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Die Pferdekrähe 2

Wahnsinn, wie die Zeit vergeht: Sechs Wochen ist es schon wieder her, dass hier eine stadtteilbekannte Frau im Laden Terror gemacht hat, weil sie einfach nicht verstehen will oder kann, dass sie hier nach einem Diebstahl Hausverbot hat und auch weiterhin haben wird.
Nachdem sie nun am 27. Oktober von mir eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch bekommen hatte, kam nun die Antwort der Staatsanwaltschaft Bremen:
Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Prüfung des Sachverhalts kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung der Beschuldigten nicht angenommen werden.

Das von Ihnen vorgetragene strafbare Verhalten gehört zu den Delikten, die nach der Strafprozessordnung grundsätzlich im Wege der Privatklage zu verfolgen sind. Die Staatsanwaltschaft soll in solchen Fällen nur dann einschreiten, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein eggenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, d.h. eine breite Bevölkerungsschicht an der Bestrafung des Täters ein Interesse hat.

Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht angenommen werden kann.

Es bleibt Ihnen unbenommen, Privatklage gegen die Beschuldigte vor dem zuständigen Amtsgericht zu erheben, falls Sie sich Erfolg davon versprechen.
[...]
Hurrah. Damit bin ich so schlau wie vorher. Und welche Möglichkeit gibt es nun, eine dermaßen renitente Person zur Räson zu bringen?

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Kommentare

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Chris am :

Beschwerde beim Generalstaatsanwalt.
Öffentliches Interesse liegt bei einer erneuten Störung imho schon vor.

Hajo am :

> Und welche Möglichkeit gibt es nun [...]

Steht doch da: Privatklage

Jemand am :

Du wirst solche Leute auch mit einer erfolgreichen Klage nicht von deinem Laden fern halten. Sieh einfach drüber hinweg und bleib gelassen.

Lurker am :

Da der Hausfriedensbruch in der Tat außer dem Ladeninhaber und dem Täter niemanden tangiert (den Mitarbeitern dürfte das "privat" relativ gleich sein) und er nunmal an sich ein Privatklagedelikt ist, kann die StA hier auch nicht mehr tun als ein entsprechendes Schreiben aufsetzen.


Privatklagedelikt bedeutet:
Wenn du willst, daß sie bestraft wird, kannst du selbst Staatsanwalt spielen. Du verfasst - in genauen rechtsstaatlichen Grenzen - eine eigene Anklageschrift, hoffst, daß das Amtsgericht das Hauptverfahren eröffnet und sitzt dann dort als "Staatsanwalt" und führst mit dem Richter und der Angeklagten eine ganz normale Verhandlung durch.

Wenn der "echte" StA Lust hat, sieht er sich das an oder übernimmt sogar; zwingend ist das aber nicht. Und am Ende - wenn alles gelingt - steht ein Urteil, wie es auch in einem gewöhnlichen Strafverfahren ergangen wäre. Nun ja - es *ist* ein gewöhnliches Strafverfahren, nur eben mit "privatem" Staatsanwalt.

Hootch am :

Vorab: Danke für diese Erklärung.

Ich hab' da aber noch 'ne Frage:
Wäre die Sache anders verlaufen, wenn Björn nicht Strafanzeige ertstattet sondern einen Strafantrag gestellt hätte?

Grüße!

Lurker am :

Nein. Ja. Ach, verdammt.

Das Problem ist:
Fast niemand kann wirklich zwischen "Strafantrag", "Strafanzeige" und "Antrag auf Strafverfolgung" unterscheiden, und die Terminologie ist auch reichlich unklug gewählt.

Die Strafanzeige hat eigentlich gar keine Bedeutung, sie ist nur ein "hey, da ist was passiert". Die Polizei muß sowieso tätig werden, wenn sie Hinweise bekommt, daß ein Delikt begangen wurde, die "Anzeige" ist also nur eine Mitteilung (und kann deswegen auch nicht zurückgenommen werden - wie will man das Gedächtnis des Polizisten löschen?).

Der Strafantrag ist für manche Delikte eine Verfolgungsvoraussetzung - das Opfer muß explizit verlangen, daß die Tat verfolgt wird. In manchen Fällen kann die StA bei öffentlichem Interesse auch ohne Antrag tätig werden (relative Antragsdelikte), bei z.B. dem Hausfriedensbruch dagegen kann sie ohne Antrag nichts tun (absolutes Antragsdelikt).

Daher muß Björn hier einen "Strafantrag" gestellt haben, weil sonst die Staatsanwaltschaft nicht auf die Privatklage verwiesen, sondern mangels Verfolgungsvoraussetzung die Ermittlungen endgültig eingestellt hätte.

Der Antrag auf Durchführung der Strafverfolgung ist dann wieder etwas anderes, hier aber nicht so wichtig - grob gesprochen kann den jeder stellen (ist aber nicht nur ein Hinweis "hey, da war was", sondern eine Bitte "hey, tun sie was") und führt der nur dazu, daß der Antragsteller später mitgeteilt bekommt, was herausgekommen ist.

Zur urspr. Frage:

Ohne Strafantrag (bei Hausfriedensbruch) gäbe es gar keine Strafverfolgung, also auch keine Privatklage. Mit der Entscheidung, ob die StA auf die Privatklage verweist oder Anklage erhebt, hat der Strafantrag nichts zu tun; diese Entscheidung kann das Opfer nicht beeinflussen.

Hootch am :

Vielen Dank!

:-)

Grüße!

KWentin am :

" d.h. eine breite Bevölkerungsschicht an der Bestrafung des Täters ein Interesse hat"

gelten alle deine kunden als breite bevölkerungsschicht? sammel mal ein paar statements von anderen stammkunden ein, die sich gestört fühlen in ihrem einkaufsvergnügen und gar ans ausweichen in andere supermärkte denken.

somit bliebe dir auch ein wirtschaftlicher schaden, da kannst du sicher auch klagen :-D

Andreas am :

Sorry, aber dieser Vorschlag erscheint mir schon naiv.

LeSmou am :

wo die staatsanwaltschaft recht hat hat sie recht. im endeffekt ist es ne sache zwischen björn und der tuss. tangiert niemand anderen so wie ich das sehe. also mir wäre es ziemlich egal wenn jemand bei meinem tengelmann um die ecke nur das hausverbot missachtet. also da gibts doch wohl schlimmeres. (jedenfalls für mich. für den ladenbesitzer mag das anders sein. aber wie die staatsanwaltschaft schon schreibt sind die möglichkeiten ja nicht ausgeschöpft...)

Matthias am :

schaff dir nen Türsteher an ;-)

Jan am :

Also hier steht, dass der Verbot gegen ein Hausverbot den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Kann man daraus nichts machen?

Du solltest mal einen Juristen befragen.

Jan am :

Also hier steht, dass der Verstoß gegen ein Hausverbot den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Kann man daraus nichts machen?

Du solltest mal einen Juristen befragen.

LeSmou am :

Les doch bitte nochmal den zweiten Absatz ;-)

Mart am :

AAAAAAAAAAAAAh
man lerne doch bitte mal wieder den richtigen Imperativ. Inzwischen werden die falschen Formen ja schon so inflationär gebraucht, dass sie fast in den Duden gehören (was aber hoffentlich niemals wirklich geschieht)

Also: "Lies" (und "wirf", "sprich", "iss", "hilf" usw.); ich hab' ja auch keine Ahnung von Grammatik und Rechtschreibung, aber das tut einfach weh und wird laufend falsch gemacht! :-)

LeSmou am :

habe noch nie gehört dass ich hochdeutscher bin :-) ich bin bayer, kenns net anderst und habs nie anders glernt ^^

Mart am :

Na, ob man jeder Grammatik mit der Ausrede "Bayrisch" aus dem Weg gehen kann?
Das schlimme ist aber, dass das inzwischen auch in nord- und westdeutschen Gefilden in bestimmt 50% aller Fälle falsch gemacht wird und die sprechen ganz bestimmt nicht Bayrisch. Und gelernt haben es viele inzwischen auch nicht mehr anders, was es aber trotzdem nicht richtig macht (und bei mir weiterhin Ohrenbluten verursacht ;-) ).

jemand am :

Herzlichen Glückwunsch^^ :-D

-thh am :

Steht doch da, was man machen kann: Privatklage erheben, d.h. selbst die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrnehmen, siehe §§ 374 ff. StPO.

Daneben kann man natürlich auch ein zivilrechtliches Unterlassungsverfahren gegen die Betreffende führen.

Eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung macht wenig Sinn; als Sachbeschwerde ist sie unzulässig, als Dienstaufsichtsbeschwerde wird sie erfolglos bleiben, weil ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bei einem einfachen Hausfriedensbruch im Regelfall nicht besteht.

jemand am :

Ein Schild mit "Ich muss leider draußen bleiben" und ein Bild von der daneben ;-)

Das sogar Staatsanwälte nicht mal vor Rechtschreibfehlern bewart werden... tztztztztz...

Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Chris am :

Ich bitte um Verständnis. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind eben vollauf damit beschäftigt, Raubmordkopierern das kriminelle Handwerk zu legen.

Mumpakl am :

Was wäre denn von größerem öffentlichen Interesse, wenn jemand ständig in ein Privathaus stolziert und dort nichts weiter tut außer den Hausfrieden zu stören? Es gibt ein öffentliches Interesse, nämlich ein Grundrecht zu verteidigen und das gibt es für Ladenbesitzer ganz genau so wie für Privatleute.

powermax am :

"...welche Möglichkeit gibt es nun, eine dermaßen renitente Person zur Räson zu bringen?"

Moskau Inkasso, Abt. Rechtspflege? :-D

nachbar und kunde am :

Letztendlich muss ich als Kunde den durch Diebstahl entstandenen Schaden mitbezahlen, also habe ich durchaus Interesse daran dass ein Hausverbot auch vernünftig durchgesetzt werden kann - und hiermit mach ichs öffentlich!

groebe am :

diese verweisung auf die privatklage ist ein zweischneidiges schwert: einerseits ist es vernünftig, dass sich die gerichte nicht mit den querulatorischen pseudoanliegen verschiedener lebensunfähiger Gestörter herumschlagen sollen. andererseits wird auch häufig die weigerung, gegen gewalt in der familie einzuschreiten, damit begründet-und da wird es natürlich problematisch.
dank sei der stastsanwaltschaft für die erfindung des "eggenwärtigen anliegens" - was ´ d a t dann ?

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