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Was ist eigentlich eine Stellenanzeige?

Im Jahr 2019 wurde ein Schritt in Richtung Geschlechterneutralität in Deutschland gemacht: Personalabteilungen sind seitdem verpflichtet, Stellenanzeigen genderneutral zu formulieren. Persönlich finde ich das nicht sinnvoll. Nicht, weil es zu begrüßen ist, Leute auszuschließen, sondern weil das generische Maskulinum (dazu hatte ich hier schon einmal ein paar Gedanken niedergeschrieben) einen ganz hervorragenden Job erledigt, ohne dass es unnötig kompliziert wird, während man als zusätzliches Goodie nicht ständig mit einem Bein im Gefängnis steht, weil man irgendetwas falsch gemacht haben könnte. Aber gut, schreiben wir in Stellenanzeigen eben (m/w/x), passt schon so.

Um zum Titel dieses Beitrags zurückzukommen und worauf ich überhaupt hinaus möchte: Was ist den eigentlich überhaupt eine Stellenanzeige? Bevor jetzt alle schnipsend aufspringen und es mir erzählen wollen: Gemeint ist mit der Frage nicht eine Zeitungs- oder Online- Annonce in der zusätzliches Personal gesucht wird. Ich meine, was ist überhaupt eine "Stellenanzeige" im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes? Wie umfangreich muss eine solche Ausschreibung formuliert sein, um überhaupt eine Relevanz zu haben, um unter den AGG zu fallen?

Der Gedanke kam mir, als ich hinter einem Lieferwagen gefahren bin, der einen Aufkleber an der Heckklappe hatte: "Fahrer gesucht. Telefon …"

Ist das schon eine offizielle Stellenausschreibung?

Nicht, dass ich dem Betrieb damit ans Leder will. Aber in einer Zeit, wo einem überall vollumfänglich geschlechterneutral formulierte Stellenanzeigen begegnen, fällt einem (mir zumindest) sowas schon auf. Ein vorsichtiges "mutig" machte sich bei mir schon breit – aber dann kam mir der obige Gedanke in den Sinn: Ist das schon eine Stellenausschreibung? Könnte jemand dem Betrieb damit schon Schwierigkeiten machen?

Oder wird eine Stellenausschreibung wirklich erst zu einer solchen, wenn wenigstens ein Set an grundlegenden Informationen darin vorhanden ist? Und wo würde man die Grenze ziehen können, falls es diese nicht ohnehin schon gibt?

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Kommentare

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Emanuel Wimmer am :

Das Wort "Stellenanzeige" taucht so im AGG nicht auf. Die Regelung ist relativ weit gefasst und spricht von einer Ausschreibung. Da könnte ein auf einen Lieferwagen geschriebener Text durchaus darunter fallen:

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 11 Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

Jemand am :

Das Problem ist ja, dass es eine Beweislastumkehr gibt und sich manche Bewerber diese zu Nutzen machen.

Beispiel: Da sucht jemand einen "Fahrer" und eine Frau bewirbt sich. Sie wird nicht eingestellt und dann klagt sie darauf, dass sie nicht genommen wurde, weil sie eine Frau sei und explizit nur "Fahrer" gesucht wurden.
Dann hat der Arbeitgeber die Pflicht zu beweisen, dass dies nicht der Fall war - was praktisch unmöglich ist.

Anderes Beispiel: Im Bewerbungsgespräch wird man gefragt "sind Sie verheiratet?" oder "haben Sie Kinder?" und dann bekommt man später eine Absage. Wenn man nun den Arbeitgeber verklagt und sagt, dass man nur nicht genommen wurde, weil man auf die Fragen ehrlich geantwortet hat, dann gibt einem das Gericht Recht, weil der Arbeitgeber das nicht fragen darf bzw. dann beweisen muss, dass diese Frage nicht zum Ausschluss des Bewerbers geführt hat.

Hendrick am :

Das ist leider ein großes Problem.
Die Idee, daß man selber einfach "doof" ist, oder es aus anderen Gründen nicht paßt, wird zugunsten der Klage gerne außen vor gelassen. Ganz nach dem Motto "Da klag ich mich rein!"

Was aber macht ein Arbeitgeber, wenn er ausdrücklich und ausschließlich Mitarbeiter eines dedizierten Geschlechtes wünscht? Darf er das dann garnicht mehr?
(als Beispiel ein sehr einfacher Grund: nur eine Toilette, und mal angenommen, die Errichtung einer zweiten ist baulich schlichtweg nicht möglich)

Habakuk am :

Das scheint mir jetzt nicht so problematisch zu sein, dann erklärt man die vorhandene Toilette halt zur Unisex-Toilette. Das wird ja heutzutage niemanden mehr stören.

unregistrierter User am :

Ob eine fehlende bauliche Maßnahme ausreicht, käme wahrscheinlich auf die genauen Umstände an. Ansonsten gilt: man muss es nur vernünftig begründen.
Ein Autohaus hat mal explizit eine weibliche Verkäuferin gesucht. Ein Mann zog dagegen vor Gericht und bekam nicht recht. Denn der Chef hat eindeutig dargelegt, dass er mehrere männliche Verkäufer beschäftigt und er nun aber speziell jemanden möchte, die sich den weiblichen Kundenkreis erschließt bzw. betreut.

unregistrierter User am :

Nun ja, man muss schon eine gewisse Verknüpfung zu einer solchen Frage/Aussage und der späteren Absage herstellen. Sobald die Firma entweder bessere Qualifikationen eines anderen Bewerbers nachweisen kann oder darlegen kann, warum man keinen mit Kindern einstellen wollte, ist man aus dem Thema raus.

Wenn im Unternehmen sehr viele verheiratete und auch sehr viele mit Kindern arbeiten, ist eine Diskriminierung wegen dieser Frage zum Beispiel schwer durchzusetzen. Dann muss es schon weitere Anhaltspunkte aus dem Gespräch oder dem Absageschreiben geben.
Den Beweis, dass keine Diskriminierung vorlag, kann nämlich jeder halbwegs vernünftig arbeitende Personaler schnell erbringen. Wenn, dann kommt so etwas bei Kleinstunternehmen durch, bei denen der Chef auch andere Kommentare abgibt oder sein Missfallen über solche Antworten ausdrückt.

Wobei so etwas auch immer Einzelfallentscheidungen vorm AG sind und manche Richter da auch komisch entscheiden. Vorm AG sind Arbeitnehmer immer leicht im Vorteil bzw. dort will man meist Kompromisse erreichen

unregistrierter User am :

1. Du kannst auch weiterhin Stellenanzeigen im generischen Maskulinum schreiben, so lange Du über andere Wege klar machst, dass Du geschlechtsneutral suchst (da reicht Titel "Verkäufer/Verkäuferin" oder auch das bekannte "m/w/d" vollkommen aus. Allerdings musst Du damit rechnen, dass eventuell gerade Menschen, die das generische Maskulinum als veraltet ansehen, sich eher nicht bewerben. Du schließt also ggf. potentielle Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen aus und schränkst den Kreis der möglichen Bewerber ein.

2. Wenn "Fahrer gesucht" die einzige Ausschreibung ist, könnte es schwierig werden. Meist gibt es aber noch andere Stellenanzeigen z.B. in Zeitungen, auf der Homepage, bei der Arbeitsagentur oder Online-Stellenbörsen. Wenn da "m/w/d" bzw. "Fahrer*in" oder ähnliches aufgeführt ist, dann kann man die Verkürzung auf den Auto-Aufklebern vernünftig erklären und wird keine Probleme damit haben.

eigentlichegal am :

"dass eventuell gerade Menschen, die das generische Maskulinum als veraltet ansehen, sich eher nicht bewerben"

Dann hat man die also schon mal aussortiert. Das ist doch praktisch!

Habakuk am :

Gerade bei LKW-Fahrern ist deren Haltung zum generischen Maskulinum von überragender Bedeutung, wer könnte das bestreiten.

Raoul am :

Das Ganze ist zwar hirnrissiger Unfug, aber ich würde dann Stellengesuche als (zum Beispiel) „Verkäufer gesucht (Geschlecht egal)“ beschreiben. Das sollte rechtlich ja eigentlich passen.

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