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Einstellung des Verfahrens

Post von der Staatsanwaltschaft Bremen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

das oben genannte Ermittlungsverfahren habe ich gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Ermittlungen keinen für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht ergeben haben.

Die Beschuldigte war zur Tatzeit erst 13 Jahre alt und daher noch nicht strafmündig i.S.d. §1 Abs.2, 3 JGG. Somit steht der Strafverfolgung ein Verfolgungshindernis entgegen.

Das Verfahren war deshalb gemäß §170 Abs2 StPO einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen



Schade eigentlich.
Es ging übrigens um diesen Vorfall.

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Kommentare

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Mario Scheuermann am :

Dass man das Verfahren gegen die Minderjährige einstellen muss, verstehe ich ja. Aber warum ermittelt der Staatsanwalt nicht gegen die Eltern? Das verstehe ich nicht.

chris am :

Mit welcher Begründung sollte er da ermitteln?

Chris

korfstroem am :

Die dokumentierte Kapitulation des Rechtsstaats.

Chris am :

So unschön die Sache ist.
Aber unterhalb von 14 Jahren ist man nicht strafmündig. Und das hat nix mit der Kapitulation des Rechtsstaates zu tun.

Chris

Inga am :

Das Zigeuner ihre Kinder zum klauen abrichten bekomme ich als Kölnerin jedern Morgen und Abend am Hauptbahnhof mit. Der Staat oder die Geschädigten dürfen leider nichts machen, die Eltern dürfen allerdings erzieherisch tätig werden, was sie aber in diesem Fall nur tun wenn sie für die Vergehen ihrer Kinder zur Rechenschaft gezogen werden.

korfstroem am :

Die Altersgrenze der Strafmündigkeit wird schon seit Jahren diskutiert. Die Erscheinung der Jugendkriminalität bis hin zum gezielten Einsatz von Kindern ist ebenfalls nicht neu. Das ist kein Naturgesetz und könnte durch Überarbeitung des Strafgesetzbuches und präventive Maßnahmen geändert werden.

korfstroem

Lurker am :

Wenn man sich ansieht, wie z.B. die bayrische Justiz (aber auch z.B. BaWü) mit 14-jährigen Kleinstkriminellen ("Diebesgut im Wert von 0,19 ?") umgeht wünscht sich keine Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze mehr...

Christian am :

Als Niedersachse wünsche ich mir sehr wohl eine Herabsetzung der Strafmündigkeit. Im Endeffekt tut man den Kindern doch etwas Gutes: Es ist besser, wenn der Staat früh reagiert und die Kinder auf den rechten Weg bringt, als daß sich die Erfahrung einschleift, daß in diesem Staat alles möglich ist und sich Verbrechen lohnen. In diesem Alter ist ja noch ein gewisser Lerneffekt möglich, und im Jugendstrafrecht geht es um Erziehung, nicht um Strafe.

Sieh es doch mal andersherum: Welche Chancen im Leben hat denn diese Dreizehnjährige noch?

Und natürlich muß man sich überlegen, wie man mit solchen Eltern umgeht. Die Tatsache, einer Minderheit anzugehören, bedeutet keine Lizenz zum Diebstahl.

Marc W. am :

Die Kinder wissen eigentlich schon was mein und dein bedeutet. Meine Idee ist die 14-Jahre-Grenze zu behalten. Bis zum ersten Diebstahl. Naja, es wird auch ein Urteil brauchen, ok. Nach diesem ersten Mal 14-Jahre-Grenze nicht mehr. Und so viele Ersttäter wirde man nicht zur Verfügung haben. Und wenn die irgendwann alle immer anders heißen, dann halt Fingerabdrücke. Klingt blöd, aber verar... sollte sich die Polizei auch nicht müssen.

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