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Bewährungsstrafe und Bewährungszeit

Beispielhafte Meldung, die man im Rahmen einer Urteilsverkündung durchaus mal zu hören bekommt: Eine 18-Monatige Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Was bedeutet das eigentlich?

Ich dachte immer, und da geht es anderen augenscheinlich genau so, dass man vor dem Gefängnis gerade noch herum gekommen ist, sich aber 18 Monate nichts zu Schulden kommen lassen darf, weil man ansonsten eben doch die (restliche) Zeit im Knast verbringen darf.

Das stimmt aber so gar nicht, so funktioniert das nicht.

Es gibt nämlich noch die sogenannte Bewährungszeit. Diese kann zwei bis fünf Jahre betragen und ist für Durchführung der Bewährungsstrafe genauso wichtig. Die Bewährungszeit (und die nicht Dauer der zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe) beschreibt nämlich den Zeitraum, den man sich nichts zu Schulden kommen lassen darf.

Beispiel: Stanislav Müller wurde zu 18 Monaten "auf Bewährung" verurteilt, weil das StGB diese Zeit als Mindeststrafe für die von ihm verübte Tat vorsieht. Der Richter ist der Ansicht, dass diese Mindeststrafe reicht, weil Müller zum ersten Mal vor Gericht stand. Nur macht Stanislavs familiäres Umfeld dem Richter große Bauchschmerzen. Seine beiden Brüder haben schon beide mehrjährige Haftstrafen abgesessen und auch der Rest der Sippe ist schon häufiger mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Daher setzt er als Bewährungszeit die vollen fünf Jahre. Fünf Jahre lang kann oder muss Stanislav sich nun bewähren und damit zeigen, dass er das weiße Schaf der Familie ist.

Schafft Stanislav, die fünf Jahre ohne Vergehen durchzuhalten, ist er um die Haftstrafe herumgekommen. Falls nicht, geht er aber noch für die vollen 18 Monate in den Bau – auch, wenn von der Bewährungszeit schon ein paar Jahre verstrichen sind.

Betrifft mich persönlich zwar nicht, ist aber durchaus interessant zu wissen. Und falls ich das jetzt doch völlig falsch verstanden haben sollte, korrigiert mich bitte.

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Kommentare

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Habakuk am :

Hmm, ich bin zwar auch kein Jurist, aber wäre das wirklich so möglich?

Die Verwandtschaft von Stanislav Müller hat doch im Urteil nichts zu suchen. Man kann Stanislav natürlich die Tat vorwerfen, die er begangen hat, vielleicht auch noch, dass er sich die falschen Freunde gesucht hat, aber doch nicht, dass er sich die falschen Verwandten ausgesucht hat?

Der Richter darf natürlich überlegen, was er will, aber wenn er im Urteil die Verwandtschaft als Begründung für die Bewährungszeit hernimmt, wäre das nicht ein klarer Revisionsgrund?

Braunbär_Bruno am :

Danke! Ich hatte das vorher auch genau so falsch verstanden.

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