Er kriegt mich
Einige Stunden nach dem Diebstahl hat der Junk seinen Hund, den er vor dem Laden angebunden hatte und der in der zwischenzeit mit Wasser und Hundesnacks versorgt wurde, wieder abgeholt. Ich habe die Gelegenheit genutzt, ihn noch einmal anzusprechen und habe ihm mit (hoffentlich) bösem Gesichtsausdruck versucht klarzumachen, dass er sich endgültig nie wieder hier blicken lassen soll.
Seine Anwort bestand in wilden Flüchen und der Aussage, dass "er mich kriegen wird". Und "wir treffen uns nochmal irgendwo" und dass "wir beide dann alleine" sind.
Ich zittere vor Angst...
Seine Anwort bestand in wilden Flüchen und der Aussage, dass "er mich kriegen wird". Und "wir treffen uns nochmal irgendwo" und dass "wir beide dann alleine" sind.
Ich zittere vor Angst...
Trackbacks
Nur registrierte Benutzer dürfen Einträge kommentieren. Erstellen Sie sich einen eigenen Account hier und loggen Sie sich danach ein. Ihr Browser muss Cookies unterstützen.
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt
mikamo am :
Max am :
Fincut am :
Irgendwann MUSS denen doch mal etwas passieren!
Bjoern Harste am :
JeriC am :
*scnr*
Max am :
Töfflibueb am :
Max am :
Die Verfolgung auch eigener Interessen durch den Geschäftsführer an sich (z.B. Vermieter streicht die Wohnung für den Mieter, der das tun müsste) ist nach ganz herrschender Meinung aber völlig erlaubt.
Was aber Fakt ist, ist, dass das deutsche Recht in diesem Punkt "Besserwissern" zu viel erlaubt.
Töfflibueb am :
Genaueres Hinsehen hat gezeigt, dass Insichgeschäfte bzw. Selbstkontraktion in der Schweiz (auch) nicht ausdrücklich geregelt sind.
Die Rechtsprechung vebietet grundsätzlich (also mit Ausnahmen) Insichgeschäfte und insbesondere die Selbstkontraktion.
Dies findet aber vor allem in der Stellvertretung Anwendung, dass es auf GoA auch anzuwenden ist, erscheint mir unwahrscheinlich. (Aussenwirkung wird nur ausnahmsweise erzeugt, wenn der Geschäftsherr das Handeln der Geschäftsführerin nach OR 424 genehmigt. Diesfalls kann u.U. Stellvertretung angenommen werden.)
Im Übrigen vertrete ich die Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Gefälligkeit handelt, die "im zwischenmenschlichen [...] Verkehr üblich und erwünscht sind und daher als rechtmässig eigestuft werden müssen" (Hürlimann-Kaup, N 241)
Hager am :
Da wär ich auch sauer!!!!elf
Lynn am :
DJ Teac am :
Denise am :
pop am :
Max am :
Neee...
pop am :
Fahrertuer am :
Einer am :
bbr am :
Jonesens am :