Messer - ab wann?
Wir müssen aufpassen, an wen wir welches Produkt verkaufen.
Die Gesetzeslage ist eindeutig:
Zigaretten: Ab 16
Wein/Bier: Ab 16
Spirituosen: Ab 18
Zeitschriften: Je nach Aufdruck
Feuerwerk, Kl.2: Ab 18
Feuerwerk, Kl.1: Ab ca. 12
In unserem Haushaltswarenregal verkaufen wir auch Messer aller Art. Zwei Jungs wollten eben welche kaufen und wir waren uns nicht sicher, wem wir sowas überhaupt verkaufen dürfen. Ich muß zugeben, dass ich noch nie vor diesem Problem stand und habe dann für mich entschieden, dass ich die Altersgrenze bei "gefühlte 16 Jahre" setzen würde.
Geht ein Brötchenmesser als Waffe durch? Nach der Definition im §1, (2), 2. Waffengesetz eigentlich nicht. Dürften Messer (egal, welche Bestimmung sie haben) dann tatsächlich an Minderjährige verkauft werden? Und zwar völlig ohne Altersbeschränkung? Wohl kaum.
Das gleiche Problem habe ich auch bei Streichhölzern und Feuerzeugen. Gibt es für diese Artikel überhaupt eine klare Regelung?
Die Gesetzeslage ist eindeutig:
Zigaretten: Ab 16
Wein/Bier: Ab 16
Spirituosen: Ab 18
Zeitschriften: Je nach Aufdruck
Feuerwerk, Kl.2: Ab 18
Feuerwerk, Kl.1: Ab ca. 12
In unserem Haushaltswarenregal verkaufen wir auch Messer aller Art. Zwei Jungs wollten eben welche kaufen und wir waren uns nicht sicher, wem wir sowas überhaupt verkaufen dürfen. Ich muß zugeben, dass ich noch nie vor diesem Problem stand und habe dann für mich entschieden, dass ich die Altersgrenze bei "gefühlte 16 Jahre" setzen würde.
Geht ein Brötchenmesser als Waffe durch? Nach der Definition im §1, (2), 2. Waffengesetz eigentlich nicht. Dürften Messer (egal, welche Bestimmung sie haben) dann tatsächlich an Minderjährige verkauft werden? Und zwar völlig ohne Altersbeschränkung? Wohl kaum.
Das gleiche Problem habe ich auch bei Streichhölzern und Feuerzeugen. Gibt es für diese Artikel überhaupt eine klare Regelung?
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Kommentare
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Anonym am :
Beim Messer hab ich keine Ahnung, würde aber ein stumpfes Brotmesser evtl. auch einem 12 Jährigen verkaufen. Evtl. mal fragen, wozu er es braucht? Wenn er nicht gleich eine eindeutige Antwort liefern kann, dann bekommt er es nicht.
Lurker am :
Ich wüsste spontan nicht, wo sonst etwas diesbezügliches geregelt sein sollte. Es ergäbe auch keinen großen Sinn - mit welchem Grund will man einem Kind den Kauf einer Schere oder eines Brotmessers verwehren? Jede Abgrenzung jenseits der "Waffe/Werkzeug"-Abgrenzung ist willkürlich und kaum zielführend - daher keine gesonderte Regelung
Christoph am :
In dem alter war ich nämlich noch gut am kokeln - von daher seh ich das heute etwas kritisch mit den zwölf jahren
Johannes Becker am :
Dana am :
markus am :
Jens am :
Flocke am :
AH am :
Flocke am :
Ich war u.a. Filialleiterin in einem Geschäft für Outdoorbedarf, da gabs das Problem mit den Messern...Tanke und Supermarkt muß ich verneinen, ich hatte es immer mit Textilien.
Liebe Grüße!
Superlupo am :
Eine recht gute Übersicht zu dem Thema gibts in dieser Broschüre:
http://messermagazin.de/infothek/messer_und_recht/messer_und_recht.pdf
deepbrowneyes87 am :
sven am :
Erwähnte ich Mehl? Damit kann man Haschkekse backen.
Aber zurück zum Thema, ich sehe keinen Sinn darin jungen Leuten keine Streichhölzer oder Feuerzeuge zu verkaufen.
Yvonne am :
marc am :
Sebastian am :
Pascal am :
Leyla am :
seiten die ich mal ergooglet hab und die interessant wirken
http://www.survival-abenteuer.de/survivaltraining/survival_themen/messer_recht.htm
http://www.slg-schwalm-nette.de/gesetz.htm
Patrick am :
Anton am :
noclaf am :
Patrick am :
Jalla am :
§ 5 VVB
(1) Zündhölzer und Feuerzeuge dürfen an Kinder unter zwölf Jahren nicht abgegeben werden. Zündhölzer und Feuerzeuge sind so zu verwahren, dass sie solchen Kindern nicht leicht zugänglich sind.
Na dann...aber hat ja auch irgendwie seinen Sinn finde ich! Aber hab halt keine Ahnung, wie das in anderen Bundesländern aussieht!
Superlupo am :
Ansonsten gibts wohl keine Altersbeschränkung, ABER:
Ein Verkäufer kann (muss aber nicht zwangsläufig) durchaus haftbar gemacht werden wenn er einem Kind zB ein Feuerzeug verkauft und damit dann wirklich was passiert (durch sog. Garantenpflicht).
So hats mir zumindest vorhin ein Anwalt erklärt.
So ähnlich wie auch in Wirt dafür verantwortlich sein kann, wenn ein Gast eine Alkoholvergiftung bekommt, obwohl der Gast den Alkohol legal erweben darf.
Philipp am :
Ich saufe mich auf dem Schützenfest ins Koma und verklage anschließend den Wirt?
Carsten am :
Ein Hoch auf so ein Rechtssystem!
Sowas ist aber wirklich passiert, vor gar nicht so langer Zeit in Norwegen, wenn ich nicht irre. Da hat ein Wirt seinem schon betrunkenen Gast noch Wodka ausgeschenkt, ja sogar mit ihm um die Wette getrunken - Wodka gegen Wasser. Der Gast starb an einer Alkoholvergiftung und der Wirt sitzt jetzt im Knast...
ein_polizist am :
Küchenmesser zählen nicht als Waffen, sondern als Haushaltsgegenstände. Demzufolge unterliegen sie nicht den Beschränkungen des Waffengesetzes und dürfen ohne Altersbeschränkung verkauft werden.
Eigentlich ist das recht sinnlos, weil man bspw. ein Filettiermesser mit 17-cm-Klinge problemlos mit sich führen darf, während ein normales Springmesser mit 9-cm-Klinge jedoch verboten wäre. Aber so ist die gesetzliche Lage nun einmal.
Keinesfalls darf man einen solchen Haushaltsgegenstand jedoch zu Demos o.ä. mitnehmen - dort gilt das als "gefährlicher Gegenstand".
@ #14.1
Kampfmesser (das sind zweiseitig geschliffene Messer) sind in Deutschland generell ausnahmslos verboten.
Superlupo am :
Ein Brot am :
Lediglich zum Transport in einer geeigneten Verpackung, aber einfach so damit rumlaufen ist verboten, und da würde jeder ECHTE Polizist einen sofort Anhalten und entwaffnen.
Ein Messer dessen Klinge länger als eine Handbreite ist, gilt als Waffe wenn es nicht ausschlieslich für Transportzwecke mitgeführt wird.
Das hat nichts mit Doppelseitiger Klinge oder sonstwas zu tuhen.
Das ist das selbe wie bei Schreckschusswaffen, nicht "Einsatzbereit" darf mans dabei haben.
Es wurden auch schon Leute angehalten und verwarnt weil sie einen Baseballschläger oder ein langes Stück von einem richtig dickem ( 7cm.. ) Kabel auf dem Rücksitz des Autos hatten....
Superlupo am :
Also noch mal der Link zur Infobroschüre:
http://messermagazin.de/infothek/messer_und_recht/messer_und_recht.pdf
15 am :
Nakry am :
NoName am :
"Gegenstände, die Ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen"
Ein Indiz ist z.B. eine beidseitig geschliffene Klinge (Dolch) oder die Beschreibung des Herstellers (Man kann über das Internet den Zweck der Herstellung in erfahrung bringen).
Meines Wissens gibt es im WaffG keine Bestimmungen für andere Messer.