Skip to content

… nach § 153 Abs. 1 StPO abgesehen.

Post von der Staatsanwaltschaft. Es ging um den Fall eines Mitarbeiters, der sich hier mehrfach, soweit wir das nachweisen konnten, Leergut-Gutschriften erstellt hat. Dabei hatte er während seiner Arbeit an der Kasse mehrfach zwischen anderen Bezahlvorgängen die manuelle Leergut-Funktion genutzt und darüber Auszahlungen erstellt. Da seine Kassenabrechnungen diese Summe nicht als Plus-Differenzen auswiesen und darüber hinaus das Eingeben solcher Buchungen ohne weitere Absicht reichlich sinnfrei ist, gingen wir also davon aus, dass unser Mitarbeiter das Geld in die eigene Tasche gesteckt hatte.

Da wir uns nicht friedlich einigen konnten, stellte ich einen Strafantrag bei der Polizei. Es dauerte einige Jahre, bis der Fall nun eingestellt wurde:

Sehr geehrter Herr Harste,

dem Verfahren liegt Ihre Strafanzeige vom tt.mm.jjjj zu Grunde, in welcher Sie die missbräuchliche Erstellung und fehlerhafte Auszahlung von Leergutbons durch den Beschuldigten anzeigten.

Der Beschuldigte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch liegt die Tat nunmehr längere Zeit zurück und der entstandene Schaden von insgesamt 34 Euro ist verhältnismäßig gering.

in Anbetracht dieser Umstände ist die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen. Auch ein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten besteht vor diesem Hintergrund nicht.

Ich habe deshalb von der weiteren Verfolgung der Straftat nach § 153 Abs. 1 StPO abgesehen.
Da ich mich aufgrund der langen Zeitspanne seit der Vorfälle ohnehin schon längst damit abgefunden hatte, dass ich da niemals eine Antwort bekommen würde, schockiert mich diese Entscheidung nun nicht nennenswert.

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Jemand am :

Mal was anderes, da du ja auch immer wieder mal mit einer Verfahrenseinstellung zutun hast, weil andere Vergehen stärker wiegen und das dann zum Urteil auch nichts mehr ausmacht.

Das lese ich jedenfalls seit Jahren hier im Blog und konnte mir da nie was drunter vorstellen, bis mir mein E-Scooter geklaut wurde und dann die beiden Täter ermittelt wurden. Auch da war es so, dass der Diebstahl meines Scooters nicht weiter verfolgt wurde, weil erhebliche andere Taten den Tätern angelastet werden. Und dann hat mein Anwalt mal Akteneinsicht erhalten und mir gesagt, was das bedeutet: Die Täter waren zum Tatzeitpunkt 21 Jahre alt und der eine war 264 mal polizeilich in Erscheinung getreten und der andere 182 mal.

Nur damit man mal weiß, was Intensivstraftäter wirklich sind.

Jodelschnepfe am :

Das Käseblatt bei mir im Dorf berichtet gelegentlich über Gerichtsverfahren, die vor dem zuständigen Amtsgericht verhandelt wurden. Letztes Jahr wurde über einen jungen Menschen berichtet, der bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres zehn mal rechtskräftig wegen der verschiedensten Delikte verurteilt wurde und nun bei seiner elften Verurteilung das erste Mal nicht mehr nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde. Bei den zehn Verurteilungen bisher hat auch die Justiz meiner bescheidenen Meinung versagt. Diesem jungen Menschen hätten viel eher die Grenzen seines persönlichen Handelns nachdrücklich aufgezeigt werden müssen.

Nur registrierte Benutzer dürfen Einträge kommentieren. Erstellen Sie sich einen eigenen Account hier und loggen Sie sich danach ein. Ihr Browser muss Cookies unterstützen.

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
BBCode-Formatierung erlaubt
Die angegebene E-Mail-Adresse wird nicht dargestellt, sondern nur für eventuelle Benachrichtigungen verwendet.
Formular-Optionen