Einstellung des Verfahrens
Post von der Staatsanwaltschaft Bremen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
das oben genannte Ermittlungsverfahren habe ich gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Ermittlungen keinen für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht ergeben haben.
Die Beschuldigte war zur Tatzeit erst 13 Jahre alt und daher noch nicht strafmündig i.S.d. §1 Abs.2, 3 JGG. Somit steht der Strafverfolgung ein Verfolgungshindernis entgegen.
Das Verfahren war deshalb gemäß §170 Abs2 StPO einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Schade eigentlich.
Es ging übrigens um diesen Vorfall.
Sehr geehrte Damen und Herren,
das oben genannte Ermittlungsverfahren habe ich gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Ermittlungen keinen für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht ergeben haben.
Die Beschuldigte war zur Tatzeit erst 13 Jahre alt und daher noch nicht strafmündig i.S.d. §1 Abs.2, 3 JGG. Somit steht der Strafverfolgung ein Verfolgungshindernis entgegen.
Das Verfahren war deshalb gemäß §170 Abs2 StPO einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Schade eigentlich.
Es ging übrigens um diesen Vorfall.
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Kommentare
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Mario Scheuermann am :
chris am :
Chris
korfstroem am :
Chris am :
Aber unterhalb von 14 Jahren ist man nicht strafmündig. Und das hat nix mit der Kapitulation des Rechtsstaates zu tun.
Chris
Inga am :
korfstroem am :
korfstroem
Lurker am :
Christian am :
Sieh es doch mal andersherum: Welche Chancen im Leben hat denn diese Dreizehnjährige noch?
Und natürlich muß man sich überlegen, wie man mit solchen Eltern umgeht. Die Tatsache, einer Minderheit anzugehören, bedeutet keine Lizenz zum Diebstahl.
Marc W. am :