Verhalten am Leergutautomaten
Vor gut drei Jahren hatte mir jemand einen Brief mitsamt Fragebogen geschickt. ich hatte das komplette Schreiben damals hier in die Ablage gelegt – und dann erst aus den Augen und schließlich gänzlich aus dem Sinn verloren. Da keine weitere Nachfrage folgte, geriet die Anfrage gänzlich in Vergessenheit.
Es ging darum, dass der Blogleser beschuldigt wurde, den Leergutautomaten in einem Supermarkt "besudelt" und so eine zwanzigminütige händische Annahme provoziert zu haben. Er wollte meinen Rat asl Leergutautomatenexperte dazu wisen. Ich hatte vor einer Weile schonmal versucht, ihn per E-Mail zu erreichen, aber da kam leider auch keine Antwort mehr zurück.
Damit es nicht ganz vergeblich war, möchte ich die Anfrage auf jeden fall nun hier im Blog nochmal festhalten. Den Sachverhalt und die Problematik hat er im oberen Schreiben festgehalten. Darunter findet ihr den Fragebogen, auf dem ich dazu Stellung beziehen sollte. Ich hatte leider nichts mehr von ihm gehört, wennn die Informationen aber so stimmen und die Sache wirklich so weit ging, dass sie vor einem Gericht verhandelt wurde, würde ich gerne das Urteil wissen. Mit gesundem Menschenverstand hat sich die Angelegenheit im Sande verlaufen.
Wie auch immer – meine Meinung hilft ihm wohl nichts mehr, aber unter den Bildern findet ihr trotzdem noch meine ausführlichen Antworten dazu.
Wenn mir eine Kundin von einem solchen Vorfall berichten würde und es eine Videoaufzeichnung vom Leergutautomaten gäbe, würde ich mir natürlich die Aufzeichnung ansehen. Dann würde ich sofort erkennen, ob die Aussage der Kundin stimmt oder ob das Quatsch ist. Wenn die Aussage falsch ist, hat sich der Rest jetzt erledigt. Falls zu erkennen ist, dass besagter Kunde sich tatsächlich so verhalten hat, würde ich das Video durchaus erstmal für uns sichern.
Ein Tagebuch für "ungewöhnliche Ereignisse" gibt es hier in der Firma zwar (ihr lest es gerade), aber es gibt kein "Protokollbuch", in dem jedes Vorkommnis am Rücknahmeautomaten eingetragen wird.
Den Namen der Kundin würde ich nicht notieren. Wozu auch? Als Beweis hätte ich die Videoaufzeichnung.
Strafanzeige wegen Sachbeschädigung würde ich nicht stellen. Ich sehe keine Sachbeschädigung, den Schilderungen nach höchstens eine mit mäßigem Aufwand wieder entfernbare Verunreinigung.
Wahrscheinlich würde ich den Kunden (je nach Erscheinung und Auftreten) nur eindringlich ermahnen und ihm für den Wiederholungsfall damit drohen, Hausverbot zu erteilen. Falls er direkt von mir ein Lokalverbot bekäme, würde ich das unmittelbar aussprechen. Nicht schriftlich, das muss nicht sein. Falls der Kunde schon weg wäre, würde ich ihn mir beim nächsten Einkauf schnappen und zumindest ermahnen.
Warum sollte ein Leergutrücknahmegerät den Dienst quittieren, weil sich Flüssigkeit auf dem Boden davor befindet und ein Popel am Bedienteil klebt? Dass man ihn als Kunde in dem Moment nicht mehr benutzen möchte, ist eine andere Sache. Die Funktionalität des Gerätes wird darunter jedenfalls nicht leiden.
Die Leergutbons (egal ob vom Automaten oder von einem Mitarbeiter generiert) müssen gar nicht aufbewahrt werden, da das nur ein interner Beleg ist, um die Abläufe zu vereinfachen. Es gibt genug Märkte, in denen das Leergut direkt aus der Kasse ausgezahlt wird, ohne dafür einen speziellen Pfandbon zu erstellen. Das ändert natürlich nichts daran, dass diese Auszahlungen im Kassensystem buchhalterisch erfasst werden müssen!
Die letzte Frage kann ich nicht beantworten. Auf den Leergutbons aus dem Rücknahmegerät ist zwar das Datum und eine Uhrzeit aufgedruckt, ob die Rücknahmevorgänge geloggt werden, weiß ich nicht.
Es ging darum, dass der Blogleser beschuldigt wurde, den Leergutautomaten in einem Supermarkt "besudelt" und so eine zwanzigminütige händische Annahme provoziert zu haben. Er wollte meinen Rat asl Leergutautomatenexperte dazu wisen. Ich hatte vor einer Weile schonmal versucht, ihn per E-Mail zu erreichen, aber da kam leider auch keine Antwort mehr zurück.
Damit es nicht ganz vergeblich war, möchte ich die Anfrage auf jeden fall nun hier im Blog nochmal festhalten. Den Sachverhalt und die Problematik hat er im oberen Schreiben festgehalten. Darunter findet ihr den Fragebogen, auf dem ich dazu Stellung beziehen sollte. Ich hatte leider nichts mehr von ihm gehört, wennn die Informationen aber so stimmen und die Sache wirklich so weit ging, dass sie vor einem Gericht verhandelt wurde, würde ich gerne das Urteil wissen. Mit gesundem Menschenverstand hat sich die Angelegenheit im Sande verlaufen.
Wie auch immer – meine Meinung hilft ihm wohl nichts mehr, aber unter den Bildern findet ihr trotzdem noch meine ausführlichen Antworten dazu.
Wenn mir eine Kundin von einem solchen Vorfall berichten würde und es eine Videoaufzeichnung vom Leergutautomaten gäbe, würde ich mir natürlich die Aufzeichnung ansehen. Dann würde ich sofort erkennen, ob die Aussage der Kundin stimmt oder ob das Quatsch ist. Wenn die Aussage falsch ist, hat sich der Rest jetzt erledigt. Falls zu erkennen ist, dass besagter Kunde sich tatsächlich so verhalten hat, würde ich das Video durchaus erstmal für uns sichern.
Ein Tagebuch für "ungewöhnliche Ereignisse" gibt es hier in der Firma zwar (ihr lest es gerade), aber es gibt kein "Protokollbuch", in dem jedes Vorkommnis am Rücknahmeautomaten eingetragen wird.
Den Namen der Kundin würde ich nicht notieren. Wozu auch? Als Beweis hätte ich die Videoaufzeichnung.
Strafanzeige wegen Sachbeschädigung würde ich nicht stellen. Ich sehe keine Sachbeschädigung, den Schilderungen nach höchstens eine mit mäßigem Aufwand wieder entfernbare Verunreinigung.
Wahrscheinlich würde ich den Kunden (je nach Erscheinung und Auftreten) nur eindringlich ermahnen und ihm für den Wiederholungsfall damit drohen, Hausverbot zu erteilen. Falls er direkt von mir ein Lokalverbot bekäme, würde ich das unmittelbar aussprechen. Nicht schriftlich, das muss nicht sein. Falls der Kunde schon weg wäre, würde ich ihn mir beim nächsten Einkauf schnappen und zumindest ermahnen.
Warum sollte ein Leergutrücknahmegerät den Dienst quittieren, weil sich Flüssigkeit auf dem Boden davor befindet und ein Popel am Bedienteil klebt? Dass man ihn als Kunde in dem Moment nicht mehr benutzen möchte, ist eine andere Sache. Die Funktionalität des Gerätes wird darunter jedenfalls nicht leiden.
Die Leergutbons (egal ob vom Automaten oder von einem Mitarbeiter generiert) müssen gar nicht aufbewahrt werden, da das nur ein interner Beleg ist, um die Abläufe zu vereinfachen. Es gibt genug Märkte, in denen das Leergut direkt aus der Kasse ausgezahlt wird, ohne dafür einen speziellen Pfandbon zu erstellen. Das ändert natürlich nichts daran, dass diese Auszahlungen im Kassensystem buchhalterisch erfasst werden müssen!
Die letzte Frage kann ich nicht beantworten. Auf den Leergutbons aus dem Rücknahmegerät ist zwar das Datum und eine Uhrzeit aufgedruckt, ob die Rücknahmevorgänge geloggt werden, weiß ich nicht.
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Kommentare
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Franky am :
Raoul am :
G15 am :
Hammer! am :
http://www.buskeismus-lexikon.de/6_C_45/13_-_13.03.2013_-_Peinlich_f%C3%BCr_EDEKA
Angebliche Flaschenausleerung und Naseninhalt siehe "Aus der Sicht von Edeka Aktiv Markt" Nr. 2
DerBanker am :
Da steht doch gar nichts von "Automat defekt". Bestenfalls war der Automat "unbenutzbar", was man weit fassen kann. Eine Pfütze sollte aus Sicherheitsgründen schleunigst weg (Unfallgefahr) und irgendwelche für Kunden potentiell ekligen Sachen, die ihnen bei der Bedienung im Weg sind, ebenso.
Christian H. am :
Weil er dank deiner Nachlässigkeit zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde.
Der damaligen Angeklagte hat durch meine Empfehlung Kontakt zu dir aufgenommen und wartete jeden Tag auf das ersehnte Antwortschreiben. Erst als er auch am Verhandlungstag keinerlei Post vom Shopblogger bekam, musste er (nicht ohne dies mit seinem Rechtsanwalt zu besprechen) einsehen, dass es nun besser wäre, die Tat vollständig zu gestehen und wurde dafür zu 4 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt.
Merkwürdigerweise wurde er nicht wegen Sachbeschädigung, sondern wegen "Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel" verurteilt.
Was er nicht wusste: Der Richter ist der Schwager vom Geschäftsleiter des Supermarktes und so kam es dann zu diesem folgenschweren Urteil.
Raoul am :
ein leergutautomatenbenutzer am :
zumindest in unserem nicht-spar-markt werden die rückgabevorgängr durch den automaten geloggt und können in papierform als beleg ausgegeben werden.
ich hatte schon mal das problem, das der automat meinen beleg vergessen hatte und er mir dieser funktion nachgedruckt worden ist.
Tim Landscheidt am :
Wenn in Deinem Supermarkt jemand absichtlich eine halbe Flasche auf den Boden auskippen, einen Popel an eine Taste kleben und damit eine zusätzliche Reinigung und manuelle Leergutannahme verursachen würde und Deine Reaktion darauf wäre, den Täter „eindringlich zu ermahnen“ und ihm „für den Wiederholungsfall mit Hausverbot zu drohen“, dann würde ich mich nicht wundern, wenn Dein Laden solches Klientel, was dieses Verhalten auch nur für möglich hält, besonders anzöge.
Ein Supermarkt ist weder Kindergarten noch Gummizelle, und das Personal keine Sozialarbeiter, die einem erwachsenen Menschen beibringen müssen, wie man sich in der Öffentlichkeit verhält.
Klaus am :