Wachs
Durch einen möglicherweise schief eingezogenen oder beschädigten Docht oder vielleicht auch leichten Zug oder eine Wärmequelle am Aufstellungsort hat sich eine der Kerzen in einem Holzkerzenständer eines Kunden nicht in Rauch aufgelöst, sondern ist auseinandergelaufen und auf dem Kerzenständer zu einem großen Wachsklumpen zusammengeschmolzen. In meiner Vorstellung vom Leben mit all seinen Risiken gehören Wachsflecken auf einem Kerzenständer durchaus zu einer möglichen Folge des Gebrauchs.
Nicht so im Universum dieses Kunden, der am liebsten Schadenersatz für das "zerstörte" Holzteil haben möchte.
Für solche Leute gibt es in Wohnmobilen wohl auch den Hinweis, dass man während der Fahrt nicht zum Kaffee kochen nach hinten gehen darf…
Nicht so im Universum dieses Kunden, der am liebsten Schadenersatz für das "zerstörte" Holzteil haben möchte.
Für solche Leute gibt es in Wohnmobilen wohl auch den Hinweis, dass man während der Fahrt nicht zum Kaffee kochen nach hinten gehen darf…
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Kommentare
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Benjamin am :
Hajo am :
DerBanker am :
Andreas am :
Das wird nur noch getoppt von Laptops, auf denen sich Katzen erleichtert haben...
Hajo am :
Thilo am :
Das fällt dann mMn unter grobe Fahrlässigkeit...
eigentlichegal am :
Ein Kerzenständer, der durch Kerzenwachs Schaden nimmt, ist eine Fehlkonstruktion.
"Einmal damit gebraten und schon sind Fettflecken in der neuen Pfanne!
Neunmalklug am :
"Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist."
Jedoch gibt es eine wesentliche "Einschränkung":
§ 11 Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung
"Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen."
Da der Kerzenständer vermutlich keinen 500 Euro übersteigenden Schaden erlitten hat, geht der Kunde in diesem Fall leer aus, da die ersten 500 Euro des Schadens sein "Selbstbehalt" sind.
Und nur so nebenbei: Ob Wachsflecken grundsätzlich auch bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten könnten, spielt IMMHO keine Rolle. Wenn die Kerze mangelhaft war (was ja wohl die -plausible- Theorie ist, da sie auseinanderfiel), greift das ProdHaftG.
Der "richtige" Weg wäre daher, den Kunden an den Hersteller zu verweisen. Sollte dieser nicht Ermittelbar sein, die Betriebshaftpflicht informieren und den Anspruch abwehren lassen (sollte Kunde sich nicht mit einem pauschalen "NEIN" zufrieden geben).
Sebastian am :
Allerdings wird der Kunde damit wohl auch keine Freude haben, denn das Produkthaftungsgesetz sieht eine Bagatellgrenze in Höhe von 500 EUR vor. Das heißt, der Kerzenständer muss schon ziemlich luxoriös und der Schaden daran ziemlich nachhaltig gewesen sein, damit er den Hersteller überhaupt in Anspruch nehmen kann.