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Wie Bargeld

Leergutbons sind wie Bargeld zu behandeln und der Bitte, wenn ein Kunde einen verloren hat, doch einfach einen neuen auszustellen, kann ich nunmal nicht nachkommen.

Da müßte man sich mal die Gesicher von Bankangestellten vorstellen... "Ich hab' da vorhin 100 Euro am Automaten gezogen und den Schein verloren. Können Sie mir einen neuen geben?"

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Kommentare

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ReCon am :

Na gut, das ist jetzt deine persönliche Regelung für deinen Laden, aber hat die auch vor dem Gesetz Bestand?

Björn Harste am :

Gibt es etwa ein Gesetz, dass einen zwingt, gebrachte Leistungen erneut zu erbringen? Wäre mir neu.

ReCon am :

Ein Zettel ist aber ja noch gar keine Leistung, sondern nur ein Leistungsversprechen.
Gegenbeispiel: Wenn mir jemand für eine von mir erbrachte Leistung einen Scheck gibt, und ich verliere diesen Scheck, bevor ich ihn zur Bank bringen kann, dann ist damit die Geldschuld ja trotzdem noch nicht bezahlt und ich habe Anspruch darauf, daß mir der Schuldner einen neuen Scheck ausstellt oder sonst irgendwie die Schuld bezahlt.

Aber wenn jetzt hier alle auf mich einprügeln, nur weil ich eine kontroverse Meinung vertrete, dann sollten wir das diskutieren vielleicht lieber lassen und ich ziehe meinen Beitrag lieber wieder zurück, wenn euch das lieber ist!

Eilert Brinkmann am :

Zumindest muss in der Praxis jedem klar sein, dass ein Ladeninhaber vom Kunden (tatsächlich oder angeblich) verlorene Leergutbons nicht einfach neu ausstellen wird und man dementsprechend sorgsam damit umgehen muss. Abgesehen davon, dass damit Betrügern das Leben ziemlich leicht gemacht würde, kann man auch nicht davon ausgehen, dass sich ein Mitarbeiter später noch an den Pfandbetrag erinnert. Auch, wenn der Bon noch nicht die letztendliche (Geld-)Leistung ist, so ist er doch zumindest die Zusage dieser Leistung, die vom Besitzer des Bons - sei es der Pfandeinreicher oder nur der Finder eines verlorenen Bons - jederzeit eingelöst werden kann. Damit ist der Bon eigentlich genau so viel Wert, wie hinterher das Geld oder vorher die Pfandflaschen.

Zugegeben, wie sich das ganze jetzt juristisch korrekt darstellen lässt, würde mich jetzt auch interessieren. Ist so ein Pfandbon eine Inhaberschuldverschreibung?

Sabrina am :

Ich bin mir sehr sicher, dass man keinen Anspruch auf das Ausstellen eines neuen Schecks hat.
Der Aussteller kann den verlorenen Scheck sperren lassen und einen neuen ausstellen, aber er muss nicht.

Lynn am :

Das Beispiel mit dem Scheck ist falsch.
Mit Übergabe des Schecks ist der Aussteller von seiner Leistungspflicht frei und die Gefahr des Verlustes geht auf den neuen Inhaber über laut Scheckrecht.
Wär ja noch schöner, wenn der Aussteller für die Dummheit des anderen aufkommen müsste.
Sonst könnte man ja beliebig behaupten, den Scheck - v.a. bei Barschecks, die ohne Identifikation ausgezahlt werden - verloren zu haben, erhält einen neuen und kann dann beide einlösen.

Und ähnlich sehe ich es mit dem Pfandzettel. Mit Übergabe des Zettels trägt der Inhaber die Verantwortung.
Denn sonst besteht die Gefahr, dass man behauptet, den Zettel verloren zu haben und kann dann gleich mehrere einlösen

ReCon am :

Schön daß ich mittlerweile doch nicht mehr der Einzige mit meiner Auffassung bin.

Was den Scheck angeht:

Es war ja nie die Rede davon, daß BEIDE Schecks eingelöst werden (können). Der saubere Weg wäre natürlich, daß der Aussteller den ersten Scheck sperren läßt. Dann kann da schon mal nichts mehr passieren. Trotzdem befreit ihn das nicht von seiner Schuld. Man muß sich vor allem mal vergegenwärtigen, Schecks werden mit der Post verschickt, sowohl vom Kunden zum Lieferanten als auch vom Lieferanten zur Bank, und zwar nicht als Einschreiben. Dafür schreibt man dann aber "Nur zur Verrechnung" drauf, damit ein Finder, Dieb oder Betrüger im Zweifelsfalle nichts damit anfangen kann.
Geht also Scheck verloren, ist die Schuld nicht bezahlt.

Mithi am :

QUOTE:
Der saubere Weg wäre natürlich, daß der Aussteller den ersten Scheck sperren läßt.
Und das geht bei Leergutbons wie? Gar nicht? Ach!
QUOTE:
Dafür schreibt man dann aber "Nur zur Verrechnung" drauf,
Ein solcher Vermerk ist auf einem Überbringerscheck zwecklos, der muss eingelöst werden. Ein solcher Überbringerscheck ist also fast "wie Geld" und wenn er eingelöst wurde wird der Aussteller dir was husten wenn du mit "aber den hab ich doch verloren" kommst.

Die einzig interessante Frage wäre ob man direkt beim Leergut auf einer Barauszahlung bestehen kann.

cya, Mithi

ReCon am :

Sorry, aber das ist doch Blödsinn. Natürlich muß der Inhaberscheck eingelöst werden. Aber auch und grade ein Inhaberscheck kann und sollte ein Verrechnungsscheck sein. Der muß dann zwar eingelöst werden, aber halt nicht in bar, sondern nur auf einem Girokonto. Das hat den Zweck, daß bei einer betrügerischen Einlösung man verfolgen kann, auf welchem Konto er gutgeschrieben wurde. Das wiederum kommt in der Praxis kaum vor, weil kein Betrüger / Dieb so doof ist, einen betrügerisch erworbenen Verrechnungsscheck auf sein Girokonto einzulösen.
Ein "gefundener" Verrechnungsscheck hat für einen Dieb also praktisch keinen Wert.

Schecks, die nicht den Vermerk "Nur zur Verrechnung" tragen sind natürlich etwas anderes. Aber die verschickt man dann ja auch nicht mit der Post.

Zurück zum Fall, daß ein Scheck verloren ging: Die Ausstellung eines neuen Schecks kann der Schuldner IMHO nur verweigern, wenn er (notfalls vor Gericht) beweisen kann, daß der erste Scheck eingelöst wurde. Dazu genügt ja ein Kontoauszug. Kann er das nicht beweisen, so kann die Schuld auch nicht als beglichen gelten.

Ines am :

QUOTE:
Wenn mir jemand für eine von mir erbrachte Leistung einen Scheck gibt

Als alter Banker sag ich mal: Wenn mir jemand den Scheck gibt, dann ist es mein Problem. Jeder Barscheck wird mit dem Verrechnungshinweis zum Verrechnungsscheck und darf nicht bar ausgezahlt werden. Dann könnte ich auch keinen Ersatz und Sperrung bei Verlust verlangen, ich kann nur darum bitten.
Wenn der Scheck mit der Post verschickt wird, dürfte das Risiko ein anderes sein und ich kann auf Sperrung bestehen. Wenn der Scheck gar nicht erst bei mir ankommt, kann ja das Risiko nicht auf mich abgewälzt werden.

irrelevant am :

Ein Leergutbon ist doch keine erbrachte Leistung. Der ist alleine auf Bequemlichkeit zurückzuführen. Die erbrachte Leistung wäre das ausgezahlte Geld.
Sicherlich ist es leicht und nachvollziehbar zu sagen: "Pech wenn das ding wegkommt", aber nur weil ich in Gedanken den Bon aufesse, geht doch der Pfandanspruch nicht verloren.

Björn Harste am :

Versuch mal, mit der Argumentation in irgendeinem Multimedia-Laden einen verlorengegangenen Warengutschein über mehrere hundert Euro einzufordern... :-)

irrelevant am :

Siehe dazu das Beispiel meines 3-Minutenzuvorposters ReCon.

Aber auch dein Beispiel hinkt. Ich wollte nie einen Gutschein von der Pfandannahme, sondern meinen Pfand. Die Pfandrückganbe ist ja nicht in Naturalien oder ähnlichem sondern in Euro und Cent.
Auch wenn ichs nachvollziehen kann, dass das Geld futsch ist, rechtlich sauber ist es imho nicht.

Und der verweis aufs übliche ist da keine Legitimation

PS: auch wenn ich in der ersten Person poste, ich wars natürlich nicht (viel zu weit weg)

Fokal am :

Wo siehst Du gesetzliche Probleme?

Eve am :

hä? was kann denn björn dafür, wenn die leute nicht auf ihre sachen aufpassen (können)... doch wohl nix. er hat doch seinen teil dazu getan (leergut annehmen, bon rausgeben), fertig. nur weil sie den bon auf den paar metern durch seinem laden verloren haben (?) (abgesehen davon: irgendwo DA müßte er ja dennoch sein), muß er doch den schaden nicht bezahlen, oder ist er für die sachen der anderen leute verantwortlich? ich bin mir sehr sicher, daß das vor jedem bestand hat. also wirklich, manchmal kann man es auch echt übertreiben. kriegt euch mal wieder ein :-)

Sabrina am :

Ich denke, dass es analog zum Kaufvertrag zu sehen ist:
Der Kunde übergibt das Leergut, der Verkäufer den Pfandbon. Damit ist die Gefahr des zufälligen Untergangs - hier Verlust - auf den Kunden übergegangen.
Wenn Du beispielsweise eine Sache verkaufst und verlierst das Geld, das Dir dafür gezahlt wurde, dann kannst Du vom Käufer ja auch nicht verlangen, dass er ein zweites Mal zahlt.

Fronk http://www.kuestengedoens.twoday.net am :

Selbst wenn es dem Gesetz nicht standhalten sollte, möchte ich den Staatsanwalt sehen, der wegen 3,30 € sich der Sache annimmt.
Außerdem kann man das ganze als Kunde unter Leergeld (hahaha, ich übertreffe mich mal wieder selber) verbuchen.

Meris am :

Wenn's wie Bargeld behandelt wird, dann ist der Kunde schuld, wenn er sein Geld verliert.

noclaf am :

das ganze wäre möglich, wenn jeder bon eine eindeutige Nummer bekommt. Bei Verlust wird ein neur Bon ausgestellt, und die alte Nummer wird ungültig.
Allerdings, wird keiner sich die Nummer merken,
und wenn dei Finder des alten Bons diesen eingelöst hat, bevor der Verlust gemeldet wird, dann bringt auch das System nichts.

andere Fragem was mir oft aufgefallen ist: Auf den Bons ist vermekt, dass diese nur am Tag der Ausstellung auch wieder eingelöst werden dürfen. Ist das rechtlich haltbar?

Björn Harste am :

Ich weiß es nicht, glauber aber nicht. Die Praxis scheinen einige Firmen zu betreiben. Ich habe mich damit selber noch nie auseinandergesetzt, da ich hier auch alte Leergutbons einlöse.

Shopbloggerswife am :

Nein. Das ist meines Wissen nicht haltbar. Das machen einige Märkte nur aus Bequemlichkeit, damit die Kassenabrechnung abends stimmt.

HaPe am :

Bei PENNY am Leergutautomaten habe ich heute einen großen Aushang gesehen, auf dem darauf hingewiesen wird, dass Leergutbons nur am Tag der Austellung eingelöst werden.

MrSnoop am :

Ob das rechtlich korrekt ist, kann ich auch nicht sagen. Aber in gewisser Weise kann ich einige Läden auch verstehen, dass sie den Pfandbon gerne am selben Tag eingelöst haben möchten.
Mir ist bei ALDI schon mehrfach aufgefallen, dass Leute ihren 20EUR-Einkauf mit ca. 30 Leergutbons bezahlt haben. Da das ja meist nur so blöde Thermopapierchen sind, konnte man dann die Hälfte davon kaum noch lesen. Man selbst steht dann mit seiner Tüte Milch da hinter in der Reihe und darf abwarten, wie 3 Verkäuferinnen versuchen die Zettel zu entziffern.

Peter Brülls am :

Wenn ALDI Probleme mit dem Entziffern seiner Thermopepierbons hat, dann ist das ein Problem von ALDI, nicht des Kunden.

sdf am :

laut lawblog ist das nicht haltbar (zu faul, um den eintrag zu suchen)

Andre Heinrichs am :

Bei Björns Leergutkasse würde eine laufende Nummer auf dem Bon wahrscheinlich nicht viel bringen. Die Kasse sieht nämlich stark danach aus, dass sie ein Rechner und ein Drucker ist, und nicht mehr. Wenn da nicht noch irgendwo eine zweite Kassenrolle drin versteckt ist, dann ist der Bon, den der Kunde erhält, die einzige Spur des Leerguts im Laden.

Eilert Brinkmann am :

Wahrscheinlich haben die Bons sogar schon eine fortlaufende Nummer (ich habe nie darauf geachtet). Für mich sieht Björns Leergutkasse nach einer einfachen Registrierkasse aus, und in sowas läuft eigentlich auch eine Journalrolle mit. Ob man letzteres bei diesem Gerät abschalten könnte (und in diesem Fall will), weiß ich nicht.

Aber mal abseits der Technik: Es wäre doch ein ziemlich absurder Aufwand, müsste jeder Leergutbon an der Kasse erstmal gegen eine Sperrliste abgeglichen werden.

Andre Heinrichs am :

Die Sperrliste wäre nur möglich, wenn die Kassen miteinander vernetzt wären. Dann müssten 'gesperrte' Bons in der Verwaltung invaldiert werden. Dass sich der Aufwand für Björn nicht mit Sicherheit nicht lohnen würde, macht es für mich sehr unwahrscheinlich, dass er daran ernsthaft Interesse haben dürfte.

Dirk am :

Wie kann man es denn bitte schaffen, den Leergut-Bon IM Supermarkt zu verlieren? Sachen gibts...

Falk am :

Passiert recht häufig, gerade der 3,30 Euro-Bon entspricht ja meistens einer Kiste Mineralwasser/Limo/Apfelschorle. Man nimmt die Kiste, legt den Bon obendrauf und da er gerade von der Rolle kommt, rollt er sich wieder zusammen und liegt meist um eine Flasche herum in der Kiste. Dort wird natürlich zu allerletzt gesucht, vorher wird unter Regalen, Paletten, in Jacken, Hosen und sonstigen Taschen gesucht und der halbe Laden auf Trab gehalten.

Der PROFI weiß dann wo zu suchen ist...

Timo am :

Grundsätzlich verstehe ich die Björns Haltung ja voll und ganz und ich käme auch niemals auf die Idee, Ersatz für einen verloren gegangenen Leergutbon zu verlangen, aber rechtlich?

Mit der Aushändigung des Leergutbons ist noch keine Leistung erbracht worden, wenn unser Pfandsystem sieht nunmehr "Geld gegen Pflasche" und nicht "Irgendwelche Bons gegen Flasche" vor.

Meines Erachtens wird die Leistung erst mit dem Einlösen des Bons an der Kasse - vollständig - erbracht. Deshalb sind meines Erachtens auch Hinweise auf dem Leergutbon, das dieser noch am selben Tag einzulösen ist, irrelevant.

Im übrigen kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Staatsanwalt sich für 3,30 Euro interessiert, denn hier geht es um privatrechtliche Forderungen und da gilt halt, wo ein Kläger, da (auch) ein Richter - und zwar unabhängig von der Summe.

Timo am :

Sorry, zwischen 16:05 Uhr und 16:12 Uhr wurden noch zwei andere Kommentare geschrieben, deren Tendenz meiner Ansicht gleicht.

Ich wollte mit meinem Kommentar nicht zusätzlich noch auf Björn einprügeln, sondern war nur etwas langsam mit dem Schreiben.

Demzufolge wäre ich also mit einer Löschung meiner Kommentare einverstanden.

Shopbloggerswife am :

Hmm. In diesem Falle müßte der Kunde vermutlich den Gutschein ablehnen und auf Bargeld bestehen. Das wäre allerdings extrem mühselig und ob das rechtswirksam verlangt werden kann, weiß ich auch nicht. Juristen vor!

HaPe am :

ich nehme als Beispiel noch mal den PENNY - Markt. Wie will ich der Kassiererin beweisen, dass ich meine Flaschen in den Leergut-Automaten geworfen habe und einen Bon bekommen habe und diesen dann verloren habe? Das kann ich nicht. Um das zu vermeiden, muß ich dann schon meine Flaschen an der kasse präsentieren und mein Pfandgeld, auch an der Kasse in bar entrichtet, in bar verlangen. Was das bedeuten würde ist mir klar: Mein letzter Besuch in diesem Markt.

Leuchturm am :

Das Geschäft hat es zu seiner Praxis gemacht ,Leergutbons auszustellen.Dieses ist übrigens nicht neu(man könnte es nach den Beiträgen glauben)und der Kunde geht dann ein paar Meter zur Bargeldkasse um sich das Geld auszahlen zu lassen,wenn er es denn möchte.Man könnte diesen Menschen natürlich begleiten und auf Ihn aufpassen.
Aber das ist zu aufwändig.
Es gibt ja übrigens eine unternehmerische Freiheit,hört..hört..die es Ihm ermöglicht betriebliche Abläufe so zu organisieren, wie er es nach der Sicherheit und Hygiene verantworten kann.
Auch wenn einige Kunden es dem Unternehmer nicht zutrauen,so überlegt er und überdenkt er doch ,immer in Abwägung zu seiner Kundschaft,was er verbessern kann.
Aber wenn ein Kunde seinen Bon verliert, so sollte er doch die Einsicht haben,daß nicht ein anderer dafür verantwortlich gemacht werden kann.Wenn der Bon vielleicht Abends beim reinigen gefunden wird,so wird der Inhaber diesen gerne übergeben.
Außerdem denke ich gerade an die neunmal Klugen,die wohl immer mit dem Gesetzbuch zum einkaufen fahren(das sind die selben die immer für weniger Bürokratie und mehr Eigenverantwortung des Bürgers sind)was mit Busbahntickets. Bahnfahrtickets,Geschenkgutscheine,Reisetickets(Flug)Briefmarken,Theaterkarten,Konzertkarten e.t.c.
ist.
Ich wünsche allen noch ein schönes WE und der Kundin von Björn,das sie ihren Bon noch gefunden hat.

Andre Heinrichs am :

Ich kann nachvollziehen, dass Du Leergutbons nicht erneut ausstellen willst. Wenn der Kunde nicht gerade kurz vorher bei Dir an der Leergutkasse war, dann kannst Du ja auch nicht mehr genau wissen, was für Leergut (Einweg/Mehrweg, wieviel Flaschen) der Kunde abgegeben hat. Mal ganz davon abgesehen, dass es auch immer wieder böswillige Menschen gibt, die dann öfter mal ihren Leergutbon 'verlieren' würden. Die Leergutbons würden dann 'zufällig' wieder auftauchen, und dann 'natürlich' auch eingelöst werden.

Florian am :

Ich würde das auch so handhaben wie Björn.

Aber:
Ich vermute, ReCon hat Recht.

Hier einmal meine Rechtsmeinung:

Der Pfandbon ist nicht die Leistung, sondern ist lediglich das Beweismittel des Kunden, dass ihm eine Leistung zusteht.

Wenn der Pfandbon verloren geht, dann hat er weiterhin Anspruch auf die Leistung. Allerdings tut er sich dann etwas schwerer, diesen Anspruch zu beweisen.
Aber falls er das beweisen könnte (bzw. falls Björn ebenfalls weiß, dass die Leistung noch nicht erbracht wurde und das auch zugibt), dann muss Björn die Leistung auch erbringen, d.h. das Pfandgeld auszahlen.

(Evtl. könnte Björn diese Rechtsfolge durch AGB umgehen?).

Wenn nun der Kunde den Pfandzettel nur versteckt hat und später mit diesem Zettel noch ein zweites Mal sein Pfand haben will, dann ist das aber dann tatsächlich ein Fall für den Staatsanwalt: Nämlich versuchter Betrug.

Eilert Brinkmann am :

Dann halte ich mal meine Vermutung dagegen: Bei dem Pfandbon handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung. Der Aussteller (Laden) einer Urkunde (Pfandbon) verspricht deren Inhaber (in der Regel der Kunde, der das Leergut abgegeben hat) eine Leistung (Auszahlung bzw. Verrechnung des Pfandbetrags an der Kasse). Dann ist der Laden von seiner Verpflichtung befreit, sobald er die Leistung dem Inhaber des Bons erbracht hat, selbst wenn der (z.B. Finder eines verlorenen Bons) nicht der Verfügungsberechtigte (Leergutbringer) gewesen sein sollte (§793 BGB). Vor allem ist er nur gegen Aushändigung des Pfandbons zur Leistung verpflichtet (§797 BGB). So betrachtet, müsste eigentlich auch eine Pfandflasche eine Inhaberschuldverschreibung sein.

Soweit die Überlegungen eines Laien auf dem Gebiet der Rechtskunde, natürlich alles ohne Gewähr. Und ich hoffe doch sehr, dass niemand ernsthaft über juristische Maßnahmen nachdenkt, wenn er seinen Pfandbon verschusselt hat ;-)

Shopbloggerswife am :

Das mit den juristischen Maßnahmen halte ich auch für unwahrscheinlich. Aber eine Diskussion darüber ist trotzdem spannend. Es müssen ja nicht immer alle einer Meinung sein.

MaxR am :

In zweifelhaften Fällen frage man - das Gesetz!

Dort steht zum Thema Inhaberschuldverschreibung in 793BGB unter anderem:
- daß eine I. eine URKUNDE ist. Eine Pfandflasche ist aber definitiv keine Urkunde.
- daß nur der INHABER der Urkunde die Leistung verlangen kann; übrigens auch ein nichtberechtigter Inhaber, auch in diesem Falle wird der Aussteller von der Leistung an den eigentlich zur Verfügung berechtigten Aussteller befreit!
- daß eine maschinelle Unterschrift ausreichend ist.

Also könnte der Pfandbon tatsächlich eine I. darstellen. Insofern ist die rechtliche Lage klar:
1.) Keine Urkunde auffindbar --> Demnach gibt es keinen "Inhaber" --> keine Leistung nötig.
2.) Altes Mütterle verliert Pfandbon, böswilliger Halbwüchsiger findet Pfandbon und löst ein: Aussteller ist von Leistungspflicht gegenüber Mütterle befreit, altes Mütterlein müßte sich an den unberechtigten Empfänger der Leistung halten.

Alles klar?

martin am :

meine meinung: juristische hintergründe hin und her, wer einen wichtigen bon auf dem kurzen weg zur kasse einfach verliert, der hätte genauso gut auch einen statt des bons erhaltenen geldschein verloren, und den hätte auch niemand ersetzt.
und falls jetzt einer sagt dass er den geldschein sicher anders behandelt hätte bestätigt nur dass er mit dem bon schlampig umgegangen ist - selber schuld.
ich stecke bons immer in die brieftasche und packe sie dann an der kasse wieder aus, das ist simpel und risikofrei.

Hife am :

Also ich würde auch keinen neuen ausstellen, denn viele würden es einfach Missbrauchen.

Rinderteufel am :

Wer seinen Bon verliert ist wohl selber Schuld.
Wer so wie ich immer mit werten von um die 20 Euro
vom Pfandautomaten kommt könnte da schon anfangen zuu heulen. :-)

Aber, es ist ja eine art Gutschein,
und die müssen IMHO unbegrenzt lange Einzulösen sein.
Also ist zumindest die Praxis von Penny unhaltbar.

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