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Und zuletzt stirbt die Hoffnung

E-Mail an die GEZ den "Beitragsservice":

Sehr geehrte Damen und Herren,
mir ist soeben aufgefallen, dass ich offenbar (bedingt durch den eingerichteten Dauerauftrag) nach wie vor den Rundfunkbeitrag für die seit rund zwei Jahren geschlossene Betriebsstätte zahle. Mein Gewerbe in der Münchener Straße 66-72 in 28215 Bremen wurde zum 30.06.2020 offiziell abgemeldet. Der entsprechende Nachweis hängt dieser Nachricht an.
Bitte schreiben Sie die zu viel gezahlten Beiträge meiner noch vorhandenen Betriebsstätte (Gastfeldstraße 29-33) gut und lassen mir anschließend den aktuellen Saldo zukommen.
Immerhin hat dort nun auch seit zwei Jahren niemand mehr im Internet gesurft, die ansonsten dadurch konsequent anfallenden horrenden Kosten sind den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten also diesmal gar nicht entstanden.

Mein Gefühl sagt mir, dass ich ein schulterzuckendes "Da hamse jetzt Pech gehabt" bekommen werde. Wir reden immerhin von 6,12 Euro pro Monat, also inzwischen knapp 150 Euro, für die ich nun zwei Jahre lang keine Gegenleistung bekommen habe. Der Verlust wäre zu verschmerzen, aber muss ja nicht sein. :-P

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Kommentare

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Sebastian am :

Ich würde tippen, die bekommst alles haarklein wieder. Mein "Guthaben" wurde beim Zusammenzug und damit zusammen legen der "Kundennummer" der neuen Kundenummer gutgeschrieben. Da sind die dann auch wieder Behörde genug.

Jemand am :

3 Jahre kannst du das zurück holen. Da gabs mal einen Beitrag (Stern TV?) von Leuten, die seit 25 Jahren doppelt bezahlen und das dann nur für 3 Jahre zurückbekommen haben.

Micha am :

Das Zauberwort heisst Verjährung.
Üblicherweise 3 Jahre zum Ende des Jahres.

B. Sucher am :

Mit der Verjährung verjährt nur der gesetzliche (== einklagbare) Anspruch auf Rückzahlung - nicht aber die Forderung an sich.
Ein ehrbarer(!) Kaufmann zahlte -gerade, wenn er nicht am Hungertuch nagt- selbstverständlich den vollen Betrag zurück!

Micha am :

Und was ist ein nicht einklagbarer Posten wert? Genau, nichts. Da ist man dann auf die Dummheit/Höflichkeit des Gegenüber angewiesen.

Ehrbar... sorry dass ich da lachen muss.
Gibts das Wort heut noch oder wird das nur aus der Schublade geholt wenn nichts anderes mehr greift?

B. Sucher am :

Lachen ist legitim - Sie lachen da aber über die hM der Rechtswissenschaften.
Die postulieren nämlich, dass nicht die Straferwartung Menschen von Straftaten abhält, sondern die Moral (unter Kaufleuten nennt sich das "Kaufmannsehre") und dass die Konsequenz aus Straftaten (inkl. Geldstrafe/Knast) nicht "Bestrafung" iSv Rache oder Abschreckung sei, sondern Erziehung zu einem besseren Menschen.

Natürlich kann man das für völlig weltfremd halten oder sagen "Rechtswissenschaft zählt nicht umsonst zu den Geistes'wissenschaften', das sind nur Spinner!" - dann sollte man es aber begründen können. Wohlan!

P.S. Ich unterstelle mal, dass Sie einer der Vielen sind, die 'Regeln beugen' (zu schnell fahren, falsch parken, bei der Steuer ein bisschen 'schummeln', etc.) - dass sie aber seit der Volljährigkeit noch nie eine alte Oma bestohlen/beraubt/betrogen haben.
Warum? Sie ist doch ein leichtes Ziel und die Straferwartung tendiert hart gegen Null.
Wo ist der Unterschied zwischen Taten gegen "die Gemeinschaft" und Taten gegen ein schutzloses Individuum - wenn nicht in der Moral ("das wäre nicht fair/gerecht/in_Ordnung")?

Caruso1985 am :

Die GEZ schaut auf das Google Maps Bild: Da ist noch ein Spar Markt, also lügt der Herr Harste, Geld gibts nicht. :-D

Micha am :

Google ist jetzt also auch Teil der Lügenpresse?
Skandal! Wo bleibt Bild und RTL?

Molli am :

Ich hatte das auch mal übersehen und mir wurde - ohne, dass ich darum gebeten hatte, war ja mein Fehler - der gesamte Zeitraum gutgeschrieben. Fand ich gut ;-)

Raoul am :

Da wurde wohl mal wieder eine Wohnauskunft eingeholt.

TOMRA am :

Vielleicht darfst du jetzt zwei Jahre doppelt so viel hören, sehen und surfen? ;-)

Der Hamburger am :

Ganze 48 Stunden am Tag. :-)

Theo am :

Wenn man die Jungs ein bisschen aufscheuchen will, kannst du einen gerichtlichen Mahnbescheid hinschicken. Ist online schnell möglich und kostet ein paar Euro. Wäre einen Versuch wert :-)

J D am :

Kann man machen. Sinnvollerweise stellt man die Forderung aber vorher fällig, sonst bekommt man die Kosten für den MB nicht zurück.

Korrekte Vorgehensweise: mit Zustellnachweis Erstattung der überzahlten Beträge verlangen, Frist von 10 bis 14 Tagen setzten --> anschließend Mahnbescheid beantragen --> sich die dummen Gesichter beim Beitragsservice anschauen

Raoul am :

Ach, 10 bis 14 Tage! Wer wird denn so großzügig sein! Fünf Werktage sind im deutschen Rechtswesen [url=https://www.lawblog.de/archives/2022/05/05/freispruch-aber-nicht-schriftlich/]anscheinend ausreichend.[/quote]

J D am :

Ich habe erst die Tage nachgeschaut: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verweist auf die regelmäßige Verjährung gemäß BGB. Die beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre zum Jahresende.

Alles vor dem 01.01.2018 ist verjährt, nach geleistet Beträge kannst du aber noch problemlos zurückfordern.

Nicht der Andere am :

Häh? Was hat denn den der Rundfunkbeitrag einer Örtlichkeit damit zu tun, ob von dort aus jemand im Internet surft?

Herr Rossi am :

Es kommt hier darauf an, ob die Beitragspflicht geendet hat. Dazu regelt § 7 Abs. 2 S. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags:

Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.

Der letzte Halbsatz ist das Problem. Selbst wenn das Innehaben endet, läuft die Beitragspflicht weiter, wenn das Ende des Innehabens nicht angezeigt wurde.

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