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Haftung bei ausgelaufener Flasche

Mein Azubi hat mich vorhin angeschrieben:

Mal 'ne Frage.
Mir ist eben eine Flasche in der Tasche ausgelaufen.
Die Flasche war fest zu, aber dennoch trat Flüssigkeit aus.

Wäre nun etwas in der Tasche kaputtgegangen, wer wäre in der Haftung?
Die Flasche hatte ja einen Mangel gehabt, den ich bei Kauf aber nicht feststellen konnte.
Ja, wer eigentlich?

Wenn es nur um die Flasche und deren Inhalt geht, würde ich das als Händler wohl auf dem kurzen Dienstweg regeln und dem Kunde eine neue Flasche geben. Aber wenn nun irgendwas in der Tasche beschädigt wurde – an wen reicht man den Kelch mit der Haftung dann weiter?

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Kommentare

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Schwachstromblogger am :

Wenn du nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hast, musst du bei dem vorhandenen Sachmangel die entstandenen Folgeschäden nicht ersetzen.

Du musst nur Schadenersatz für die kaputte Flasche leisten, aber nicht für den Inhalt der Tüte.

https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html?page=7#sect_0

Sebastian Marsching am :

Von einigen Spezialfällen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Händlers) einmal abgesehen, haftet der Händler aus meiner Sicht nicht für solche Folgeschäden.

Allerdings haftet der Hersteller der defekten Sache im allgemeinen für diese Schäden. Diese Haftung ergibt sich aus dem Produkthaftungsgesetz. Für diese Art der Haftung gilt allerdings eine "Bagatellgrenze" von 500 EUR, d.h. der Hersteller hafter nur für Schäden, die 500 EUR übersteigen.

Es gilt aber natürlich, dass der Defekt auch tatsächlich durch den Hersteller verursacht wurde und nicht erst später aufgetreten ist. Die Produkthaftung ist vorallem dafür gedacht Fälle abzudecken, bei denen ein sehr hoher Schaden entsteht und die dadurch entstehen, dass der Hersteller nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen. Ein gutes Beispiel wären z.B. die Fälle bei denen ein bestimmtes Modell eines Smartphones eines bekannten Herstellers plötzlich Feuer gefangen hat, weil bei der Herstellung des Akkus bzw. dem Zusammenbau des Telefons ein Fehler passiert ist. Das Telefon muss der Hersteller zwar nicht ersetzen (dafür ist der Händler zuständig), aber wenn durch das brennende Telefon das Haus abbrändt, muss der Hersteller diesen Schaden ersetzen.

bumsebiene am :

den Kelch mit dem Elch?

Knappe am :

Der Becher mit dem Fächer, der Pokal mit dem Portal....

Antje Faber am :

Sehr interessanter Fall, da mir genau das in deinem Laden vor einigen Jahren passiert ist:
Ich hab in der Nähe des Flughafens gejobbt und auf dem Weg zur Arbeit bei dir eine Flasche Wasser gekauft (wenn ich mich recht erinnere 1.5l Medium, Eigenmarke). Die hatte ein winziges Loch. Als ich sie dann irgendwann bei der Arbeit aus meiner Tasche war sie aber nur noch ca. 2/3 gefüllt und das restliche Wasser stand unten in meiner Tasche.
Und in der Lache stand mein Notebook (Thinkpad X60). Das hat den Wasserschaden leider nicht überlebt :-(

Frank H. am :

Wenn Flaschen mit Kohlensäure ein Loch haben oder sonstwie undicht ist, dann sollte das zumindest bei den Einweg-PET Flaschen schon beim Kauf auffallen: Durch den Druckverlust verliert sie an Stabilität und fühlt sich entsprechend wabbelig an.

Ähnliches ist mir auch schon mit 0,5l Apfelschorle passiert. Zu Hause alles in Ordnung und auf der Arbeit am nahezu verschwundenem Inhalt gemerkt, dass ich mir ein winziges Löchlein eingefangen habe. Ein kleines Steinchen an der falschen Stelle und einmal etwas zu hart absetzen reicht da offenbar schon...

Marco am :

Die richtige Frage ist nicht "Wer haftet?", sondern "Haftet jemand?" - Es gibt nämlich Fälle, für die niemand haftet, die schlicht unter allgemeines Lebensrisiko fallen.

Und abgesehen von Beweisproblemen (Ursache der Undichtigkeit, wann ist diese eingetreten etc.) ist es in diesem Fall so, dass der Händler in aller Regel nicht fahrlässig handelt (einfache Fahrlässigkeit würde genügen, grobe Fahrlässigkeit ist nicht nötig) und das Produkthaftungsgesetz bereits aufgrund der 500-€-Bagatellgrenze ausscheiden dürfte.

Für eine Haftung des Herstellers (oder Importeurs) nach dem Produkthaftungsgesetz ist übrigens nicht notwendig, dass der Hersteller den Fehler durch mangelnde Sorgfalt herbeigeführt hat, sie ist nur ausgeschlossen, wenn "der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte".

Raoul am :

Falls in der Flasche Klebstoff war, haftet aber immerhin etwas.

John Doe am :

Wie bereits geschrieben wurde, haftet der Verkäufer durchaus für sog. Mangelfolgeschäden an anderen Sachen als der mangelhaften. Richtig ist auch, dass es dafür ein Vertretenmüssen des Mangels durch den Verkäufer braucht. Hier hilft dem Käufer aber, dass das Vertretenmüssen zunächst vermutet wird. Für den Beweis der Mangelhaftigkeit hilft dem Verbraucher zudem die Vermutung des § 477 BGB, der anders als früher inzwischen weit ausgelegt wird.

Der Verkäufer kann dann grundsätzlich bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen, wobei dort aber die Mangelvermutung nicht greift und es zudem wegen der handelsrechtlichen Rügeobliegenheit Probleme geben könnte.

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