Fangprämie
Bei frage-einen-anwalt.de habe ich gerade ein schönes Praxisbeispiel für ein mir sowieso schon bekanntes Urteil gefunden: Ladendiebstahl - Fangprämie rechtens?
Ein bekanntes Urteil vom Amtsgericht Dülmen vom 12.07.2001 ist definitiv gültig, auch wenn viele Ladendiebe das ja anders sehen.
Der Ladendieb von gestern wird jedenfalls der erste sein, dem ich eine offizielle Rechnung über die 50 Euro Fangprämie zuschicken werde. In der Vergangenheit hatte ich mich nie weiter darum bemüht, die Prämie einzutreiben - aber: Sie ist Bestandteil einer deutlich sichtbar aushängenden Abmachung. Sinngemäß: Wer klaut, schuldet mir 50 Euro. Unanfechtbar. Und warum soll ich mir nicht die viele Arbeit, die ich mit Ladendieben habe, bezahlen lassen?
Ein bekanntes Urteil vom Amtsgericht Dülmen vom 12.07.2001 ist definitiv gültig, auch wenn viele Ladendiebe das ja anders sehen.
Der Ladendieb von gestern wird jedenfalls der erste sein, dem ich eine offizielle Rechnung über die 50 Euro Fangprämie zuschicken werde. In der Vergangenheit hatte ich mich nie weiter darum bemüht, die Prämie einzutreiben - aber: Sie ist Bestandteil einer deutlich sichtbar aushängenden Abmachung. Sinngemäß: Wer klaut, schuldet mir 50 Euro. Unanfechtbar. Und warum soll ich mir nicht die viele Arbeit, die ich mit Ladendieben habe, bezahlen lassen?
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Kommentare
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Olli G. am :
Denn dann stehen die Kosten ja nicht mehr im Verhältnis.
Lion79 am :
Taluno am :
Als Ladenbesitzer bzw. Geschäftsführer hat man mit diesen Leuten nur Ärger und Arbeit, die man liebend gerne anderweitig investieren würde. Daher ist eine Fangprämie in meinen Augen in Ordnung, eine konsequente Schuldeneintreibung ebenfalls.
Interessant wird es allerding dann, wenn tatsächlich ein erwischter Ladendieb nicht zahlten kann oder zahlt. Weil er entweder mittellos ist oder sich an eine unbekannte Adresse abgesetzt hat (z.B. Ausland). Dann bleibt Björn auf seinen Mahnkosten nämlich sitzen.
Patrick am :
"Das kostet doch fast garnix und der verdient doch soviel an anderen" .... so oder so ähnlich denken bestimmt viele der Diebe und sehen Ihre Tat noch nicht mal wirklich als falsch an.
So eine Rechnung und ggf. eine Mahnung über den Betrag wird einigen Ihr Verhalten evtl nochmal ins Bewusstsein rufen.
Einen Mahnbescheid bzw. einen Gerichtsvollzieher dafür später einzusetzen erseh ich allerdings auch für unnötig, da der diesbezügliche Kostenaufwand nicht im Verhältnis zu den 50 EUR steht.
Lurker am :
Als Vertragsstrafe ist es unangemessen pauschalisiert, als pauschale Schadensberechnung nicht agb-kontrollfest und inwieweit den Händler nicht eine Schadensminderungspflicht trifft (die Mitarbeiter sind sowieso verpflichtet, Diebe zu bemerken, und werden dafür bezahlt), ist offen. Und ob man Täter, die (oft, aber nicht immer) aus Armut stehlen, neben dem Strafverfahren auch noch mit Kosten belasten muss, ist auch sehr fraglich... (das ist kein juristisches, aber ein praktisches Argument).
Im Ergebnis schreit mir das sehr nach verdeckter Strafe bzw. präventiven Gedanken - dafür nutzen wir aber bitte nicht das Zivilrecht, das ist in diesem Bereich schon vergewaltigt genug.
[Keine Kritik an Björn - wenn die Rechtsprechung den Anspruch gibt, soll er ihn verwirklichen. Die Rechtsprechung ist es, die nicht überzeugt]
Anonym am :
Daher ist es leider auch nicht richtig, was Björn schrieb. Eben weil der Mehraufwand nicht nachweisbar ist (und schon gar nicht in dieser Höhe) darf er den Betrag nicht verlangen.
Der unter seinem Link beschriebene Fall behandelt den, dass der Detektiv eine Prämie erhält. Diese ist klar definierbar und kann so dem Dieb in Rechnung gestellt werden.
Zazzel am :
Olaf am :
Müsste der Kunde dann mit nem Schild um den Hals "Falsche Verdächtigung kostet 50,-€ Gebühr" durch den Laden rennen?
sabrina am :
Vielen ist offenbar nicht bewusst, dass Ladendiebstahl kein Kavaliersdelikt ist. Es herrscht die Meinung, dass dafür ja sowieso die Versicherung des Händlers aufkommt oder er es abschreiben kann und ein Diebstahl insofern ja gar nicht so schlimm ist.
Außerdem finde ich eine Fangprämie
den ehrlichen Kunden gegenüber gerecht, denn die müssen die Verluste durch Diebstähle durch höhere Preise tragen.
79bnt: 79 Brasilianer - null Tore!
Jörg Dennis Krüger am :
Björn (aber ein anderer) am :
Jörg Dennis Krüger am :
marcc am :
Ich vermute aber, dass der elterliche Auftrag etwas einzukaufen die Erlaubnis beinhaltet, einen Vertrag einzugehen. Es sei denn die Eltern können nachweisen, dass dem Kind es verboten war irgendetwas einzukaufen. Für sich oder andere.
Angela Netuschil am :
mark am :
huhu am :
Es könnten hohe vom auftraggeber zu tragende uneinbringliche Inkassogebühren entstehen.
Marc am :
Demnach darf nur dann eine Vertragsstrafe verlangt werden, wenn du durch die Fangprämie einem Mitarbeiter (Angestellten) diesen außergewöhnlichen und zusätzlichen Betrag hast zahlen müssen.
Kosten wie die Installation der Kameras oder auch deine Arbeitszeit fallen leider nicht darunter (vgl. BGHZ 75, 230)
Jörg Dennis Krüger am :
(Achso: Dies stellt keine Rechtsberatung oder ähnliches im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes dar.)
Marc am :
In Betracht käme natürlich Hausfriedensbruch aufgrund des Mangels an Einverständnis, aber der bringt Björn kein Geld ein...
marcc am :
--------------------
EMZYL - klingt wie ein Medikament.
Jörg Dennis Krüger am :
PS: Schaut hier auch mal ein Volljurist vorbei? Diese Aufgabe ist doch für einen echten Juristen Kinderkram und gehört in frühe Semester des Studiums... eine echte Antwort würde uns freuen oder sollen wir echt "Frag-einen-Anwalt.de" bemühen?
Anonym am :
Natürlich bedeutet dies im Umkehrschluss, dass du den Laden nicht betreten dürftest - also Hausfriedensbruch begehst. Aber (wie gesagt), dies spielt im Zusammenhang mit den 50 Euro keine Rolle.
Jörg Dennis Krüger am :
"Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt."
Entsprechend sehe ich kein Problem, ob der Vertrag zustande gekommen ist.
Marc am :
In Frage kommt also nur ein Annehmen der Vertragsbedingungen durch konkludentes Handeln.
Hier muss wohl einfach entschieden werden, inwiefern das Betreten des Ladens darauf schließen lässt, mit den Vertragspflichten einverstanden zu sein.
Nach meiner Ansicht ist es zumindest nicht unwahrscheinlich (insbesondere im Zusammenhang mit der Beschreibung des Diebes durch Björn), dass ein Mensch, der den Laden betritt, etwas stehlen will. Dies geschieht wahrscheinlich mehrmals am Tag.
Daher kann ein objektiver Beobachter allein aus dem Betreten des Ladens heraus noch nicht schließen, dass die Person gewillt ist, sich an die Vertragsbedingungen zu halten.
Jörg Dennis Krüger am :
Marc am :
Ladendiebstähle sind nun einmal Fakt und Björns Vorkehrungen gegen solche Diebstähle zeigen ja gerade, dass er all seinen Kunden eben NICHT 100%ig traut und somit auch allein im Betreten des Ladens noch keinen inneren Willen, sich an die Bedingungen zu halten, knüpfen kann. Daher ist er auch nicht gutgläubig.
Positiv sei aber anzumerken, dass wir bis hier noch nicht bei Hitler gelandet sind (siehe Godwins Law)
Ich muss leider weg, vielleicht sind wir ja nach meiner Rückkehr durch weitere Meinungen schlauer...
Siggi from the block am :
29BHL - 29 Blinde humpeln links.
nachtsurfer am :
Jörg Dennis Krüger am :
URS am :
Es passierte mir gelegentlich im "real" in Essen, den ich nicht mehr besuche: In Werbung oder am Regal stand ein Preis, an der Kasse wurde mehr verlangt.
Darf ich dann auch "50 Euro Bearbeitungsgebühr" verlangen und dem Laden Werbeverbot in meinem Briefkasten aussprechen?
Gleiches Recht für alle.
[kaaa-ZLAMT!]
Ingo am :
Und ja, die Werbezettel kannst du dem Supermarkt und allen anderen Werbenden auch einfach durch ein "Keine Werbung einwerfen!" an deinem Briefkasten verbieten. Auch wenn sich zumindest hier grade Pizzabringdienste jeglicher Art nie an das Schild halten.
glücklicher Kunde am :
Würd vielleicht sogar noch den Betrieb in deinem Laden erhöhen, wenn dann möchtegern Dedektive durch den Laden streifen, sich hinter ner Zeitung mit 2 Löchern verstecken, und dann zum Schluss doch nen vollen Wagen zur Kasse schieben....
[2379M] - 2379 MistSoVieleZahlenDaGebIchAuf
Avarion am :
Jörg Dennis Krüger am :
TankstellenBlogger am :
Anonym am :
Andre Heinrichs am :
So, genug gespammt
Ich denke mal, es kommt auf den Einzelfall drauf an, ob die 50 Eypo gerechtfertigt sind oder nicht. Der Blättchen-Dieb hätte wahrscheinlich ziemliche Schwierigkeiten, die geforderten 50 Eypo zusammenzukriegen, da müsste man wahrscheinlich bis zum gerichtlichen Mahnbescheid gehen, und auch dann findet der Gerichtsvollzieher mit etwas Pech nichts Pfändbares. Andere Leute, die über mehr Geld verfügen, könnten da schon eher erfolgreich zur Zahlung motiviert werden.