Tatvorwurf: Räuberischer Diebstahl
Die Anzeige gegen diese Frau wurde relativ schnell bearbeitet. Ich bekam soeben Post von der Staatsanwaltschaft Bremen:
Sehr geehrter Herr Harste,Hoffen wir's. Zumindest aber, dass der Teil mit der eindrucksvollen Warnung sich bewahrheitet.
nach dem Ermittlungsergebnis ist die Schuld als gering anzusehen. Auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gebietet es nicht, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Der angerichtete Schaden ist verhältnismäßig gering.
Einschlägige Vorstrafen sind nicht vermerkt.
Es ist auch anzunehemn, dass die Unannehmlichkeiten des Ermittlungsverfahrens eindrucksvoll vor Wiederholungen gewarnt haben.
Ich habe deshalb von einer weiteren Verfolgung der Straftat abgesehen. Das Verfahren bleibt hier jedoch für Wiederholungsfälle vermerkt.
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Kommentare
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The other one am :
Das ist bei Maultaschen auch so. Da werden die Konsequenzen aber völlig anders bewertet.
DJ Teac am :
Wo ist der Unterschied wenn man Maultaschen klaut?
nico am :
plumtree am :
Wenn jemand einmal was klaut, kann ich eine Geringfügigkeit nachvollziehen (obwohl mir schon schwerfällt nachzuvollziehen, wie die Idee etwas klauen zu wollen entsteht).
Aber bei einer renitenten Diebin einfach "Dududu" zu machen (denn mehr ist eine "eindrucksvolle Warnung" ja wohl nicht) und sie dann ziehen zu lassen, halte ich für eine sehr optimistische Beurteilung der Situation.
Man muss sie sicher nicht gleich in den Knast stecken, aber ein paar Tagessätze gemeinnützige Arbeit wären vielleicht schon drin gewesen...
Lars am :
Heute gibts dafür nen DuDu?
Abbo T.Karin am :
Gegen diesen Beschluß würde ich Widerspruch einlegen.
whocares am :
Geht nicht. Gegen eine Einstellung nach §153 I StPO ist kein Rechtsmittel vorgesehen.
Auke am :
Die Entscheidung dürfte hier aber ergebnisorientiert sein. Wenn die Hauptverhandlung eröffnet würde, müsste man zu mindestens fünf Jahren verurteilen. So strafwürdig erscheint das Verhalten nicht.
Vurharthu am :
Der angerichtete Schaden ist verhältnismäßig gering.
Einschlägige Vorstrafen sind nicht vermerkt.
Es ist auch anzunehemn, dass die Unannehmlichkeiten des Ermittlungsverfahrens eindrucksvoll vor Wiederholungen gewarnt haben.
Ich habe deshalb von einer weiteren Verfolgung der Straftat abgesehen. Das Verfahren bleibt hier jedoch für Wiederholungsfälle vermerkt.
Ich habe mir mal erlaubt den Text in Deutsch zu übersetzen.
Blablabla, blabla, Blablabla Bla, Blabla, blablub, blabla.
Blabla! Blablabla BlablubBlub, Blabla blablablalalala.
zumba am :
Vurharthu am :
Ab wann wird aus einer Nichtigkeit mal was richtiges?
The other one am :
"Holger Freund, Sprecher der Staatsanwaltschaft, zu den Gründen der Freilassung: „Es wurde Haftbefehl wegen versuchten Totschlags erlassen, der Richter entschied aber auf Haftverschonung. Der Täter hat sich freiwillig gestellt, er ist geständig und zeigt Reue. Er wohnt bei Mutti und Vati, geht noch zur Schule und ist nicht vorbelastet. Dreimal die Woche muss er sich bei der Polizei melden.“"
Bei Mutti und Vati. Wie niedlich. Da kann man ja nichts böses vermuten.
Schaf Nase am :
Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um keine Strafe! Wenn die Gründe für eine Untersuchungshaft nicht gegeben sind, dann kann auch keine Unteruchungshaft angeordnet werden.
Was im Strafverfahren rauskommt steht auf einem ganz anderen Blatt.
The other one am :
Jetzt bereitet der Sprecher der Staatsanwaltschaft ja schon mal die Stimmung entsprechend vor. Oder willst Du mir erzählen diese Aussage ist rein sachlich?
Schaf Nase am :
The other one am :
Wie Du oben sehr leicht nachlesen kannst habe ich mich darauf nie bezogen.
Schaf Nase am :
Um was für einen Haftbefehl soll es denn da Deiner Meinung nach gegangen sein?
The other one am :
Versetz' dich mal für einen Moment in die Rolle des Opfers. Und jetzt darf er in der Zeitung lesen, der Täter ist ein Schüler und lebt noch bei Vati und Mutti. Damit wären wir dann tatsächlich im Bereich der Polemik angekommen.
der_wahre_pop am :
1. Flucht
2. Fluchtgefahr
3. Verdunklungsgefahr
4. Wiederholungsgefahr bei schwerwiegenden Straftaten
zu 1. der Täter hat sich der Polizei gestellt
zu 2. der Täter hat einen festen Wohnsitz in einem sozialen Umfeld (wohnt bei Mami und Papi und geht zur Schule)
zu 3. der Täter hat gestanden
zu 4. er ist Ersttäter
Klingt für das Opfer natürlich erstmal polemisch, ist aber geltendes Recht. Dazu kommt dann wahrscheinlich auch noch eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht, wo Sozialisierung vor Strafe steht.
The other one am :
Schaf Nase am :
Dafür darfst Du Dir eine Tafel Zotter bei Björn im Onlineshop aussuchen.
der_wahre_pop am :
The other one am :
Schaf Nase am :
Gründe für einen Untersuchungshaftbefehl können sein: Flucht, Fluchtgefahr und/oder Verdunklungsgefahr.
"Der Täter hat sich freiwillig gestellt" => Der Haftgrund "Flucht" scheidet damit aus.
"er ist geständig und zeigt Reue" => Keine Verdunklungsgefahr.
"Er wohnt bei Mutti und Vati, geht noch zur Schule und ist nicht vorbelastet. Dreimal die Woche muss er sich bei der Polizei melden." => Es besteht keine Fluchtgefahr.
Da ist nichts "völlig unsachlich", sondern die Gründe für einen Haftbefehl werden der Reihe nach sachlich abgearbeitet.
Das tatsächliche Strafmaß wird den gut informierten Bildleser dennoch enttäuschen. Der Täter ist 18 Jahre alt, Reifeverzögerungen liegen auf der Hand, die Verurteilung nach Jugendstrafrecht ist daher (fast) sicher. Es ist typisch für das Jugendstrafrecht dass der Antritt von Haftstrafen verhindert werden soll. Da es sich wohl um einen Ersttäter handelt, wird auch eine Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Für viele eine Strafe die keine Strafe ist.
The other one am :
Wenn Du das diskutieren möchtest kannst Du dich gerne an die entsprechenden Fachleute wenden, die diesen Punkt übrigens sehr kontrovers bewerten.
"Pfeiffer, Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, sagte, der Schläger müsse mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen. "Dann kann es doch aus der Sicht der Jugendlichen heißen, nichts wie weg vor der Hauptverhandlung." Damit hätte der Richter Untersuchungshaft anordnen können."
Christian Pfeiffer ist ja sicherlich nach deiner Einschätzung auch nur ein gut informierter Bildzeitungsleser. Schreib' ihn mal an, diskutiere das Thema mit ihm.
Schaf Nase am :
Aber ich denke ich muss die Wortwahl im Beitrag 6.1.1.1.1 noch einmal überdenken. "Polemik" würde ich gerne durch "Demagogie" ersetzen.
der_wahre_pop am :
The other one am :
DJ Teac am :
Er hat Unteresuchungshaft gelesen und sich nun darauf versteift.
Vermutlich wird der letzte Satz in deinem Betreffendem Kommentar bei ihm nicht angezeigt aufgrund eines seltsamen Filters.
Oder aber auch er will es nichtmehr im Nachhinein verstehen.
Gloria am :
Ist hier leider das falsche Forum für differenziertere Meinungen zu solchen Fragen.
Gloria am :
Diejenigen, die WISSEN, dass es wenige Tage nach der Tat NUR um Untersuchungshaft gehen kann, haben sich aber erwartungsgemäß nicht durchsetzen können.
Wegen Auslastung unserer Gerichte wird es einige Monate, wahrscheinlich eher ein bis zwei Jahre dauern, bis der Fall tatsächlich verhandelt und eine Strafe festgelegt wird.
Abbo T.Karin am :