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Glasflasche als Waffe

Ein erwischter Ladendieb war wenig kooperativ und obwohl (oder gerade weil?) drei Kollegen anwesend waren, zog er aus seinem Rucksack eine große, leere Glasflasche und schwenkte diese als Schlagwaffe vor sich rauf und runter, unter anderem unmittelbar in Richtung Kopf eines meiner Mitarbeiter. Damit schaffte er den Weg zur Tür und damit in die Freiheit, weil ihn verständlicherweise niemand aufhalten wollte.

Damit ist das möglicherweise sogar schon ein räuberischer Diebstahl. Ganz sicher bin ich darüber jedoch nicht, da wir die Ware zu dem Zeitpunkt bereits wieder zurückbekommen hatten und der Täter mit der Verwendung der Glasflasche als Waffe nur die Herausgabe seiner Personalien (erfolgreich) vermeiden wollte. Ein räuberischer Diebstahl wäre aber natürlich eine ganz andere Hausnummer als einfacher Ladendiebstahl. Da sagt die Staatsanwaltschaft dann nicht nur "Du, du, du!", sondern hebt auch zusätzlich noch ermahnend den rechten linken Zeigefinger in die Höhe.


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Ente am :

QUOTE:

§ 252 Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.


Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__252.html

Aber es muss wohl § 242 Diebstahl abgeschlossen sein...

Und vermutlich beruft sich der (verhinderte) Dieb dann auch auf Notwehr weil man ihn angegangen hat, obwohl die Ware ja bereits wieder in deinem Besitz war...

-thh am :

QUOTE:
Ein erwischter Ladendieb war wenig kooperativ und obwohl (oder gerade weil?) drei Kollegen anwesend waren, zog er aus seinem Rucksack eine große, leere Glasflasche und schwenkte diese als Schlagwaffe vor sich rauf und runter, unter anderem unmittelbar in Richtung Kopf eines meiner Mitarbeiter. Damit schaffte er den Weg zur Tür und damit in die Freiheit, weil ihn verständlicherweise niemand aufhalten wollte.

Damit ist das möglicherweise sogar schon ein räuberischer Diebstahl.


Wenn es ein räuberischer Diebstahl wäre, dann in der Variante des besonders schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: "bei der Tat [...] ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet"). Das würde allerdings erfordern, dass die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben in Beutesicherungsabsicht erfolgte, d.h. (zumindest auch) um mit der Beute zu entkommen.

QUOTE:
Ganz sicher bin ich darüber jedoch nicht, da wir die Ware zu dem Zeitpunkt bereits wieder zurückbekommen hatten und der Täter mit der Verwendung der Glasflasche als Waffe nur die Herausgabe seiner Personalien (erfolgreich) vermeiden wollte.


Dann ist es kein räuberischer Diebstahl, sondern Diebstahl und Nötigung.

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