. Aber erfolglos. In Deutschland wird der Fall doch sicherlich in irgendeinem Gesetz geregelt sein, oder? :-)

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Kommentare

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MW am :

Auch Einkommen aus strafbaren Handlungen muss strenggenommen versteuert werden. Kann leider keine Quelle nennen, hat der Prof in einem Steuern-Grundkurs gesagt.

Pat0815 am :

§ 40 der Abgabenordnung ist die gesuchte Norm. Allerdings glaube ich nicht, dass Einkünfte aus Diebstählen einer der Einkunftsarten des Einkommenssteuergesetzes unterliegen. Deshalb wird gestohlenes Geld wohl zumindest einkommenssteuerrechtlich nicht zu versteuern sein.

Susi am :

wenn dann ist es doch Steuerhinterzieung "in Tateinheit" mit dem Diebstal und damit fällt die Steuerhinterziehung unter den Tisch

Jørn am :

Müsste er das Geld nicht einfach zurückgeben bzw. würde es, wenn der Eigentümer nicht ermittelbar ist, nicht dem Staat zufallen?

thorben am :

also ich würde sagen, dasss das einkommen zufällig ist und damit nicht steuerpflichtig.
bei wiederholtem ein bruch kann man aber wohl von einer gewinnerzielungsabsicht reden udnd amit wären das dann einkünfte aus selbstständiger arbeit gem. §18 EStG

so meiner meinung nach :-D

OxKing am :

Diebstahl ohne Gewinnerzielungsabsicht? Interessante These.
Also einmal hat man frei, weils unter Neugier fällt, oder wie? :-D

Klugscheißer am :

http://dejure.org/gesetze/StGB/73.html

Jörn am :

Danke für den Link. Damit hätte sich jegliche Diskussion eingentlich erledigt!
Wenn man mal von der Verjährung absieht, ist es so, dass man keinen Profit aus einer nachgewiesenen Straftat erzielen darf.
Verfall bedeutet in diesem Fall, dass der Staat, das Geld einzieht, sofern kein Anspruchssteller zu ermitteln ist.
Würde also ein Räuber die erlangte Beute gewinnbringend anlegen, so würden die Gewinne an den Staat fließen, die Beute aber an den Geschädigten zurückgehen.

Sunshine am :

Die Sache hat nur einen Haken: Der §73 StGB setzt voraus, dass sich das Gericht mit der Tat beschäftigt. Diebstahl ist ein Antragsdelikt, sofern also kein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, bekommt ein Richter den oben konstruierten Fall niemals zu Gesicht und kann somit auch keinen Verfall anordnen, da er nicht über die Rechtswidrigkeit zu entscheiden hat...

devil2035 am :

So ähnlich wurde canabis in den niederlanden legalisiert. Irgend ein Coffeeshop hats seinen Umsatz einfach versteuert und als man dann später mal genauer hingeschaut hat, hatte der Staat bereits fleissig daran mitverdient.

Ob das jetzt auf Einbrüche übertragbar ist bezweifle ich allerdings ;-)

Alwin am :

Es ist halt leider noch immer nicht legalisiert, deswegen wiederhole ich mich gerne:

Legalisiert Cannabis, und zwar STEUERFREI!

Man kann einem Maiskolben ja auch nicht das Wachsen verbieten, und die Schilderindustrie würde sich freuen: "Privatacker! Maisfeld betreten und rauchen verboten!"

(Die Unterzeile "Von Schusswaffen kann Gebrauch gemacht werden!" könnte man ja evtl. in Bayern wieder zulassen.)

Erklärbär am :

Vermutlich ist dir in deinem Drogenrausch entgangen, dass du diese empörende Forderung zum ersten Mal stellst und dich daher nicht wiederholst. Aber halte dich nicht an Kleinigkeiten auf.

Alwin am :

Erklärbären fallen unters CITES-Abkommen. Die werden hier in Wiscons..., äh: Bayern nicht gejagt.

Boris am :

Hmm... Erinnere mich an den Fall eines Geldtransporter-Überfalls. Der Täter war danach 20 Jahre erfolgreich untergetaucht, so das die Tat eigentlich verjährt war.
Als er dann wieder aufgetaucht ist hat man ihm ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung angehängt, was dabei herausgekommen ist weiß ich allerdings nicht.

Mumpakl am :

Im Sinne des EStG wird dieses "Einkommen" sicherlich nicht zu einer der Einkunftsarten gehören und damit nicht zu versteuern sein.

Wenn ihm allerdings der Geschädigte den Wert überlässt, obwohl er ihn zurückfordern könnte, könnte das ein Fall einer Schenkung i.S.d. ErbStG sein. Unter fremden Dritten ist dann schon bei relativ kleinen Werten eine Steuer zu erheben.

Georg am :

Wie wäre es denn mit Schenkung? Wenn der Geschädigte auf sein Geld verzichtet. Da würde z.B. bei 100.000 Euro eine Steuer von 24.000 Euro anfallen.

Dieter am :

Suchst Du ein neues Geschätsfeld und stellst gerade einen Businessplan auf? *lol*

llamaz am :

Was wohl dabei rauskäme wenn ein Einbrecher seine Tätigkeit auf dem Rathaus als Gewerbe anmelden wollte...

Wahrscheinlich ein "Ja haben Sie den einen großen Befähigungsnachweis?"

der_wahre_pop am :

Bruce "Hudson Hawk" Willis hätte sogar einen Meistertitel vorweisen können. ;-)

Tax Guru am :

Ganz klar steuerpflichtig. Entweder als Sonstige oder als Gewerbliche Einkünfte.

Jörg Stefan am :

Den zielführenden Hinweis geben hier die Hinweise zur Einkommensteuer. Es kommt auf die Art der Straftat an ob das erzielte Einkommen steuerbar ist.

H 17.1.5

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch dann vor, wenn die
Tätigkeit an sich verboten ist (Hehlerei, Rauschgifthandel, Schwarzhandel, Schlepperei). Eine
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist bei Schlepperei bereits anzunehmen,
wenn sich die Schleppertätigkeit grundsätzlich auf eine unbestimmte Zahl von Personen
erstreckt. Ob sich dieser Personenkreis auf alle Staatsangehörigen eines bestimmten Landes
oder nur aber auf jene Staatsangehörigen erstreckt, welche der gleichen politischen
Überzeugung sind und aus diesem Grund verfolgt werden, ist dabei unerheblich (VwGH
12.9.2001, 96/13/0184).
Delikte wie Diebstahl, Raub, Veruntreuung begründen dagegen keine Teilnahme am Güterund
Leistungsaustausch, und stellen daher für sich alleine, ohne dass die betreffende Beute
weiterverkauft wird, keine gewerbliche Tätigkeit dar.

Stefan am :

Also der Diebstahl von Geld ist damit einkommenssteuerfrei, der Verkauf von gestohlenen Sachwerten muss wieder versteuert werden. Wenn man die Sachen selbst benutzt (z.B. einen gestohlenen Fernseher) oder verzehrt (Kekse, Schokolade) entfaellt die Einkommenssteuer wiederum.

Beim Verkauf von gestohlenen Sachwerten muesste dann auch wieder Mehrwertsteuer abgefuehrt werden. Es sei denn man verkauft an einen Hehler, der betreibt das ja gewerblich.

Wenn man nun an einem Hotelbuffet klaut (z.B. ein paar Glaeser Marmelade und Silberbesteck) und direkt weiterverkauft, gilt fuer die Marmelade der ermaessigte Mehrwertsteuersatz.

Anwärter am :

Fällt unter § 22 EStG: sonstige Einkünfte.

nogger am :

Wurde nicht Al Capone wg. Steuerhinterziehung bestraft, weil man ihm sonst nicht beikommen konnte?

Grds. muss Einkommen, egal woher es kommt, versteuert werden.

brasil.blogger am :

Durch Zufall gefunden:
http://das-knast-blog.blogspot.com/2009/11/post-vom-finanzamt-steuerschulden.html

Also wehe, hier wird nicht das Zusatzeinkommen (Eine Scheibe Käse versteuert). Freio dem Motto: Illegal? Da sind wir dabei :-)

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