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Rutschgefahr

In einem Urteil vom 14.7.2004 entschied das OLG Karlsruhe (AZ 7 U 18/03), daß der Betreiber eines Supermarktes dafür haften mußte, daß eine Kundin, die auf einer Weintraube in der Obst- und Gemüseabteilung ausrutsche und sich bei dem Sturz so schwer verletzte, daß sie deswegen einige Monate arbeitsunfähig, bzw. nur eingeschränkt arbeitsfähig war.

Der Einzelhänder wird das über seine Versicherung geregelt haben, aber dennoch ist mir persönlich dieses Urteil schleierhaft. Es kann doch immer mal etwas auf den Boden fallen. Ein Kunde ist unachtsam, eine Traube fällt zu Boden und der nächste Kunde rutscht aus und verletzt sich. Natürlich sollte jeder Händler bestrebt sein, in seinem Geschäft größtmögliche Ordnung und Sauberkeit zu wahren, aber derart kleinliche Urteile erinnern mich schon beinahe an amerikanische Verhältnisse.

Vielleicht hilft ein Schild am Eingang: "Vorsicht, Rutschgefahr!"

Nachtrag:
Dazu habe ich gerade einen schönen Text gefunden: Link

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Kommentare

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Calvados am :

Hast Du noch nicht bemerkt, dass alles, was aus Amerika kommt, gaaanz suuuuper tolllll ist? In diesem Zusammenhang möchte ich mal auf Patentstreitigkeiten (auch bei Software), Kopierschutz, Schmerzensgeld, Abmahnungen etc. hinweisen.
Ich war früher begeisterter Asterix-Leser. Da haben die Römer gesponnen. Heute spinnen (die/einige) Amis ...

flash am :

Da hilft nur eins:
Obststand mit der Videokamera überwachen und den Täter im Schadensfall ermitteln. Wenn man Glück hat wars ein Stammkunde bei dem man beim nächsten Einkauf die Personalien zur Schadensregulierung feststellen kann.

Christian am :

Wir bitten Sie darauf zu achten wo Sie ihre Füße plazieren. Für Verausrutschungen auf evtl. zu Boden gefallenen Gegenständen (z.B. Bananenschalen, Weintrauben, Bierdosen) und die daraus entstehenden Schäden können wir nur dann Haftung übernehmen, wenn Sie eindeutig nachweisen können, das Sie ihrer Sorgfaltspflicht bei der Wahl ihres Fussstandortes gewissenhaft nachgekommen sind.
- Die Geschäftsleitung

Das tolle an dem Schild ist:
Kaum jemand tritt mutwillig auf Weintrauben oder anders am Boden liegendes Zeug (Kinder ausgenommen). Es passiert in 99% aller Fälle unbeabsichtigt. Also hat die Personen eben nicht geguckt, wo Er/Sie hinlatscht.
Also bist du in 99% der Fälle mit diesem Schild fein raus :-)

Fred am :

Naja, hm. Culpa in Contrahendo. Wer jemanden in seinen Laden lässt, muss jedenfalls dafür Sorge tragen, dass der sich nich den Hals bricht beim Einkaufen... So ist das nunmal.

h am :

naja, vielleicht sollte man das Urteil erst mal in gänze lesen...

Fred am :

Hm, hast recht. Ist wohl generell vor jeder Spekulation sinnvoll. Vielleicht war der Sachverhalt so speziell dass man daraus gar nichts "Allgemeingültiges" ableiten kann.

Björn Harste am :

@h: Könnte helfen, den speziellen Fall zu erklären. Ich habe im Grunde auch nur die Infos bekommen, die ich hier niedergeschrieben habe.
Kann man sich derartige Urteile eigentlich online angucken?

h am :

Da für mich google nicht down ist, weiss ich jetzt:

- es gab nur 3000 eur,
- es gelten für größere märkte strengere regeln und
- es reicht dort nicht, dass cheffe dem personal anordnet, den boden zu säubern, er muss auch die umsetzung kontrollieren

alles in allem finde ich das nachvollziehbar. insbesondere, dass in einem "gefahrenbereich" eben etwas besser aufgepasst wird.

Gerd am :

Hallo Björn,

ganz so wie geschildert, war der Fall nicht. Ich hab folgendes da zu beim Düsseldorfer Anwaltsverein gefunden:

*Schmerzensgeld bei Sturz im Supermarkt



Größere Kaufhäuser und Verbrauchermärkte müssen verstärkt dafür sorgen, dass Kunden nicht ausrutschen. Wenn diese Sorgfaltspflicht verletzt ist, muss der Betreiber Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 14. Juli 2004 (Az.: 7 U 18/03) hervor.

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall war die Klägerin am Obststand eines rund 660 qm großen Verbrauchermarktes auf Fruchtfleisch ausgerutscht. Sie verletzte sich und verlangte u. a. Schmerzensgeld. Die Beklagte wies diesen Anspruch mit dem Hinweis darauf zurück, dass das Personal angewiesen sei, alle 15 Minuten die Böden, insbesondere der Obst- und Gemüseabteilung, zu kontrollieren.

Diese allgemeine Anweisung an das gesamte Personal reichte den Richtern jedoch nicht. Zwar müssen sich die Kontroll- und Reinigungsabstände im wirtschaftlich Zumutbaren halten, doch müsse die Einhaltung dieser Kontrollen auch vom Betreiber selbst überwacht werden. Er hätte eine oder mehrere bestimmte Personen mit der Erfüllung dieser Anweisung betrauen und diese regelmäßig kontrollieren müssen. Gerade größere Verbrauchermärkte treffe eine besondere Sorgfaltspflicht. Bei kleineren Geschäften hätte diese allgemeine Anweisung genügt. Der Klägerin wurde Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € zugesprochen. Ein weiter geltend gemachter Verdienstausfall wurde abgewiesen, da dieser nicht ausreichend begründet war*

Mit freundlichen Grüßen

Gerd

PS: schade das ich nicht in Bremen wohne :-)

Christian am :

Das ist eine Abwandlung des berühmten "Salatblatt"-Falls, der schon vor Ewigkeiten vom BGH entschieden worden ist. Mit dem Ausrutschen im Supermarkt haben sich schon Generationen von Jurastudenten in den BGB-Klausuren beschäftigt. ;-)

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