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Leserfrage zu Alkoholkauf durch Minderjährige

Vor einer Weile habe ich eine Mail von einem langjährigen Blogleser bekommen, der einfach mal mal meine Meinung zu einer Sache hören wollte, die ihm privat passiert ist:

Hallo Björn,

ich bin seit vielen Jahren ein stiller Genießer Deines Blogs. Da ich durch Dich einen Einblick in die Welt der Supermärkte bekommen habe, möchte ich Dich um Deine Meinung bitten:

Unsere 17-jährige Tochter hat im örtlichen Edeka für eine Halloween-Party eingekauft. Neben reichlich Softdrinks der Eigenmarke wurden auch diverse Flaschen Wodka und Tequila eingekauft. Waren im Gesamtwert von 200€. Die Verkäuferin hat sich mündlich bestätigen lassen, dass unsere Tochter 18 sei. Eine Ausweiskontrolle fand nicht statt.

Nun sind bei der Party natürlich diverse Getränke übrig geblieben. Neben 5 Flaschen Wodka noch 11 Pakete der G+G Cola, Orange und Zitrone in unversehrt eingeschweißten Six-Packs. Der örtliche Händler lehnt eine Rücknahme ab. Wie würdest Du damit umgehen. Auch in Hinblick des Alkoholverkaufs an Minderjährige und unter Berücksichtigungen des "Taschengeldparagraphen"?
Puh, das wirkte kompliziert. Ich machte mir ein paar Gedanken darüber, wie ich mit der Situation umgehen würde und stellte mir dabei auch immer die typische Verteidiger-Antwort vor: "Können Sie das beweisen?" Ich bin natürlich kein Anwalt und genau mit diesen Worten begann auch meine Antwort:

Moin,

ich bin kein Anwalt, aber ich versuche mal, meine persönliche Einschätzung zu geben. Kommt demnächst auch noch mal im Blog. ;-)

Grundsätzlich dürften bei einer 17-jährigen auch 200 Euro wertmäßig noch unter den Taschengeldparagraphen fallen. Da bis zur Volljährigkeit ausdrücklich davon ausgenommen "von den Eltern verbotene" Waren sind, wäre eure (elterliche) Einstellung dazu nicht unwichtig. Ich würde meiner Tochter nicht den Kauf erlauben, andere eben schon. Da kommt dann der zweite Faktor: Muss der Kauf von den Eltern verboten sein oder reicht auch eine gesetzliche Regelung? Die würde nämlich in diesem Fall greifen.

Der Edeka-Markt hätte ihr den Alkohol natürlich gar nicht verkaufen dürfen. Bei uns gilt pauschal die Anweisung, wenn jemand nicht definitiv aussieht als wäre er älter als 25, könnte er oder sie auch 16 sein.
Aber: Die Halloween-Party ist ja nun vermutlich schon zwei Wochen her, der Kauf fand noch irgendwann davor statt. Irgendwelche Beweise sind wahrscheinlich nur die Aussage der einen gegen die Aussage der anderen. Wie wollt ihr ernsthaft nachträglich beweisen, dass eurer Tochter der Alkohol verkauft wurde? Vielleicht war sie ja nur dabei und ein volljähriger Freund oder Freundin hat den Kauf abschließend getätigt. Wenn ich als Ladenbetreiber meine Haut retten müsste, würde ich genau so argumentieren.

Zur Warenrückgabe: Nach zwei oder vermutlich sogar eher drei Wochen nach dem Kauf ist natürlich aus Sicht des Marktes nicht mehr unbedingt zu verstehen, warum die Ware erst jetzt zurückgegeben werden soll. Abgesehen davon, dass sie die Artikel eben auch grundsätzlich gar nicht zurücknehmen müssten, sofern nicht irgendjemand beweisen kann, dass der Verkauf rechtswidrig erfolgt ist. Ein Qualitätsmangel an der Ware besteht ebenfalls vermutlich nicht.

Da man mit Freundlichkeit immer weiter kommt: Fragt doch mal nett und ohne wilde Drohungen nach, ob ihr zumindest nur den Alkohol (die Softdrinks würden bei den Teenies in den nächsten Wochen doch bestimmt leer werden) zurückgeben dürft, notfalls auch nicht gegen Bargeld sondern einen Einkaufsgutschein des Marktes. Das wäre dann aber reine Kulanz des Marktes.

Wie gesagt: Das ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine Einschätzung als Ladenbetreiber, Vater und jemandem mit (vermutlich) halbwegs gesundem Menschenverstand.

Würde mich aber freuen, wenn du mir noch mitteilst, wie die Sachen weiter- oder ausgegangen ist. :-)
Die Antwort folgte tatsächlich nach einer Weile. Kurz: Er hatte eine E-Mail an den Markt geschrieben und die Situation geschildert und darin auch, wie ich es auch vorgeschlagen hatte, freundlich nach einer kulanten Lösung gefragt. Man einigte sich schließlich darauf, dass die komplette restliche Ware im Tausch gegen einen Gutschein zurückgenommen wird. Das war dann wohl für alle Beteiligten eine zufriedenstellende Lösung.

Lasst das aber nicht zur Gewohnheit werden, ich kann von hier aus nicht alle eure Probleme lösen, die ihr in irgendwelchen Supermärkten habt. :-P

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Kommentare

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madru am :

Meine Erfahrung ist eigentlich, dass es sowieso fast allen Händlern völlig egal ist wie alt der Käufer ist... Vermutlich wird zu selten kontrolliert und die Strafen sind zu gering.
Meine Patentochter wird im Sommer 20, ist allerdings bei 155 cm stehen geblieben und wird vom Gesicht her auf 15-16 Jahre geschätzt.
Seit sie 18 ist, bringt sie regelmäßig Tabak und Hülsen für ihre Mutter mit und wurde noch nie nach dem Ausweis gefragt. Auch wenn sie Alkohol kauft - kommt seltener vor - fragt niemand nach! Weder bei unserem Lidl noch beim EDEKA, aber auch im Urlaub quer durch die Republik interessiert es...
Vermutlich muss stärker kontrolliert werden, die Strafen beim ersten Mal gleich im 5-stelligen Bereich liegen und beim 2. spätestens 3. Mal wegen fehlender Zuverlässigkeit der Gewerbeschein entzogen werden - das hilft sicherlich!

Bremerin am :

Strafe 2.300 € beim ersten Verstoß in Bremen ist eigentlich schon Abschreckung genug. Das Jugendschutzgesetz sieht bei Verstößen Strafen bis zu 50.00,00 € vor. Und derartig hohe Strafen drohen, wenn man mehrfach erwischt wird.
In Bremen werden Alkohol-Testkäufe durchgeführt, schon 2009 im Blog erwähnt.
https://www.shopblogger.de/blog/archives/8663-Fiese-Kontrollen.html

eigentlichegal am :

Die Argumentation für den Umtausch lautete dann also wirklich "Die war 17 und hätte das gar nicht kaufen dürfen"?
Also erst wird man belogen und dann soll man großzügig sein.
Auf die Dreistheit hätte ich das doch schon aus Prinzip mit der Begründung "Wenn sie 17 ist hat sie das hier also gar nicht kaufen können" abgelehnt.

bli am :

"Ich würde meiner Tochter nicht den Kauf erlauben"

Jemand, der meint, einer Siebzehnjährigen irgend etwas verbieten oder erlauben zu müssen, sollte sich fragen, was die 17 Jahre im Zusammenleben zuvor schiefgelaufen ist.

Wenn man selber Vorbild ist, also selbst selten bis gar keinen Alkohol konsumiert, zu Hause keinen Alkohol lagert, mit den Kindern über die Gefahren spricht, dann muß man auch nichts verbieten.

Anderenfalls ist ein Verbot auch völlig unglaubwürdig und sogar kontraproduktiv, weil es Anreize schafft..

Nobody am :

Ich wäre da auch die Schiene gefahren „Töchterchen das ist dein Problem, lass es dir ne Lehre sein.“ klar hätte ich ihr empfohlen freundlich zu fragen, aber auf irgendwas bestehen oder gar fordernd/drohend auftreten, hätte ich nicht unterstützt bzw. gar torpediert.

Ich habe bisher mit allen mich nett einigen können, wie man in den Wald hinein schreit, so halt es eben auch heraus. Und ganz klar, an der Kasse fragen bringt wenig, da muss meist ein Filialleiter/Inhaber gesprochen werden… und wichtig, kleine Brötchen backen.

Hendrick am :

Absolute Zustimmung.

Kleine Brötchen backen haben ganz viele leider verlernt und treten dafür umso fordernder, gerne auch einhergehend mit lauter Stimme, auf und kommen leider viel zu oft genau so an ihr Ziel.
Das Gegenüber knickt dann nämlich gerne des lieben Friedens Willen ein.

Schön zu beobachten, wenn man ruhig und höflich fragt, wird man angeschaut, wie als wäre man Fred vom Jupiter.

Andi am :

Taschengeld ist relativ. Wenn sie monatlich 10.000 Euro Taschengeld bekommt, kann sie sich auch nach einem halben Jahr ein hübsches Auto kaufen (nur halt wahrscheinlich noch nicht fahren).

Und das dann auch rechtsgültig gegen ein Verbot der Eltern, denn die haben kein Vetorecht darüber, was Kinder/Jugendliche über 7 Jahren von ihrem Taschengeld kaufen.

Nobody am :

Also Obacht bei der Bemessung des Taschgeldes…

Neo am :

Rechtlich gesehen dürfte zumindest der Alkoholverkauf "rückabgewickelt" werden können, denn: Ein Rechtsgeschäft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig.

https://jura-online.de/lernen/verstoss-gegen-verbotsgesetze-134-bgb/4242/excursus/

oder auch hier:

https://www.gelbeseiten.de/ratgeber/rf/die-geschaeftsfaehigkeit-von-kindern-und-jugendlichen-gilt-der-kaufvertrag

"Ein Verkauf von Alkohol und Tabak ohne Beachtung der Altersgrenzen verstößt gegen das Verbot und ist daher nichtig – unabhängig von der Geschäftsfähigkeit der Jugendlichen."

Die Softdrinks dagegen könnten / sollten, wenn sie vom Taschengeld bezahlt wurden, nicht zurück genommen werden müssen.

Nichtsdestotrotz würde ich als Händler genauso kulant reagieren wie es der im Beitrag beschriebene getan hat.

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