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Im Falle der Nichtbeachtung

Im Zusammenhang mit dieser Sache wurden zwei meiner Kollegen und ich von der Polizei zu einer Zeugenvernehmung geladen. Als langjähriger Lawblog-Leser weiß man, dass ein derartiger Termin bei der Polizei letztendlich nur freiwillig wahrgenommen zu werden braucht.

Beim Überfliegen liest sich die Fußnote unterhalb der Anschreiben zunächst einmal recht dramatisch:
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie im Falle der Nichtbeachtung der polizeilichen Vorladung dann durch die Staatsanwaltschaft unter Androhung von Zwangsmitteln (polizeiliche Vorführung, Ordnungsgeld) zu einem Vernehmungstermin vorgeladen werden können.
Bei genauerer Betrachtung steht dort nur, dass man, sofern man den vorgeschlagenen Termin nicht einhält, eventuell eine offizielle Vorladung der Staatsanwaltschaft bekommen kann, der man dann natürlich auch Folge leisten sollte.


Unabhängig davon werden wir natürlich die Termine wahrnehmen. Mir liegt sehr viel daran, dem Täter das Leben so schwer wie möglich zu machen.

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Kommentare

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NetzBlogR am :

Und selbst der müsste man nicht folgen, da nur die Vorladung durch ein Gericht einer Pflichtveranstaltung gleichkommt.

karpatenhund am :

@NetzBlogR: Kann man so sehen. Man könnte aber auch § 161a Absatz1 Satz 1 StPO wörtlich nehmen, der lautet:

"Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten."

Archer am :

Die aufgebaute Drohkulisse erwähnt aber nicht den prozeduralen Unterschied: Nämlich den zwischen einer polizeilichen Vorladung (völlig irrelevant) und einer staatsanwaltschaftlichen (vor Gericht, bindend).

OxKing am :

Manchmal fragt man sich schon, wer da wem das Leben schwer macht...

Gloria am :

Ich frage mich Björn, wie viel Zeit Du wohl mit der Wahrnehmung solcher Termine verbringst.

Insbesondere Gerichtstermine sind ja oft mit irren Wartezeiten für Zeugen verbunden.

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