Wie Bargeld
Leergutbons sind wie Bargeld zu behandeln und der Bitte, wenn ein Kunde einen verloren hat, doch einfach einen neuen auszustellen, kann ich nunmal nicht nachkommen.
Da müßte man sich mal die Gesicher von Bankangestellten vorstellen... "Ich hab' da vorhin 100 Euro am Automaten gezogen und den Schein verloren. Können Sie mir einen neuen geben?"
Da müßte man sich mal die Gesicher von Bankangestellten vorstellen... "Ich hab' da vorhin 100 Euro am Automaten gezogen und den Schein verloren. Können Sie mir einen neuen geben?"
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Kommentare
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ReCon am :
Björn Harste am :
ReCon am :
Gegenbeispiel: Wenn mir jemand für eine von mir erbrachte Leistung einen Scheck gibt, und ich verliere diesen Scheck, bevor ich ihn zur Bank bringen kann, dann ist damit die Geldschuld ja trotzdem noch nicht bezahlt und ich habe Anspruch darauf, daß mir der Schuldner einen neuen Scheck ausstellt oder sonst irgendwie die Schuld bezahlt.
Aber wenn jetzt hier alle auf mich einprügeln, nur weil ich eine kontroverse Meinung vertrete, dann sollten wir das diskutieren vielleicht lieber lassen und ich ziehe meinen Beitrag lieber wieder zurück, wenn euch das lieber ist!
Eilert Brinkmann am :
Zugegeben, wie sich das ganze jetzt juristisch korrekt darstellen lässt, würde mich jetzt auch interessieren. Ist so ein Pfandbon eine Inhaberschuldverschreibung?
Sabrina am :
Der Aussteller kann den verlorenen Scheck sperren lassen und einen neuen ausstellen, aber er muss nicht.
Lynn am :
Mit Übergabe des Schecks ist der Aussteller von seiner Leistungspflicht frei und die Gefahr des Verlustes geht auf den neuen Inhaber über laut Scheckrecht.
Wär ja noch schöner, wenn der Aussteller für die Dummheit des anderen aufkommen müsste.
Sonst könnte man ja beliebig behaupten, den Scheck - v.a. bei Barschecks, die ohne Identifikation ausgezahlt werden - verloren zu haben, erhält einen neuen und kann dann beide einlösen.
Und ähnlich sehe ich es mit dem Pfandzettel. Mit Übergabe des Zettels trägt der Inhaber die Verantwortung.
Denn sonst besteht die Gefahr, dass man behauptet, den Zettel verloren zu haben und kann dann gleich mehrere einlösen
ReCon am :
Was den Scheck angeht:
Es war ja nie die Rede davon, daß BEIDE Schecks eingelöst werden (können). Der saubere Weg wäre natürlich, daß der Aussteller den ersten Scheck sperren läßt. Dann kann da schon mal nichts mehr passieren. Trotzdem befreit ihn das nicht von seiner Schuld. Man muß sich vor allem mal vergegenwärtigen, Schecks werden mit der Post verschickt, sowohl vom Kunden zum Lieferanten als auch vom Lieferanten zur Bank, und zwar nicht als Einschreiben. Dafür schreibt man dann aber "Nur zur Verrechnung" drauf, damit ein Finder, Dieb oder Betrüger im Zweifelsfalle nichts damit anfangen kann.
Geht also Scheck verloren, ist die Schuld nicht bezahlt.
Mithi am :
Die einzig interessante Frage wäre ob man direkt beim Leergut auf einer Barauszahlung bestehen kann.
cya, Mithi
ReCon am :
Ein "gefundener" Verrechnungsscheck hat für einen Dieb also praktisch keinen Wert.
Schecks, die nicht den Vermerk "Nur zur Verrechnung" tragen sind natürlich etwas anderes. Aber die verschickt man dann ja auch nicht mit der Post.
Zurück zum Fall, daß ein Scheck verloren ging: Die Ausstellung eines neuen Schecks kann der Schuldner IMHO nur verweigern, wenn er (notfalls vor Gericht) beweisen kann, daß der erste Scheck eingelöst wurde. Dazu genügt ja ein Kontoauszug. Kann er das nicht beweisen, so kann die Schuld auch nicht als beglichen gelten.
Ines am :
Als alter Banker sag ich mal: Wenn mir jemand den Scheck gibt, dann ist es mein Problem. Jeder Barscheck wird mit dem Verrechnungshinweis zum Verrechnungsscheck und darf nicht bar ausgezahlt werden. Dann könnte ich auch keinen Ersatz und Sperrung bei Verlust verlangen, ich kann nur darum bitten.
Wenn der Scheck mit der Post verschickt wird, dürfte das Risiko ein anderes sein und ich kann auf Sperrung bestehen. Wenn der Scheck gar nicht erst bei mir ankommt, kann ja das Risiko nicht auf mich abgewälzt werden.
irrelevant am :
Sicherlich ist es leicht und nachvollziehbar zu sagen: "Pech wenn das ding wegkommt", aber nur weil ich in Gedanken den Bon aufesse, geht doch der Pfandanspruch nicht verloren.
Björn Harste am :
irrelevant am :
Aber auch dein Beispiel hinkt. Ich wollte nie einen Gutschein von der Pfandannahme, sondern meinen Pfand. Die Pfandrückganbe ist ja nicht in Naturalien oder ähnlichem sondern in Euro und Cent.
Auch wenn ichs nachvollziehen kann, dass das Geld futsch ist, rechtlich sauber ist es imho nicht.
Und der verweis aufs übliche ist da keine Legitimation
PS: auch wenn ich in der ersten Person poste, ich wars natürlich nicht (viel zu weit weg)
Fokal am :
Eve am :
Sabrina am :
Der Kunde übergibt das Leergut, der Verkäufer den Pfandbon. Damit ist die Gefahr des zufälligen Untergangs - hier Verlust - auf den Kunden übergegangen.
Wenn Du beispielsweise eine Sache verkaufst und verlierst das Geld, das Dir dafür gezahlt wurde, dann kannst Du vom Käufer ja auch nicht verlangen, dass er ein zweites Mal zahlt.
Fronk http://www.kuestengedoens.twoday.net am :
Außerdem kann man das ganze als Kunde unter Leergeld (hahaha, ich übertreffe mich mal wieder selber) verbuchen.
Meris am :
noclaf am :
Allerdings, wird keiner sich die Nummer merken,
und wenn dei Finder des alten Bons diesen eingelöst hat, bevor der Verlust gemeldet wird, dann bringt auch das System nichts.
andere Fragem was mir oft aufgefallen ist: Auf den Bons ist vermekt, dass diese nur am Tag der Ausstellung auch wieder eingelöst werden dürfen. Ist das rechtlich haltbar?
Björn Harste am :
Shopbloggerswife am :
HaPe am :
MrSnoop am :
Mir ist bei ALDI schon mehrfach aufgefallen, dass Leute ihren 20EUR-Einkauf mit ca. 30 Leergutbons bezahlt haben. Da das ja meist nur so blöde Thermopapierchen sind, konnte man dann die Hälfte davon kaum noch lesen. Man selbst steht dann mit seiner Tüte Milch da hinter in der Reihe und darf abwarten, wie 3 Verkäuferinnen versuchen die Zettel zu entziffern.
Peter Brülls am :
sdf am :
Andre Heinrichs am :
Eilert Brinkmann am :
Aber mal abseits der Technik: Es wäre doch ein ziemlich absurder Aufwand, müsste jeder Leergutbon an der Kasse erstmal gegen eine Sperrliste abgeglichen werden.
Andre Heinrichs am :
Dirk am :
Falk am :
Der PROFI weiß dann wo zu suchen ist...
Timo am :
Mit der Aushändigung des Leergutbons ist noch keine Leistung erbracht worden, wenn unser Pfandsystem sieht nunmehr "Geld gegen Pflasche" und nicht "Irgendwelche Bons gegen Flasche" vor.
Meines Erachtens wird die Leistung erst mit dem Einlösen des Bons an der Kasse - vollständig - erbracht. Deshalb sind meines Erachtens auch Hinweise auf dem Leergutbon, das dieser noch am selben Tag einzulösen ist, irrelevant.
Im übrigen kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Staatsanwalt sich für 3,30 Euro interessiert, denn hier geht es um privatrechtliche Forderungen und da gilt halt, wo ein Kläger, da (auch) ein Richter - und zwar unabhängig von der Summe.
Timo am :
Ich wollte mit meinem Kommentar nicht zusätzlich noch auf Björn einprügeln, sondern war nur etwas langsam mit dem Schreiben.
Demzufolge wäre ich also mit einer Löschung meiner Kommentare einverstanden.
Shopbloggerswife am :
HaPe am :
Leuchturm am :
Aber das ist zu aufwändig.
Es gibt ja übrigens eine unternehmerische Freiheit,hört..hört..die es Ihm ermöglicht betriebliche Abläufe so zu organisieren, wie er es nach der Sicherheit und Hygiene verantworten kann.
Auch wenn einige Kunden es dem Unternehmer nicht zutrauen,so überlegt er und überdenkt er doch ,immer in Abwägung zu seiner Kundschaft,was er verbessern kann.
Aber wenn ein Kunde seinen Bon verliert, so sollte er doch die Einsicht haben,daß nicht ein anderer dafür verantwortlich gemacht werden kann.Wenn der Bon vielleicht Abends beim reinigen gefunden wird,so wird der Inhaber diesen gerne übergeben.
Außerdem denke ich gerade an die neunmal Klugen,die wohl immer mit dem Gesetzbuch zum einkaufen fahren(das sind die selben die immer für weniger Bürokratie und mehr Eigenverantwortung des Bürgers sind)was mit Busbahntickets. Bahnfahrtickets,Geschenkgutscheine,Reisetickets(Flug)Briefmarken,Theaterkarten,Konzertkarten e.t.c.
ist.
Ich wünsche allen noch ein schönes WE und der Kundin von Björn,das sie ihren Bon noch gefunden hat.
Andre Heinrichs am :
Florian am :
Aber:
Ich vermute, ReCon hat Recht.
Hier einmal meine Rechtsmeinung:
Der Pfandbon ist nicht die Leistung, sondern ist lediglich das Beweismittel des Kunden, dass ihm eine Leistung zusteht.
Wenn der Pfandbon verloren geht, dann hat er weiterhin Anspruch auf die Leistung. Allerdings tut er sich dann etwas schwerer, diesen Anspruch zu beweisen.
Aber falls er das beweisen könnte (bzw. falls Björn ebenfalls weiß, dass die Leistung noch nicht erbracht wurde und das auch zugibt), dann muss Björn die Leistung auch erbringen, d.h. das Pfandgeld auszahlen.
(Evtl. könnte Björn diese Rechtsfolge durch AGB umgehen?).
Wenn nun der Kunde den Pfandzettel nur versteckt hat und später mit diesem Zettel noch ein zweites Mal sein Pfand haben will, dann ist das aber dann tatsächlich ein Fall für den Staatsanwalt: Nämlich versuchter Betrug.
Eilert Brinkmann am :
Soweit die Überlegungen eines Laien auf dem Gebiet der Rechtskunde, natürlich alles ohne Gewähr. Und ich hoffe doch sehr, dass niemand ernsthaft über juristische Maßnahmen nachdenkt, wenn er seinen Pfandbon verschusselt hat
Shopbloggerswife am :
MaxR am :
Dort steht zum Thema Inhaberschuldverschreibung in 793BGB unter anderem:
- daß eine I. eine URKUNDE ist. Eine Pfandflasche ist aber definitiv keine Urkunde.
- daß nur der INHABER der Urkunde die Leistung verlangen kann; übrigens auch ein nichtberechtigter Inhaber, auch in diesem Falle wird der Aussteller von der Leistung an den eigentlich zur Verfügung berechtigten Aussteller befreit!
- daß eine maschinelle Unterschrift ausreichend ist.
Also könnte der Pfandbon tatsächlich eine I. darstellen. Insofern ist die rechtliche Lage klar:
1.) Keine Urkunde auffindbar --> Demnach gibt es keinen "Inhaber" --> keine Leistung nötig.
2.) Altes Mütterle verliert Pfandbon, böswilliger Halbwüchsiger findet Pfandbon und löst ein: Aussteller ist von Leistungspflicht gegenüber Mütterle befreit, altes Mütterlein müßte sich an den unberechtigten Empfänger der Leistung halten.
Alles klar?
martin am :
und falls jetzt einer sagt dass er den geldschein sicher anders behandelt hätte bestätigt nur dass er mit dem bon schlampig umgegangen ist - selber schuld.
ich stecke bons immer in die brieftasche und packe sie dann an der kasse wieder aus, das ist simpel und risikofrei.
Hife am :
Rinderteufel am :
Wer so wie ich immer mit werten von um die 20 Euro
vom Pfandautomaten kommt könnte da schon anfangen zuu heulen.
Aber, es ist ja eine art Gutschein,
und die müssen IMHO unbegrenzt lange Einzulösen sein.
Also ist zumindest die Praxis von Penny unhaltbar.