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Beweismittel Leergutbon

Eine junge Frau gab eine Menge Leergut ab, unter anderem auch von einem Biermischgetränk, auf das wir im laufe der letzten Jahre schon mehrere Stammkunden hatten, die sich dann als Ladendiebe entpuppt haben. Das eine hat eigentlich nichts mit dem anderen zu tun, aber dannoch warnte mich eine Kollegin vor: "Guck da mal hinterher, ich traue der nicht so recht!"

Auf dem Monitor der Videoüberwachungsanlage konnte ich sehen, wie die Frau vom Leergutautomaten direkt zu unserem großen Kühlregal ging. Dort nahm sie sich zwei Becher kalten Kaffee, griff sich noch von einem Aufsteller eine Schachtel Pralinen und steckte das alles in ihre Umhängetasche. An der Kasse legte sie zwar ihren Pfandbon auf das Förderband, packte die anderen Sachen jedoch nicht aus.

Darauf angesprochen fiel ihr ein, dass sie ja "etwas vergessen" hätte. Das wirkte aber gar nicht glaubwürdig und so durfte sie uns ins Lager folgen. Mangels Personalausweis mussten wir auf die Polizei warten, um den Wahrheitsgehalt der Angaben der Dieben überprüfen zu können. Anzeige, Hausverbot, das übliche Prozedere…

Sie hatte für rund fünf Euro Leergut mitgebracht. Den Leergutbon riss ich allerdings durch und sagte ihr, dass ich das mit dem Fangprämie verrechnen werde. Sie schulde mir also nur noch rund 45 Euro. Das wollte sie aber gar nicht einsehen und sagte der Polizei, dass sie noch einen Leergutbon hätte und dass ihr das Geld zustehen würde.

"Verrechnen ist schwierig", meinte einer der Polizisten, "weil das zwei unterschiedliche Fälle sind." Aber er hatte eine Idee: "Da Sie sich ja um den Bon streiten, werde ich den als Beweismittel mit zur Anzeige nehmen und an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Dann kann die Frau sich nicht beschweren, dass Sie ihr irgendetwas weggenommen hätten und Sie müssen ihr das Geld jetzt nicht auszahlen."

Sehr coole Idee. :-)

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Kommentare

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TOMRA am :

Und der B500 wurde nicht gleich mit konfisziert wegen der DNA Proben am Leergut des Biermischgetränks wegen der Rückschlüsse auf die Ladendiebe?
CSI Bremen wäre bestimmt schon nah dran ... :-P

TooMuchInformation am :

Nicht einmal so ein winziges Atomteilchen Scham es mit dem Leergutbon gut sein zu lassen...

Jetzt versteh ich erst, warum keine Security: Das ist das Personal bereits

Ich bins am :

Nicht einmal so ein winziges Atomteilchen Scham es mit dem DIEBSTAHL sein zu lassen.

Wieso sollte Björn sich schämen? Er ist das Opfer, nicht der Dieb.

SPages am :

Welche Nobelmarke ist es? Die aus einer schwäbischen Kleinstadt (so steht es bei Wiki zu Oettingen)?

Jemand am :

Karma is a bitch :-D

Denny am :

Es gibt Menschen ... die gibt es einfach :-)

Thomas' am :

Hmm, so rein theoretisch is das natürlich nicht so einfach für dich, da du ja keinen Anspruch auf die Fangprämie hast. Vertragsstrafen gelten nicht, da man mit dem Betreten eines Ladens keinen Vertrag eingeht.

Wenn die Ladendiebe das glauben, dann ist das klasse, aber juristisch eben unbegründet. Daher würdest du der Ladendiebin tatsächlich das Geld leider schulden.

Rumpel am :

Gerichte, unter anderem der BGH haben die Fangprämie allerdings für grundsätzlich zulässig erklärt.

Andreas am :

Nein, zumindest nicht Björns "Prämie".
Zulässig ist das nur im Rahmen von Schadenersatz. Also wenn der Ladenbesitzer seinen Mitarbeitern/Kunden eine Prämie verspricht und auch tatsächlich zahlt, dann ist diese Zahlung ein Schaden für ihn und er kann vom Dieb Ersatz verlangen.

Rumpel am :

Du hast den Beitrag nicht gelesen oder?

QUOTE:
aber dannoch warnte mich eine Kollegin vor


Hier ist der Empfänger der Prämie. Somit zulässig.

Andreas am :

Nein. Björn müsste seinen Mitarbeitern grundsätzlich eine Fangprämie versprechen und auch zahlen. Erst dann ist die Prämie ein Schaden für ihn und er hat gegen den Verursacher (Dieb) Anspruch auf Ersatz. Wenn er den Anspruch dann nicht eintreiben kann, bleibt er darauf sitzen, der MA freut sich trotzdem über die Kohlen.

Es kann betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, so eine Prämie auszuloben, manche Läden tun das auch. Erstens werden die MA natürlich aufmerksamer --> weniger erfolgreiche Diebstähle, evtl. auch weniger Versuche (wenn sich die geringeren Erfolgschancen bei den Gaunern rumsprechen). Zweitens ist es aus Sicht der MA eine Art Lohnerhöhung (bessere "Kampfmoral", weniger Fluktuation), die die Firma zumindest teilweise nicht selbst bezahlen muss.

Bei Björn ist es aber nicht so. Er hat gegen den MA keine Verpflichtung, etwas zu zahlen. Damit hat der Dieb auch keine, etwas zu ersetzen.

ednong am :

Also selbst wenn er ihr das GEld schuldet - sie schuldet ihm die Fangprämie. Und die kann er der Mitarbeiterin ausschütten, denn die gab ja den Tip. Und im Zweifel war sie zu dem Zeitpunkt privat im Laden unterwegs (Pause o. ä.).

Gibt also genug Möglichkeiten ...

One am :

Nicht mit dem Betreten des Ladens, aber mit dem Diebstahl stimmt der Dieb doch zu.

Thomas' am :

Nein, eben nicht. Das Betreten eines Ladens ist kein Vertragsabschluss und deswegen sind Vertragsstrafen auch nicht gültig.

Rumpel am :

Der Vertrag ist dafür auch nicht notwendig.

dr. pop am :

Mal was von konkludenter Handlung gehört?

Chris am :

Müsste aber gehen (ohne Gewähr, dafür gibts dann doch Volljuristen)

https://de.wikipedia.org/wiki/Aufrechnung_%28Deutschland%29

W204 am :

Warum sollte verrechnen schwierig sein? Zwei fällige Forderungen kann man nach § 387 BGB aufrechnen...

Timo am :

Es ist aber total streitig, ob die "Fangprämienforderung" überhaupt besteht. Wie auch immer: Was das die Polizei angeht, leuchtet mir nicht ein. Ist ein rein zivilrechtliches Problem.

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