BBiG §13
Aus gegebenem Anlass, aber glücklicherweise nicht aufgrund eines Ärgernisses, habe ich mich eben mit meiner Auszubildenden über einen Teil des BerufsBildungsGesetzes (BBiG) unterhalten.
Es ging, im Rahmen eines Seminares, um die Pflichten des Auszubildenden. Besonders den ersten Satz des §13 finde ich interessant. So naheliegend (und zwingend notwendig) er ist, so leicht übersieht man den Punkt, wenn von den Pflichten eines Azubis die Rede ist:
Es ging, im Rahmen eines Seminares, um die Pflichten des Auszubildenden. Besonders den ersten Satz des §13 finde ich interessant. So naheliegend (und zwingend notwendig) er ist, so leicht übersieht man den Punkt, wenn von den Pflichten eines Azubis die Rede ist:
§ 13
Verhalten während der Berufsausbildung
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
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Kommentare
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Ein Blog am :
Dann dürfen die ja garnicht bloggen ..... *g*
CHIEFmaster am :
Und ein schwarzes Brötchen, ein Plotter oder eine Papierschneidemaschine, sowie Schokolade von Zotter sind nun auch nicht wirkliuch Betriebsgeheimnisse...
hp am :