Schuhbiduh
Drei Heranwachsende lösten den Alarm der Warensicherungsanlage aus. Es war schon mühsam genug, herauszufinden, wer von den drei gröhlenden Typen für den Alarm verantwortlich war. Sie bildeten eine kaum zu lösende Gruppe und immer, wenn ich einen neben die Antennen der Warensicherungsanlage stellen wollte, gesellten sich die anderen beiden dazu. Schließlich hatte ich aber doch den "Schuldigen" gefunden und musste nur noch den Grund für den Alarm ausmachen. Mit dem Handchecker ist das theoretisch kein Problem. The-o-re-tisch!
Wenn man dann einen aggressiven Jugendlichen vor sich hat, der überhaupt nicht daran interessiert ist, einen möglichen Diebstahlsverdacht von sich abzuwenden und nur frech und unkooperativ ist, vergeht einem etwas die Laune.
Es war dann übrigens eine Quellensicherung im Schuh.
Wenn man dann einen aggressiven Jugendlichen vor sich hat, der überhaupt nicht daran interessiert ist, einen möglichen Diebstahlsverdacht von sich abzuwenden und nur frech und unkooperativ ist, vergeht einem etwas die Laune.
Es war dann übrigens eine Quellensicherung im Schuh.
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Kommentare
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der_wahre_pop am :
The other one am :
Eher so ein Handchecker.^^
der_wahre_pop am :
Hauptsache, es war beim Bezahlen kein Schüttelchecker.
The other one am :
The other one am :
der_wahre_pop am :
The other one am :
Das Gehirn verbraucht ja richtig viel Sauerstoff.
Alex_ am :
The other one am :
Und wieder helfen uns Bäume im Kampf gegen CO2. Bäume gelten ja nicht ohne Grund als sehr ortstreu. Und den Führerschein gibt es ja schon ab 18 Jahren. Demnächst vielleicht sogar ab 17.
SPages am :
The other one am :
schmitzrocket am :
Es gilt doch immer noch die Unschuldsvermutung.
Warum soll man sich mit einem Handscanner absuchen lassen, vermutlich ncoh in der Öffentlichkeit, wenn man doch weiß das man nichts gestohlen hat.
murry am :
The other one am :
So kann man seine Freizeit natürlich auch verbringen.
T. am :
The other one am :
DJ Teac am :
"OLG Hamm Beschluss vom 08.01.1998 (2 Ss 1526/97)"
Diese Auffassung verdient gegenüber der Gegenmeinung, die nahezu einseitig die Interessen des Tatverdächtigen in den Vordergrund stellt, den Vorzug. Ansonsten würde der Zweck des § 127 I StPO, die Sicherung der Strafverfolgung, unvertretbar gefährdet bzw. eingeschränkt.
Oder in Kurzfassung.
Wenn Björn überzeugt war hier Ladendiebe vor sich zu haben, und dies auch nachvollziehbar ist für die Judikative, ist die Festnahme rechtens.
Auch wenn Wikipedia gerne etwas anderes schreibt.
Tom1973 am :
Da Björn aber über die Defizite der Warensicherung informiert ist und wie der Beitrag "Quellensicherung" beweist, auch die möglichen Fehlalarme kennt, kann er in diesem Falle eben nicht "ohne vernünftige Zweifel" gewesen sein - ganz abgesehen davon, dass es außer dem Piepen des Sensors keine weiteren "erkennbaren äußeren Umstände" gab.
KayGee am :
In einem PC-Laden räumte ich nach erfolgtem Kauf irritiert meine Taschen leer, bis die Kassiererin mich schulterzuckend gehen ließ.
Direkt danach im Klamottenladen schlug der Alarm erneut an und ich fragte dann schon amüsiert, ob ich auch noch meine Blombe rausnehmen soll.
Im Schuhladen meckerte der Alarm schon beim Hineingehen und dort kam eine Kassiererin auf die Idee, in meiner Kleidung könnte noch irgendein alter Streifen sein. Sie hatte Recht.
Ich fands spaßig und ich versteh nicht, wieso man so ein Theater daraus machen kann.
The other one am :
Woher sie diese Kenntnisse nehmen bleibt für mich ein Rätsel, da genau diese Menschen Recht, Gesetz und ganz allgemeine Regeln beständig ignorieren.