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2 gekauft, 3 gebucht, aber …

Ein Kunde reklamierte seinen Kassenbon. Er hatte nur zwei Flaschen Bier gekauft, jedoch drei bezahlt. Es schwang ein latenter Missmut darüber mit, dass man hier bei uns ja betrogen würde.

Pah! Bei dir gucke ich mir das mal in der Videoaufzeichnung an. Zwei Minuten später war ich schlauer und der Kunde bekam seine Gutschrift für die zu viel gezahlte Flasche.

"Betrügerische Absicht" würde ich das jedoch nicht nennen. Der Kunde hatte die beiden Flaschen nämlich in der Getränkeabteilung in seinen Rucksack gelegt, was rechtlich bereits ein vollzogener Diebstahl gewesen wäre. An der Kasse zog er eine Flasche vor den Augen meiner Mitarbeiterin aus dem Rucksack, stellte sie auf das Förderband und sagte, dass er zwei Flaschen hätte.

Gemeint waren zwei Flaschen insgesamt. Meine Mitarbeiterin hatte es so verstanden, dass er noch zwei weitere Flaschen in der Tasche hatte, also insgesamt drei.

Tja, lieber Kunde. Hättest du so eingekauft, wie man das normalerweise macht, nämlich in einem offenen Einkaufskorb und mit dem vollständigen Auspacken desselben an der Kasse, wäre dieses Missverständnis gar nicht erst aufgetreten und dann hättest du uns nicht Betrug unterstellen müssen. :-(

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Kommentare

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TOMRA am :

Bist du dir mit "rechtlich bereits ein vollzogener Diebstahl gewesen wäre." wirklich ganz sicher?
Ich als juristischer Laie wäre es bei der Thematik nicht.

eigentlichegal am :

Björn hatte im Rucksack keinen direkten Zugriff mehr auf *seine* Ware. Es war ja sogar offensichtlich an der Kasse unklar, wie viele Flaschen der Typ jetzt dabei hatte.
Er mag ja am Ende die Wahrheit gesagt haben, aber bis zu diesem Zeitpunkt war *er* derjenige, der im Verdacht stand, eine Straftat zu begehen.
Wenn sich jemand so verhält und anderen dann leichtfertig Betrug unterstellt, dann darf man selber die Gesetzeslage auch gerne mal strenger auslegen.

-thh am :

"Der Kunde hatte die beiden Flaschen nämlich in der Getränkeabteilung in seinen Rucksack gelegt, was rechtlich bereits ein vollzogener Diebstahl gewesen wäre."

Jein. Der objektive Tatbestand mag erfüllt sein, aber der subjektive nicht, schon deshalb, weil die Wegnahme nicht in der Absicht rechtswidriger Bereicherung erfolgte. Daher liegt kein vollendeter ("vollzogener") Diebstahl vor, so lange der Kunde zu zahlen beabsichtigt. (Und das hat er ja offensichtlich.)

eigentlichegal am :

" Der objektive Tatbestand mag erfüllt sein,"
Und das dürfte vor Gericht ausschlaggebend sein.
Wenn man ihn bereits im Laden mit den Flaschen im Rucksack gestellt hätte, dann hätte *er* beweisen müssen, dass er sie bezahlen wollte. Viel Spaß dabei!

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