Zugeparkte Durchfahrt (2)
Beim Autofahren soll man umsichtig und rücksichtsvoll sein.
Vom Parken hat dabei niemand gesprochen …
Vom Parken hat dabei niemand gesprochen …
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Kommentare
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Hendrik am :
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Markus am :
Nicht der Andere am :
Auf der anderen Seite wird schon eine Behinderung gemäß Absatz 2 beklagt, wenn man aufgrund anderer Verkehrsteilnehmer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gerade nicht fahren kann (oder wie gewohnt überschreiten kann).
Das ist so wie Art. 14 Abs.2 des Grundgesetzes: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.". Tatsächlich wird auch jemand mit immensem Eigentum zu rein garnichts verpflichtet. Ganz im Gegenteil dient es meist einzig zur Erlangung von noch mehr Eigentum.
Würden gemäß dieser Paragraphen geahndet, dann dürften Unfälle mit Radfahrern und Fußgängern höchstens noch dann auftreten, wenn die praktisch in die Fahrbahn springen. Tatsächlich aber werden nichtmal die LKW-Fahrer zur Rechenschaft gezogen, wenn sie mal wieder die Vorfahrt beim Abbiegen ignoriert haben und nicht abgewartet haben, falls sie's denn gerade nicht einsehen können.
Schöne, gute Paragraphen, aber leider werden sie nicht angewandt.
Nicht der Andere am :
Mitleser am :
Nicht der Andere am :
Supporthotline am :
Bernd am :
Doc Doof am :