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Die Blumen sind zu billig!

Ich hatte in meinen "Blogbildern" noch eine Notiz für einen Blogeintrag liegen, von dem ich unterschrieben hätte, dass er lääängst hier im Blog zu finden ist. Entweder bin ich zu dumm zum Suchen oder ich hatte es wirklich vergessen. Die Rezension ist von Oktober 2022 und was auch immer der Dame beim gesparten Geld nicht gepasst hat, sie hätte die Differenz ja auch in unsere Elepfandspendenbox werfen können. :-P

Screenshot Google Rezension vom 05.10.2022

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Kommentare

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Private Joker am :

Großes Missverständnis: die Dame wollte nur 1,99€ zahlen, die Kasse zeigte ihn so an. Der Preis an der Ware lag bei 2,49€ und wurde vom Personal einfach so manuell eingegeben (nach Zeilenstorno). Die Formulierung in der Rezension war einfach falsch. Dass man auf Antworten nicht reagiert hat, spricht für die leichte Überforderung der Rezensentin.

Björn Harste am :

Oh, jetzt verstehe ich. Aber mal ehrlich: Sich darüber aufzuregen, den Preis bezahlen zu müssen, der an der Ware steht und auf den man beim Gang zur Kasse eingestellt war, ist auch nicht wirklich sinniger …

Vortron am :

Das ist interessant, bei unserem Tegut heisst es genau gegenteilig, es ist egal was das Schild am Regal anzeigt, die Kasse hat immer Recht. Ist mir jetzt 3x dort passiert, dass ich mehr zahlen musste als bei der Auswahl der Ware am Regal „versprochen“.
Was gilt denn nun generell? Warenauszeichnung oder Kassenpreis? Legt das jeder Händler für sich selbst fest? Gibt es bundeslandbezogene Regelungen?
LG aus Ba-Wü :-)

Wuffduff am :

Der Preis an der Ware ist erstmal eine unverbindliche Info, entscheidend ist der Preis an der Kasse, erst dieser stellt ein verbindliches Angebot zum Kauf dar, dass der Kunde dann aber immer noch ablehnen kann.

kreien am :

Es gibt eine Preisangabenverordnung (PAngV), die das eindeutig regelt. Verstöße gegen die PAngV sind in der Regel zugleich wettbewerbswidrig, namentlich Verstöße gegen das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG).

Das PreisAngG und die PAngV liegen im Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamtes, das sich selten um solche Dinge kümmert.

Empfindlicher ist für den Händler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (vulgo Abmahnung) der Wettbewerbszentrale, die kostenlos Verbraucherbeschwerden entgegennimmt. Deswegen würde ich als Einzelhändler nicht unbedingt so flapsig antworten, die Sache ist durchaus ernst.

nicht der andere am :

Die Sache ist durchaus nicht ernst. Eine irrtümlich falsche Preisauszeichnung ist nicht gleich ein ahndungsfähiger Verstoß gegen die PAngV. Bei Vorsatz wär's anders.

Raoul am :

Generell ist mein Wissensstand auch der von @wuffduff; ein Kaufvertrag kommt erst mit Zustimmung des Kunden zum Bon nach Kassiervorgang zustande. Wäre ja eigentlich mal lustig, jeden Preis beim Abscannen im einzelnen über Handyfotos mit der Regalauszeichnung gegenzuchecken und dann darauf hingewiesen zu werden, daß fotografieren im Supermarkt nicht erlaubt ist. Sofern man nicht zuvor von einer Meute wütender Supermarktkunden gelyncht wird.

Allerdings kann ich mir auch vorstellen, dass sich die deutschen Behörden da wieder was ganz besonderes einfallen lassen haben. Mir ist noch der Fall von der leider eingestellten Website „Justillon“ in Erinnerung, bei dem ein Metzger zu einer richtig saftigen Geldstrafe verurteilt wurde, weil er zwischen dem in Euro bezifferten Preis und dem „kg“ kein Leerzeichen gesetzt hat. Und nein, das ist kein Witz. Auch das ist in Deutschland geregelt und eine Missachtung dieser Regel wird mit aller gebotenen Härte verfolgt:

QUOTE:
Wichtig ist es, erst einmal festzuhalten, dass hinter die Zahl ein Leerzeichen gehört, um Wert und Maßeinheit optisch voneinander zu trennen.

Fast zu jeder Maßeinheit gibt es eine Schreibweise für dessen Abkürzung, auf die wir uns (mehrheitlich international) geeinigt haben. Daher ist es essenziell, die Groß- und Kleinschreibung, Zeichensetzung (auch Sonderzeichen) sowie die Getrennt- und Zusammenschreibung strengstens zu beachten.

(Von Languagetool.)

nicht der andere am :

Rein rechtlich ist alles in Ordnung. Rein menschlich ist eine Katastrophe den niedrigeren, im Rahmen befindlichen Kassenpreis manuell durch einen höheren zu ersetzen. Rein persönlich würde ich die Mitarbeiter entsprechend informieren. Nach dem Kassieren die Geschäftsleitung über den Preisfehler informieren, fertig.

Das Wichtigste am :

Ich nehme an, dass es sich um einen Typo handelt und sie berechnete 2,99 € gemeint hat. Aber das kann Björn ja ganz fix nachvollziehen ;-)

Jane Doe am :

Nä is doch einfacher sich über die Kunden lustig zu machen

Blogleser am :

Was machen Menschen mit einem randvollen Einkaufswagen, die Preise eines jeden Produktes kann man sich doch gar nicht merken...

Raoul am :

Bei den Ketten werden sie ja glücklicherweise mittlerweile meistens automatisch in‘s System eingesteuert – bei unserem Edeka geht mittlerweile alles über digitale Preisschilder (was zur Folge hat, dass ein Teilausfall in der Obst- und Gemüseabteilung für helle Aufregung sorgt, da niemand mehr weiß, was er wie wiegen muss). Hat den Vorteil, dass sogar unser Edeka mittlerweile die Angebotspreise auch im Laden anbietet. (Bei ausgedruckten Sonderangeboten bekommen sie das natürlich immer noch nicht hin: Die CoffeeB-Maschine, die vergangene Woche für 33 Euro im Angebot war, wurde bei uns weiterhin mit 99 Euro ausgerufen). Im Kassensystem zumindest sind sie zumeist korrekt hinterlegt.

Ansonsten habe ich es bei vollen Einkaufswägen meist so gehandhabt, dass ich mir die herausragenden Sonderangebote gemerkt habe (sind meist eh nur zwei bis fünf) und da dann beim Kassiervorgang auf den eingescannten Preis geachtet habe.

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