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Tatvorwurf: Räuberischer Diebstahl

Die Anzeige gegen diese Frau wurde relativ schnell bearbeitet. Ich bekam soeben Post von der Staatsanwaltschaft Bremen:
Sehr geehrter Herr Harste,

nach dem Ermittlungsergebnis ist die Schuld als gering anzusehen. Auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gebietet es nicht, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Der angerichtete Schaden ist verhältnismäßig gering.
Einschlägige Vorstrafen sind nicht vermerkt.
Es ist auch anzunehemn, dass die Unannehmlichkeiten des Ermittlungsverfahrens eindrucksvoll vor Wiederholungen gewarnt haben.
Ich habe deshalb von einer weiteren Verfolgung der Straftat abgesehen. Das Verfahren bleibt hier jedoch für Wiederholungsfälle vermerkt.
Hoffen wir's. Zumindest aber, dass der Teil mit der eindrucksvollen Warnung sich bewahrheitet.

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Kommentare

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The other one am :

"Der angerichtete Schaden ist verhältnismäßig gering."

Das ist bei Maultaschen auch so. Da werden die Konsequenzen aber völlig anders bewertet.

DJ Teac am :

Ok. Ich verstehe es nicht.
Wo ist der Unterschied wenn man Maultaschen klaut? :-|

nico am :

manche andere staatsanwaltschaften bejahen sogar ein öffentliches interesse, wenn es keins gibt und es niemand will (auch nicht derjenige, der angezeigt hat), verrückte welt

plumtree am :

Da bleibt einem ein wenig das Lachen im Hals stecken.
Wenn jemand einmal was klaut, kann ich eine Geringfügigkeit nachvollziehen (obwohl mir schon schwerfällt nachzuvollziehen, wie die Idee etwas klauen zu wollen entsteht).

Aber bei einer renitenten Diebin einfach "Dududu" zu machen (denn mehr ist eine "eindrucksvolle Warnung" ja wohl nicht) und sie dann ziehen zu lassen, halte ich für eine sehr optimistische Beurteilung der Situation.

Man muss sie sicher nicht gleich in den Knast stecken, aber ein paar Tagessätze gemeinnützige Arbeit wären vielleicht schon drin gewesen...

Lars am :

Vor 16 Jahren hab ich als 15 jähriger mal im örtlichem Woolworth mal versucht eine CD zu klauen. Ok, es ging schief. Das Gerichtsverfahren mit der verurteilung zu 30 Sozialstunden als "Ersttäter" hat aber seine wirkung nicht verfehlt.

Heute gibts dafür nen DuDu?

Abbo T.Karin am :

Auch Staatsanwälte gehen entspannter in die Osterferien, wenn der Schreibtisch aufgeräumt ist. Es rechnet ja keiner damit, daß solch ein unüberlegter Schnellschuß dann im Internet diskutiert wird.
Gegen diesen Beschluß würde ich Widerspruch einlegen. :-O

whocares am :

> Gegen diesen Beschluß würde ich Widerspruch einlegen.
Geht nicht. Gegen eine Einstellung nach §153 I StPO ist kein Rechtsmittel vorgesehen.

Auke am :

Vielleicht schon. Wenn der Staatsanwalt die Tat fälschlicherweise als Vergehen eingestuft und keine Zustimmung des zuständigen Gerichts herbeigeführt hat, so steht dem verletzten Antragssteller ein Rechtsmittel zu.

Die Entscheidung dürfte hier aber ergebnisorientiert sein. Wenn die Hauptverhandlung eröffnet würde, müsste man zu mindestens fünf Jahren verurteilen. So strafwürdig erscheint das Verhalten nicht.

Vurharthu am :

QUOTE:
nach dem Ermittlungsergebnis ist die Schuld als gering anzusehen. Auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gebietet es nicht, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Der angerichtete Schaden ist verhältnismäßig gering.
Einschlägige Vorstrafen sind nicht vermerkt.
Es ist auch anzunehemn, dass die Unannehmlichkeiten des Ermittlungsverfahrens eindrucksvoll vor Wiederholungen gewarnt haben.
Ich habe deshalb von einer weiteren Verfolgung der Straftat abgesehen. Das Verfahren bleibt hier jedoch für Wiederholungsfälle vermerkt.



Ich habe mir mal erlaubt den Text in Deutsch zu übersetzen.


Blablabla, blabla, Blablabla Bla, Blabla, blablub, blabla.
Blabla! Blablabla BlablubBlub, Blabla blablablalalala.

zumba am :

Bevor du etwas "in Deutsch" übersetzt, solltest du vielleicht erstmal an deinem Leseverständnis arbeiten: Da steht klar und unmissverständlich, dass eine derartige Nichtigkeit vor einem Gericht nichts zu suchen hat. Und wenn ich mir die Schilderung des Falls mal so durchlese, dann ist das eine ganz und gar vernünftige Einschätzung.

Vurharthu am :

Hausfriedensbruch, reuberischer Diebstahl...

Ab wann wird aus einer Nichtigkeit mal was richtiges?

The other one am :

Nie.

"Holger Freund, Sprecher der Staatsanwaltschaft, zu den Gründen der Freilassung: „Es wurde Haftbefehl wegen versuchten Totschlags erlassen, der Richter entschied aber auf Haftverschonung. Der Täter hat sich freiwillig gestellt, er ist geständig und zeigt Reue. Er wohnt bei Mutti und Vati, geht noch zur Schule und ist nicht vorbelastet. Dreimal die Woche muss er sich bei der Polizei melden.“"

Bei Mutti und Vati. Wie niedlich. Da kann man ja nichts böses vermuten.

Schaf Nase am :

Billigste Polemik!

Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um keine Strafe! Wenn die Gründe für eine Untersuchungshaft nicht gegeben sind, dann kann auch keine Unteruchungshaft angeordnet werden.

Was im Strafverfahren rauskommt steht auf einem ganz anderen Blatt.

The other one am :

Was wird dabei wohl herauskommen?

Jetzt bereitet der Sprecher der Staatsanwaltschaft ja schon mal die Stimmung entsprechend vor. Oder willst Du mir erzählen diese Aussage ist rein sachlich?

Schaf Nase am :

Aus welchem Rechtsgrund sollte denn in dem Fall des U-Bahnschlägers Untersuchungshaft angeordnet werden?

The other one am :

Das mit der Untersuchungshaft ist aber schon so eine fixe Idee von dir, weil Du diesen Punkt hier immer wieder fast schon zwanghaft präsentierst.

Wie Du oben sehr leicht nachlesen kannst habe ich mich darauf nie bezogen.

Schaf Nase am :

Dein Zitat in 6.1.1.1 bezieht sich doch auf den Schläger in der Berliner U-Bahn in der Nacht auf Ostersamstag?

Um was für einen Haftbefehl soll es denn da Deiner Meinung nach gegangen sein?

The other one am :

Mir geht es um die völlig unsachliche Aussage des Sprechers der Staatsanwaltschaft.

Versetz' dich mal für einen Moment in die Rolle des Opfers. Und jetzt darf er in der Zeitung lesen, der Täter ist ein Schüler und lebt noch bei Vati und Mutti. Damit wären wir dann tatsächlich im Bereich der Polemik angekommen.

der_wahre_pop am :

Gründe für die Untersuchungshaft sind:

1. Flucht
2. Fluchtgefahr
3. Verdunklungsgefahr
4. Wiederholungsgefahr bei schwerwiegenden Straftaten

zu 1. der Täter hat sich der Polizei gestellt

zu 2. der Täter hat einen festen Wohnsitz in einem sozialen Umfeld (wohnt bei Mami und Papi und geht zur Schule)

zu 3. der Täter hat gestanden

zu 4. er ist Ersttäter

Klingt für das Opfer natürlich erstmal polemisch, ist aber geltendes Recht. Dazu kommt dann wahrscheinlich auch noch eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht, wo Sozialisierung vor Strafe steht.

The other one am :

Wir werden es ja sehen und hier ausreichend darüber diskutieren.

Schaf Nase am :

Du warst schneller!

Dafür darfst Du Dir eine Tafel Zotter bei Björn im Onlineshop aussuchen. :-)

der_wahre_pop am :

Ich darf von Fremden keine Süßigkeiten annehmen.

The other one am :

Jetzt werden eben Fremdworte durchprobiert. Einmal muss es ja klappen. :-D

Schaf Nase am :

Weso "völlig unsachlich"?

Gründe für einen Untersuchungshaftbefehl können sein: Flucht, Fluchtgefahr und/oder Verdunklungsgefahr.

"Der Täter hat sich freiwillig gestellt" => Der Haftgrund "Flucht" scheidet damit aus.

"er ist geständig und zeigt Reue" => Keine Verdunklungsgefahr.

"Er wohnt bei Mutti und Vati, geht noch zur Schule und ist nicht vorbelastet. Dreimal die Woche muss er sich bei der Polizei melden." => Es besteht keine Fluchtgefahr.


Da ist nichts "völlig unsachlich", sondern die Gründe für einen Haftbefehl werden der Reihe nach sachlich abgearbeitet.


Das tatsächliche Strafmaß wird den gut informierten Bildleser dennoch enttäuschen. Der Täter ist 18 Jahre alt, Reifeverzögerungen liegen auf der Hand, die Verurteilung nach Jugendstrafrecht ist daher (fast) sicher. Es ist typisch für das Jugendstrafrecht dass der Antritt von Haftstrafen verhindert werden soll. Da es sich wohl um einen Ersttäter handelt, wird auch eine Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Für viele eine Strafe die keine Strafe ist.

The other one am :

Nochmal: Mir ist die Entscheidung bezüglich der Untersuchungshaft erstmal egal, das war nie mein Punkt und er wird es auch nicht werden, unabhängig davon, wie oft Du wieder damit anfängst.

Wenn Du das diskutieren möchtest kannst Du dich gerne an die entsprechenden Fachleute wenden, die diesen Punkt übrigens sehr kontrovers bewerten.

"Pfeiffer, Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, sagte, der Schläger müsse mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen. "Dann kann es doch aus der Sicht der Jugendlichen heißen, nichts wie weg vor der Hauptverhandlung." Damit hätte der Richter Untersuchungshaft anordnen können."

Christian Pfeiffer ist ja sicherlich nach deiner Einschätzung auch nur ein gut informierter Bildzeitungsleser. Schreib' ihn mal an, diskutiere das Thema mit ihm.

Schaf Nase am :

Wenn Dir die Entscheidung bezüglich der Untersuchungshaft (welche doch nur eine fixe Idee von mir ist) egal ist, dann war Dein Zitat eher unbrauchbar.

Aber ich denke ich muss die Wortwahl im Beitrag 6.1.1.1.1 noch einmal überdenken. "Polemik" würde ich gerne durch "Demagogie" ersetzen.

der_wahre_pop am :

Langsam wird es dann doch etwas albern. :-|

The other one am :

Spatzelchen, lerne lesen.

DJ Teac am :

Ich glaub einfach er versteht garnicht worum es dir geht.
Er hat Unteresuchungshaft gelesen und sich nun darauf versteift.

Vermutlich wird der letzte Satz in deinem Betreffendem Kommentar bei ihm nicht angezeigt aufgrund eines seltsamen Filters.
Oder aber auch er will es nichtmehr im Nachhinein verstehen.

Gloria am :

Vergiss es, zumba!

Ist hier leider das falsche Forum für differenziertere Meinungen zu solchen Fragen.

Gloria am :

Ich habe mich geirrt. Interessante Diskussion.

Diejenigen, die WISSEN, dass es wenige Tage nach der Tat NUR um Untersuchungshaft gehen kann, haben sich aber erwartungsgemäß nicht durchsetzen können.

Wegen Auslastung unserer Gerichte wird es einige Monate, wahrscheinlich eher ein bis zwei Jahre dauern, bis der Fall tatsächlich verhandelt und eine Strafe festgelegt wird.

Abbo T.Karin am :

Kann schon sein, daß den Richtern in beiden Fällen formaljuristisch nichts nachzuweisen ist. Trotzdem scheint es ja je nach Interessenlage auch andere Auslegungsmöglichkeiten zu geben. Daß die Öffentlichkeit kein Interesse daran haben sollte, notorischen Gesetzesverletzern das Handwerk zu legen, ist die rein subjektive Interpretationsmöglichkeiten eines Einzelnen (wenn auch juristisch auzsgebildeten) Menschen. Ein anderer Richter wird das möglicherweise anders sehen. Und wenn die StPO dagegen formal keine Rechtsmittel zulässt, muß es andere Mittel geben, den Richtspruch infrage zu stellen (Dienstaufsichtbeschwerde viell.)

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