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Diebstahl einer geringwertigen Sache

Post von der Staatsanwaltschaft:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 45 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat absehen, wenn nur ein geringes Verschulden vorliegt und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Tat unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände im Vergleich zu anderen vorkommenden Taten dieser Art im Schuldgehalt weniger schwer wiegt und eine Strafverfolgung nicht zwingend erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier in Anbetracht der Gesamtumstände vor.

Der Beschuldigte ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Die durch die Tat entstandenen Rechtsgutverletzungen sind relativ gering.

Ich habe deshalb von der weiteren Verfolgung der Straftat abgesehen. Das Verfahren bleibt hier allerdings für Wiederholungsfälle vermerkt. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er im Wiederholungsfall mit einer Anklage zu rechnen hat.
Der Täter war ein Schüler, der vergangenen Sommer (hier unverbloggt) mehrfach Energydrinks geklaut hat. Zunächst waren wir uns nicht ganz sicher, aber schon misstrauisch, so dass wir ihn bei seiner Folgetat zielsicher auf frischer Tat ertappen konnten.

Möge der Schuss vor den Bug gereicht haben, um ihn wieder zurechtzurücken.

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Kommentare

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Ordnungmusssein am :

Wäre Diebstahl eine Ordnungswidrigkeit dann hätte er wenigstens etwas zahlen müssen.

Tanja Jung am :

Statt zu zahlen, würde ich ihm beibringen, dass das Stehlen eine Straftat wäre.

Sebi am :

Apropos Bösewichte, ich habe neulich das gelesen:
http://www.danisch.de/blog/2019/04/24/workshop-ladendiebstahl/
Die könnten Björn doch mal als Referenten einladen um "eine offene Diskussion ob und bei welchen Zielen Ladendiebstahl aus politischer Sicht sinnvoll ist" mit einem Betroffenen zu führen, vielleicht merken sie dann was.

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