Unterschrift?
BGH: „Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt."
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Kommentare
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Gnarfy am :
Auf dem Beleg steht "Zahlung erfolgt", d.h. die Buchung wurde vom Kartenherausgeber bestätigt. Hat der Kunde sie bereits per Pin oder CDCVM autorisiert? In solchen Fällen male ich auch einen Smiley auf den Zettel, da ich zu keinem weiteren Vertragsverhältnis bereit bin. Manche Kassendrachen nötigen bei Kreditkartenzahlung zur Unterschrift auf der ELV-Rückseite und verstehen überhaupt nicht, dass ELV schon rein technisch bei Kreditkarten nicht funktioniert.
Machst du im Laden ELV, oder ausschließlich echte Kartenzahlungen?
Jemand am :
Ein anderer Kommentator am :
jomamam am :
reicht doch
Martin am :
Wer eine nachweisbare Unterschrift haben möchte, soll sich meine PGP-Signatur anfordern, das ist das Einzige, was ich akzeptieren würde als Nachweis, dass jemand tatsächlich irgendwas willentlich getan hat.
Alles andere ist nur gegenstandsloser und im Zweifel rechtsunverbindlicher Papierschmuck.
Anonym am :
Wofür hab ich ne PIN, die ich tippen kann?
Björn Harste am :
Seit einer Weile haben wir eine Zusatzleistung, dass im Falle von Systemausfällen oder sonstigen Problemen, bei denen die Onlineabfrage nicht möglich ist, automatisch auf Lastschrift umgeschwenkt wird.
0815 am :
JD am :
Björn Harste am :
JD am :
ich weiß. Aber in diesem Falle bestätigt der Kunde mit der Unterschrift nur, was eh schon gerichtsfest dokumentiert wurde. Aber ja, bei unbekannten Kunden würde ich auf eine echte Unterschrift bestehen.
Seit Corona haben wir die Unterschriften außerdem eh auf das Nötigste minimiert, damit nicht allzu viele Leute den gleichen Kugelschreiber anfassen. Nicht komplett ohne Risiko, aber ein Risiko bleibt sowieso immer. Auch eine Unterschrift kann im Nachhinein als "nicht die eigene" bestritten werden und ob die Unterschuft jetzt plausibel ist (also mit der üblichen Unterschriftdes Kunden übereinstimmt), weiß man vorher ja in der Regel auch nicht.
Im Übrigen würde ich einen (lachenden) Smiley unter einem Lieferschein durchaus als konkludentes Anerkenntnis des oben stehenden interpretieren. Aber wir sind nicht so klagefreudig, dass wir es jemals so weit kommen lassen würden, das eine gerichtlichen Klärung zuzuführen. Da im Übrigen der Unterschreibende im vorliegenden Fall auch nicht für sich selbst unterschreibt, sondern höchstens i. A. seines Arbeitgebers die Richtigkeit eines Wiege- bzw. Lieferscheins anerkennt, ist die Beweiskraft der Unterschrift hier eh nachrangig, in einem Gerichtsverfahren würde es wohl ausschließlich um den tatsächlichen Sachverhalt, also um die tatsächlich erbracht Leistung gehen, nicht um die i. A. Ankerkennung einer MA des Lieferanten.
PS: Sorry für die späte Antwort, habe deine Antwort nie mitbekommen, hab den Beitrag gerade nur durch Zufall wiedergefunden.