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(Grob) Fahrlässig

Wenn im Rahmen eines Prozesses wegen eines Arbeitsunfalls nach der Beweisaufnahme überwiegend Anhaltspunkte dafür sprechen, daß der Arbeitnehmer zwar fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig (In diesem Beispiel geriet der Mitarbeiter mit seinem Arm in eine Maschine) gahandelt hat, so darf der Arbeitgeber ihm die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wegen dieses Unfalls nicht verweigern.

(LAG Hamm, AZ 18 Sa 71/04)

Gibt es irgendwo eine konkrete Unterscheidung zwischen "fahrlässig" und "grob fahrlässig" oder ist das im Zweifelsfall eine Entscheidung, die der Richter selber zu fällen hat?

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Kommentare

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Ihre Hoheit am :

Es gibt diverse Definitionsversuche, die jedoch allesamt nicht wesentlich konkreter als der Wortsinn selbst sind. Im Endeffekt entscheidet wie immer der Richter.

Aka am :

Ist da einmal zu viel "nicht" drin?

Nyarla am :

Also ich habs im Studium so gelernt:

Vorsatz: absichtliches Handeln
grob fahrlässig: billigendes in Kauf nehmen ("wird schon nix passieren")
fahrlässig: leichtsinnig

Beispiel Autofahren:
Ich fahre in der Ortschaft zu schnell, weil ich in Gedanken bin: fahrlässig
Ich sehe die Geschwindigkeitsbeschränkung, bin in Eile und denke, "naja das eine mal geht schon, wird schon nichts passieren": grob fahrlässig
Ich rase, weil ich schnell fahren trotz Geschwindigkeitsbeschränkung geil finde: Vorsatz

Fred am :

Ne stimmt nicht, sorry. Was du beschreibst, ist nur die "bewusste Fahrlässigkeit" (allerdings: das ist sicher auch eine Form der groben Fahrlässigkeit)

Als grob bezeichnet man die Fahrlässigkeit, wenn es jedem unter den gegebenen Umständen hätte einleuchten müssen, dass es falsch ist, was man gerade tut. Ein "objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die im (Rechts-)Verkehr erforderliche Sorgfalt", umschreibt es hier ein Lehrbuch.

Nyarla am :

Besten Dank für die Berichtigung :-)

War schon ganz gut, dass ich nach dem Studium lieber in die Software-Entwicklung gewechselt bin ;-)

Ihre Hoheit am :

Die billigende Inkaufnahme ist, wie auch das absichtliche Handeln, eine Form des Vorsatzes.

Tino am :

es gibt eigentlich vier unterscheidungen - gerade im Arbeitsrecht:

- leichte fahrlässigkeit
- mittlere fahrlässigkeit
- grobe fahrlässigkeit
- gröbste fahrlässigkeit

welche genau zutrifft, entscheidet man (der richter) jeweils im einzelfall.

bei der leichten fahrlässigkeit, zahlt stets der arbeitsGEBER die kompletten folgekosten (entstandener schaden).

bei mittlere fahrlässigkeit, werden die kosten zw. arbeitnehmer und - geber aufgeteilt, aber nicht unbedingt 50 zu 50 - es werden u.a. die höhes des schadens und das einkommen des arbeitnehmens berücksichtigt.

auch bei grober fahrlässigkeit, 1,5 promille im blut und Lkw unfall, kann der arbeitgeber (logistikunternehmer) zur Begleichung des Schadens (mehr als 50%) herangezogen werden.

nur bei gröbster fahrlässigkeit, gibt es keine schadensaufteilung zw arbeitgeber und - nehmer.

Gerhard Schoolmann am :

Grob fahrlässig ist ein Handeln dann, wenn sich jeder vernünftige Mensch an den Kopf langt und sagt: "Wie kann man nur...!"

Zu berücksichtigen ist dabei auch der Kenntnisstand, das Ausbildungsniveaus des Mitarbeiters. Was bei einem Ungelernten fahrlässig ist (weil er es nie gelernt hat und er vieleicht auch vom Arbeitgeber nicht auf die möglichen Gefahren hingewiesen worden ist), kann bei einem Facharbeiter, einem Meister oder einem Mitarbeiter, der geschult worden ist, schon grob fahrlässig sein. Grob fahrlässig ist in der Regel z.B. auf einer Baustelle ohne Schutzhelm herumzulaufen.

Als Arbeitgeber sollte man:
- auf Gefahren hinweisen
- Mitarbeiter schulen
- sich schriiftlich bestätigen lassen, daß ein entsprechender Hinweis erfolgt ist oder eine Schulung absolviert wurde
- zusaetzliche Hinweisschilder aufstellen.
- Gefahrenbereiche markieren (z.B. mit Aufklebern, farbigen Markierungen auf dem Fussboden usw.)

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