Neue Hinweisschilder
Bislang nicht erwähnt habe ich die schon vor einer Weile an der Eingangs- und auch der großen Lagertür angebrachte Ausstattung an DSGVO-konformen Hinweisschildern bezüglich der Videoanlage hier im Markt:
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Kommentare
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SUPPoRTHoTLiNE am :
Zeddi am :
... ich vermute mal bis nach dem kompletten Abschluss des Gerichtsverfahrens?
SUPPoRTHoTLiNE am :
"2.1.2 Aufgeklärter Fall [...] ist die Straftat, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis mindestens ein Tatverdächtiger begangen hat, von dem grundsätzlich die rechtmäßigen Personalien (z. B. mittels Ausweisdokument, ED-Behandlung etc.) bekannt sind."
Der Zweck, den Ladendiebstahl aufgeklärt zu haben, ist ja mit der Erfassung der Personalien erfüllt.
Jede Veröffentlichung und Speicherung nach der Aufklärung widerspricht also dem, was auf dem Schild propagiert wird.
Zeddi am :
Ich bin mir relativ sicher das die weitere Verfolgung eines Diebstahls da mit Sicherheit zugehört und entsprechend nicht explizit auf dem Schild erfasst werden muss.
Alternativ "brechen" auch diverse höhere rechte die DSGVO. Bin ich verpflichtet etwas z.B. für das Finanzamt zu dokumentieren und diese Dokumentation z.B. 10 Jahre aufzubewahren ist dieses recht höherwertig als das der DSGVO. Da es ja "allgemeines recht" ist das ja jeder kennen kann, ist hier auch niemand explizit drauf hinzuweisen. Ich könnte mir vorstellen das dies auch für beweise in einem ordentlichen Gerichtsverfahren gilt.
Zumindest hat unsere Fachanwältin für Datenschutz (?) uns "Laien" das so versucht nahe zu bringen
Grübelsmiley am :
Molli am :
Grübelsmiley am :
Dafür bin ich zu wenig Fachmann, um zu wissen, ob die Anforderungen bei personenbeziehbaren Daten hier weniger streng sind.
SUPPoRTHoTLiNE am :
Öffentliche youtube-Bespassung gehört da sicherlich nicht zu. Pixel hin oder her. Wenn der Betroffene allerdings ein OK dazu gibt...
Angebot: Hausverbot 50% RABATT bei Genehmigung der Weiterverarbeitung!
Grübelsmiley am :
Dann müsste Björn das noch mit auf das Schild aufnehmen ???? oder alternativ unterschreiben lassen ????
Oder noch besser: Videoüberwachung für YouTube-Videos per Schild "genehmigen" lassen und dann die Weiterverarbeitung wie im zitierten Text, um Straftaten zu verfolgen. ????
John Deo am :
Als Verantwortlicher wird ein "Neustädter Frischmarkt e.K.". Das kann ja als Firmierung noch durchgehen, aber als "Verantwortlicher".... ?
Ich würde da noch "Inhaber Björn Harste" hinter setzen, bevor die bösen Abmahnanwälte der Mitbewerber zuschlagen.
Alexander M. am :
"Der Verantwortliche entscheidet über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten. Wenn Ihr Unternehmen/Ihre Organisation also entscheidet, „wofür“ und „wie“ die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, ist es/sie der Verantwortliche. Mitarbeiter, die innerhalb Ihrer Organisation personenbezogene Daten verarbeiten, tun dies, um Ihre Aufgabe als Verantwortlicher wahrzunehmen."
Es muss hier also nicht zwingend eine natürliche Person genannt werden.
John Deo am :
Dort ist von einem "Verantwortlichen" die Rede. Eine reine "Firmierung" kann imho kein "Verantwortlicher" sein und der Inhaber der Firma "Neustädter Frischmarkt e.K." oder der Vertretungsberechtigte der Firma ist nicht benannt.
Alexander M. am :
Ich zitiere aus Art. 13. DSGVO (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person):
"Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; ..."
Dass der Verantwortliche eine natürliche Person sein muß, steht da nicht. Es ist zwar Dein gutes Recht, der Meinung zu sein, daß dort eine reine Firmierung (aka die Angabe des Unternehmens als Verantwortlicher) nicht ausreicht, aber eine valide Quelle, die Deine persönliche Rechtsauffassung teilt, wäre schön.
TT am :
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;..."
Zeddi am :
Entsprechend ist hier dann die DSGVO nicht mehr zuständig.
Die DSGVO regelt ja nicht generelle Videoaufzeichnungen, sondern die Aufnahnme, Speicherung von Daten natürlicher Personen. Ist keine mehr zu sehen -> Keine DSGVO-Frage.
SUPPoRTHoTLiNE am :
Ansonsten gilt es § 4 BDSG, Art. 6 DSGVO und Art. 13 DSGVO zu beachten. Und - nicht oder.
Nicht der Andere am :
SUPPoRTHoTLiNE am :
"„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;"
Über den Zweck hinaus speichern, anpassen, verändern, verwenden und verbreiten sieht kritisch aus.
Zeddi am :
Das technische anschließende "Verpixeln", also ein technisches Anonymisieren von Daten ist meines Wissens nach jederzeit erlaubt da hier der "zweck" der Verarbeitung, das "Anonymisieren" von Daten ja gerade im sinne der DSGVO wirkt.
Ich muss ganz ehrlich sagen, du schreibst ja ne ganze menge zeug zu der DSGVO hier was in der Interpretation unserer Fachanwältin immer ganz anders klingt. Ich bin aber selber halt auch nur "Laie" hab mich aber schon etwas damit auseinandergesetzt.
Mir kommt das ehrlich gesagt sehr komisch vor. Du klingst wie jemand der ein Gesetz liest aber es 1:1 so interpretieren möchte wie es da steht.
Dabei werden gesetze durch anwälte, richter, e.t.c. in der tatsächlichen Rechtspraxis oft ganz anders betrachtet.
Ausserdem ignorierst du oft alles drumherum, ohne dir Gedanken zu machen wie "wertig" bestimmte teile sind gegenüber anderen teile die ggf. höherwertig sind. Auch hier kann man das als Laie kaum durchblicken.
SUPPoRTHoTLiNE am :
Grübelsmiley am :
Bei der Verpixelung handelt es sich also bestenfalls um eine Pseudonymisierung, keine Anonymisierung (es ist z.B. über Datum und Uhrzeit möglich, den Täter doch zu identifizieren, auch Björn weiß, um wen es sich handelt, d.h. die Daten sind nicht anonym). Bei anonymisierten Daten würden die Regeln der DSGVO nicht greifen, bei pseudonymisierten Daten jedoch schon.
SUPPoRTHoTLiNE am :
Amsel am :
Eltons am :
Amsel am :
Alexander M. am :
Zeddi am :
Hier ist aber der "Privatmann Björn Harste" das falsche "Ziel" sondern halt die verantwortliche Firmierung. Gibt ja auch Firmen mit dutzenden Teilhabern (gut, nicht beim e.K.) - soll da dann jeder aufgeführt sein? Welcher Mehrwert ergibt sich daraus?
Um "Menschlich netter" geht es bei solch rechtlichen sachen nur am Rande und wurde hier mit "Bei der Marktleitung" doch recht Brauchbar umschifft. Habe ich einfach nur eine Frage weiß ich direkt an wen ich mich wenden kann.