Zweite Einladung zum selben Termin
Zu diesem Gerichtstermin hat eine Kollegin auch eine Vorladung als Zeugin bekommen. Immerhin stand sie unmittelbar hinter mir, als mir der Junk mit seiner Schere am Hals herumfummelte.
Da unsere beiden Termine nur zehn Minuten auseinander liegen, werden wir wohl zusammen hinfahren. Ich denke, diese Verhandlung dürfte interessanter werden, als die vergangenen...
Da unsere beiden Termine nur zehn Minuten auseinander liegen, werden wir wohl zusammen hinfahren. Ich denke, diese Verhandlung dürfte interessanter werden, als die vergangenen...
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Kommentare
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Erklärbär am :
Husti am :
Schnupfi am :
Bjoern Harste am :
Chris am :
Erklärbär am :
Lies einmal die älteren Beiträge und insbesondere deren Kommentare durch. Da werden durchaus Beiträge so geändert. Allerdings nicht sehr oft, so dass es mir zu viel Mühe wäre, Beispiele zu finden und zu verlinken.
Es sei dir aber versichert, dass es zutreffend ist. Der Björn, sorry er will ja gesiezt werden ;-), der Herr Harste wird dies ggf. bestätigen können.
Erklärbär am :
Das, was du meinst, hieße "(Beitrag entfernt)" und wäre dann paradoxerweise in der Tat nicht mehr lesbar - da ja entfernt.
Hier geht es aber darum, dass der Kommentar (d.h. Text) eines Beitrages entfernt wurde.
Silvio am :
Erklärbär am :
Stefan am :
Netter Teaser (gibt noch mehr auf youtube):
http://www.youtube.com/watch?v=3LwoB2tQoFA
Offizieller Trailer & Webseite:
http://www3.nfb.ca/webextension/carts-of-darkness/
Dennis am :
Kann ja jeder mal seinen persönlichen Tipp hier abgeben...
MrBrook am :
roteroktober am :
MrBrook am :
Freigesprochen wird der Täter hier sicherlich nicht. Aber er wird auch keine langjährige Haftstrafe bekommen. Es stellt sich sowieso die Frage, ob solche Strafen bei so etwas sinnvoll sind. Man sagt ja immer, dass viele Straftäter im Knast ihre kriminelle Karriere erst richtig beschleunigen können...
isidor am :
Darauf würde ich nicht wetten: Siehe unten. Strafandrohung nicht unter 5 Jahren - da dürfte es mit einer Bewährungsstrafe (maximal 2 Jahre) schwer werden, selbst bei einem Ersttäter mit noch so schwerer Kindheit.
§ 250
Schwerer Raub(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.