Verfügungsberechtigung
Aus organisatorischen Gründen (das alte ist voll neue Kundennummer bei der Edeka) richten wir derzeit ein neues Konto bei meiner Hausbank ein. In dem Zusammenhang habe ich heute ein rein informatives Schreiben bekommen:
So wirkt es zugegebenermaßen schon etwas kurios, dass ich mich selber dazu berechtige, über (m)ein eigenes Bankkonto zu verfügen.
"Sehr geehrter Herr Harste,Neustädter Frischmarkt e.K. ist, das ist in dem Zusammenhang ganz erwähnenswert, allein meine Firma, unter deren Namen ich hier die Geschäfte in beiden Läden tätige. Ob "Björn Harste" oder "Neustädter Frischmarkt e.K." ist also hinsichtlich der rechtlichen und möglicherweise auch monetären Konsequenzen für mich unterm Strich relativ egal.
der/die Kontoinhaber des oben genannten Kontos, Neustädter Frischmarkt e. K., hat/haben Sie berechtigt über das Konto zu verfügen. Ihre Personenstammdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Steuer-ID und ähnliche Daten) wurden zum Konto gespeichert."
So wirkt es zugegebenermaßen schon etwas kurios, dass ich mich selber dazu berechtige, über (m)ein eigenes Bankkonto zu verfügen.
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Kommentare
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ednong am :
Georg am :
Schwachstromblogger am :
Simon. am :
Gerade im Bereich der juristischen Personen ist das ja definitiv getrennt, im Verein bspw. erteile ich (als vertretungsberechtigter Vorstand stellvertretend für den Verein) mir (als natürliche Person) eine Kontovollmacht.
Dann hat man auch gleich den ganzen Aspekt der Vertretungsberechtigung geklärt, da ist der Einzelunternehmer die einzige unkomplizierte Rechtsform…
DerBanker am :
Bei einigen Leuten ist der Ehegatte auch gleich Eigentum, wo man meint, keine Kontovollmacht zu benötigen, und ich habe auch schon einen sehr erbosten Kunden erlebt, als ich mich erdreistete, das Guthaben auf dem Sparbuch des Kindes unbekümmert als das Eigentum des Kindes zu bezeichnen.
Titz am :
SB am :
Die Erziehungsberechtigten haben die volle Verfügungsgewalt über "das Eigentum des Kindes", solange Dieses minderjährig ist.
Die Frage der tatsächlichen Eigentümerschaft ist deshalb eher eine theoretische, moralische Frage.
Mitleser am :
SB am :
Und: WOW, hier im Blog gab es ja revolutionäre Veränderungen!
blub am :
SB am :
Sie sind -im Gegensatz zum Kind- verfügungsberechtigt
Michael Wolff am :
Gerade bei Verfügungen über wesentliche Teile des Vermögens besteht eine Vermögensfürsorgepflicht seitens der Bank ggü. einem Minderjährigen /oder Betreuten
https://www.t-online.de/leben/familie/id_70979408/sparbuch-die-ersparnisse-der-kinder-sind-fuer-eltern-tabu.html
SB am :
Daraus ein Zitat (Fettschrift von mir):
"Auch wenn die Bank das Geld von Sparbüchern minderjähriger Kinder an die Eltern auszahlen muss, dürfen sie das im Namen der Kinder angelegte Geld nicht für sich verwenden."
John Doe am :
John Doe am :
Björn Harste am :